AIFM-Richtlinie Kanzlei

AIFM-Richtlinie der EU

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB): Fluch oder Segen?

Mit der sog. AIFM-Richtlinie der EU (Richtlinie 2011/61/EU) wurden bereits im Jahr 2011 gemeinsame Anforderungen an die Mitgliedsstaaten für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter bzw. Manager von alternativen Investmentfonds (AIFM) festgeschrieben. 

Durch das AIFM-Umsetzungsgesetz wurde vor allem diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Aber nicht nur: vielmehr wurde der Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Kapitalanlagen insgesamt ausgeweitet, fortentwickelt und vereinheitlicht. 

AIFM-Richtlinie der EU

Inkrafttreten und Inhalt des AIFM-Umsetzungsgesetzes

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 den kurz zuvor vom Bundestag beschlossenen Entwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes passieren lassen. Das Gesetz trat unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft.

Wesentlicher Teil des Gesetzes ist die Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mit über 350 Paragraphen. Damit soll der Anlegerschutz gestärkt und ein einheitliches Regelwerk geschaffen werden für nahezu alle Formen von Investmentfonds-Anlagen in Deutschland. Dieses Gesetz folgt damit nicht nur dem Trend einer immer weitergehenden Regulierung der Finanzmärkte, sondern bringt auch echte Neuerungen für die Verbraucher.

Die AIFM-Richtlinie ist zwar neu, bildet aber nicht den einzigen Regulierungsrahmen für Investmentvermögen. Schon zuvor gab es die OGAW-Richtlinie, die durch die Richtlinie 2009/65/EG neu gefasst wurde. Sie bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und war zuvor im Investmentgesetz umgesetzt. Der Gesetzgeber wollte mit dem AIFM-Umsetzungsgesetz nunmehr die Vorgaben beider Richtlinien in einem Gesetz umfassend regeln. Deshalb wurden die Regelungen des Investmentgesetzes in das neue KAGB integriert, das Investmentgesetz aufgehoben und zahlreiche andere Gesetze an die neue Rechtslage angepasst.

Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) führt zu Ausweitung der Regulierung

Wesentliches Ziel des Gesetzgebers beim AIFM-Umsetzungsgesetz ist es, „gemeinsame Anforderungen für die Zulassung von und die Aufsicht über Verwalter alternativer Investmentfonds (AIF) festzulegen, um für den Umgang mit damit zusammenhängenden Risiken für Anleger und Märkte in der Union ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten.“

Was zunächst eher wie eine Harmonisierung der Gesetzeslage klingt, hat tatsächlich in einigen Bereichen gravierende Auswirkungen. Der sog. graue Kapitalmarkt soll dadurch nämlich weiter eingedämmt werden und der Anlegerschutz einen einheitlichen Standard erhalten. Viele Investmentbereiche und Formen von Investmentfonds, die zuvor noch gar nicht von einer Regulierung betroffen waren („Grauer Kapitalmarkt“), werden durch das neu geschaffene KAGB nun in den geregelten Markt einbezogen.

Alle Arten von Sondervermögen (vor allem Investmentfonds) sollen jetzt der Regulierung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) unterworfen sein und benötigen künftig eine BaFin-Erlaubnis. Um eine solche BaFin-Erlaubnis zu erhalten, müssen Anbieter bzw. Emittenten ein entsprechendes Zulassungsverfahren oder Erlaubnisverfahren durchlaufen. Hierfür müssen zahlreiche Nachweise erbracht werden (z. B. ausreichende Sachkunde, finanzielle Ausstattung und ordnungsgemäße Prozessabläufe).

Gravierende Folgen für die Anbieterseite

Für die Anbieter ist entscheidend, dass nunmehr wohl faktisch alle Formen der Kapitalanlage in irgendeiner Form der Regulierung unterliegen. Das erhöht in vielen Bereichen die Hemmschwelle. Denn der Aufwand, ein bestimmtes Produkt auf den Markt zu bringen, erhöht sich nicht nur durch die regulatorischen Anforderungen an die Produktvermarktung (Prospektpflichten etc.), sondern auch durch die inhaltlichen Anforderungen, um überhaupt als Anbieter zugelassen zu werden und die Kosten für das Erlaubnisverfahren an sich.

Es wird sich zeigen, ob es durch Regelungslücken oder kreative Gestaltung der Anlageformen auch künftig noch möglich sein wird, in Deutschland Investmentprodukte ohne eine Erlaubnis der BaFin aufzulegen oder anzubieten. Das damit verbundene Risiko dürfte jedoch erheblich sein: Eine erkennbare Umgehung regulatorischer Anforderungen wird seitens der BaFin nicht geduldet. Wer ohne Erlaubnis tätig wird, muss mit hohen Bußgeldern und der zwangsweisen Einstellung des Geschäftsbetriebes rechnen.

Außerdem führen verschärfte Haftungsregeln zu erheblichen zivilrechtlichen Risiken. So gibt es im neuen KAGB einen einheitlichen Haftungsmaßstab bei Prospektfehlern bzw. für die Verletzung von Aufklärungs-, Beratungs- oder Informationspflichten. Außerdem ist, entsprechend der Rechtsprechung des BGH zu § 32 des Kreditwesengesetzes, damit zu rechnen, dass die Erlaubnispflicht als Schutzgesetz angesehen wird. Wer dann ohne Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Kapitalanlage anbietet, haftet für alle Schäden, unabhängig davon, ob eine sonstige Pflicht verletzt wurde oder der Kunde falsch informiert war über die Risiken.

Positive Aspekte der Änderungen

Durch die umfassende Regulierung können gleichwohl auch positive Effekte für die Anbieter entstehen:

Weite Teile des Kapitalmarktes und viele Formen von Kapitalanlagen waren zuvor bereits bestimmten Regularien unterworfen, und die Anbieter mussten die Kosten dafür letztlich auf den Anleger umwälzen. Für etablierte Anlageformen ist das vorteilhaft, weil die Anbieter von bisher erlaubnisfreien Tätigkeiten ihren nicht unerheblichen Aufwands- und Kostenvorteil verlieren. Wettbewerbsverzerrungen, die dadurch bestanden, dass es keine durchgängige Regulierung gab, werden nunmehr aufgehoben oder deutlich verringert.

Außerdem können die jetzt neu regulierten Märkte dadurch auch Kunden und Umsatz gewinnen, denn letztlich wird es für unseriöse Anbieter schwerer und mit einer durchgängigen Regulierung und gleichen Bedingungen für alle steigt das Vertrauen der Anleger in solche Formen, und damit vielleicht auch die Bereitschaft, die bisher gemiedenen Bereiche für eine Kapitalanlage in Betracht zu ziehen.

Auswirkungen und Vorteile für Kapitalanleger

Als Gesetz mit dem erklärten Ziel der Stärkung des Anlegerschutzes gibt es tatsächlich aus Sicht der Anleger deutlich mehr Licht als Schatten.

Neben den oben bereits erwähnten zivilrechtlichen Haftungsansprüchen begründet das Gesetz für Anleger in vielen Fällen ein gesondertes Widerrufsrecht.

Auch was die Verjährung angeht, enthält das Gesetz eine für Anleger erfreuliche Regelung: Bei der BaFin wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet, an die betroffene Anleger sich wenden können. Ein solches Schlichtungsverfahren hat nicht nur zur Folge, dass sich die Chancen auf eine gütliche Einigung erhöhen. Es hat auch den Vorteil, dass es als gesetzlich vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren für die Dauer des Verfahrens den Eintritt der Verjährung hemmt. Anlegern bleibt dann mehr Zeit, sich zu überlegen, ob sie das Risiko eines Klageverfahrens eingehen wollen.

Eine wichtige Änderung sollten alle Anleger jedoch beachten: Seit dem 22.07.2013 greift die gesetzliche Neuregelung zum Schutz des Fondskapitals: Fondsbeteiligungen können jetzt regelmäßig erst nach frühestens zwei Jahren gekündigt werden und auch immer nur mit einer Frist von mind. einem Jahr. So soll der früher so häufige „Run“ auf Fonds in Krisenzeiten verhindert werden. Dieser hatte häufig dazu geführt, dass Fonds in Schieflage gerieten und vorübergehend geschlossen oder abgewickelt werden mussten.

Noch gibt es jedoch für Anleger einen Ausweg, die sog. „Altfallregelung“: Für alle Anlagen bis zum 21.07.2013 ist es erst einmal so, dass diese auch über den Stichtag hinaus nach altem Recht behandelt werden. Wer sich also vor einer Kapitalbindung fürchtet und lieber die alte Regelung nutzen will, sollte entweder vor dem Stichtag neu kaufen, oder bereits vorhandene Fondsvermögen so lange wie möglich unangetastet lassen, also nicht umschichten oder ähnliches. Denn hier besteht weiter ein Kündigungsrecht wie nach der bisherigen Rechtslage und natürlich dem zu Grunde liegenden Gesellschaftsvertrag.

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