Finanzanlagenvermittler Aufsicht

Finanzanlagenvermittler: Aufsicht, Haftung, Beratung

WINHELLER berät Finanzanlagenvermittler

Bedurften freie Anlageberater und Anlagevermittler, die ihre Leistungen banken- und haftungsdachunabhängig erbringen, früher lediglich einer Erlaubnis nach § 34c GewO, ist das 2013 anders: Mit dem § 34f GewO hat der Gesetzgeber dem Tätigkeitsfeld einen neuen aufsichtsrechtlichen Rahmen gegeben und die Möglichkeit, Finanzanlagenvermittlung ohne eine Lizenz der BaFin zu betreiben, deutlich eingeschränkt.

Lediglich freie Berater und Vermittler, die ausschließlich Beratungs- oder Vermittlungsleistungen zu

erbringen möchten, dürfen ihre Tätigkeit nach geltendem Vermittlerrecht mit der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f GewO erbringen. 

Seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 können auch partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen nur mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO vermittelt werden.

Vermittler von Finanzanlagen: Haftung

Behördliche Anforderungen im Vermittlerrecht

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Erlaubnis sind

  • die Zuverlässigkeit des Antragstellers,
  • der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die avisierte Tätigkeit und
  • der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.

Der Antragsteller muss zudem in geordneten Vermögensverhältnissen leben, was durch Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister zu belegen ist. Je nach Bundesland liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis bei den Industrie- und Handelskammern oder den Gewerbeämtern.

Honorar-Finanzanlagenvermittlung nach § 34h GewO möglich

Zum 01.08.2014 führte der Gesetzgeber mit dem § 34h GewO die Möglichkeit für freie Finanzanlagenvermittler ein, ihre Tätigkeit auf Honorarbasis für ihre Kunden zu erbringen.

Die Anforderungen an die Gewährung der für diese Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis sind im Wesentlichen identisch mit denen, die Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO erfüllen müssen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten ist es dem Honorar-Finanzanlagenvermittler untersagt, Zuwendungen von Dritten, also etwa Provisionen von Emittenten für den Vertrieb ihrer Produkte entgegenzunehmen.

Er darf seine Vergütung ausschließlich von seinem Kunden beziehen und steht somit eindeutig in dessen Lager. Es ist nach der Neuregelung ausdrücklich nicht möglich, gleichzeitig als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und als Honoraranlagenberater nach § 34h GewO tätig zu sein.

Berufspflichten für freie Anlageberater

Zeitgleich mit der Einführung des § 34f GewO erließ das zuständige Wirtschaftsministerium die sog. Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV), in der die Berufspflichten der freien Finanzanlagenvermittler ausführlich geregelt wurden.

  • Das Regelwerk verpflichtet Berater und Vermittler, die aufgrund einer Erlaubnis nach § 34f oder § 34h GewO tätig sind, zur Einhaltung eines umfassenden Pflichtenkatalogs. So sind etwa erhaltene bzw. an den Kunden im Falle des Vermittlers nach § 34h GewO weiterzuleitende Zuwendungen dem Kunden detailliert schon vor der Beratung anzuzeigen.
  • Vor Begründung der Geschäftsbeziehung hat der Gewerbetreibende gegenüber seinem Kunden zudem umfassende statusbezogene Informationspflichten zu erfüllen.
  • Im Rahmen der Beratung schuldet der Vermittler eine ausführliche Risikoaufklärung sowie eine Geeignetheitsprüfung bezüglich des zu vermittelnden Produktes für den Kunden. Die Durchführung der Geeignetheitsprüfung sowie die Risikoaufklärung müssen kleinlich im Rahmen eines Beratungsprotokolls dokumentiert werden.
  • Darüber hinaus legt das Vermittlerrecht Gewerbetreibenden weitreichende Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf.
  • Die Einhaltung der Berufspflichten muss der Gewerbetreibende durch einen unabhängigen Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen lassen.

Verstöße gegen die Berufspflichten sind mit Bußgeldern bedroht und können im Einzelfall bei schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zum Entzug der Erlaubnis und damit zu einem Berufsverbot führen.

Die Einhaltung der Berufspflichten ist nach § 24 FinVermV für jedes Geschäftsjahr durch einen vorgeschriebenen Prüfungsbericht nachzuweisen. Eine vollständige und rechtssichere Vertragsdokumentation ist daher zwingend erforderlich.

Erlaubnisverfahren und rechtsichere Erstellung der Vertragsdokumentation

Um den Berufspflichten von freien Finanzanlagenvermittlern gerecht werden zu können, ist ein rechtssicher gestaltetes Vertragswerk und eine laufende Compliance-Beratung unumgänglich.

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung und laufenden Anpassung Ihrer Vertragsmuster und beraten Sie hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Ihre Tätigkeit. Wir stehen Ihnen als kompetente Berater bereits im Gründungsprozess Ihres Unternehmens zur Seite und begleiten Ihren Erlaubnisantrag nach § 34f oder h GewO.

Ihr Anwalt für Finanzanlagenvermittlung

Ihr bundesweiter Ansprechpartner zum Thema Finanzanlagenvermittlung und Vermittlerrecht ist Rechtsanwältin Dr. Annette Wagemann (Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht). Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch unter 069 / 76 75 77 80.

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