Wer seinen Arbeitskollegen angreift, fliegt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf bestätigte eine fristlose Kündigung wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Arbeitskollegen während einer Karnevalsfeier.
Kollege auf Karnevalsfeier geschlagen
Erst kürzlich wurde wieder geschunkelt, gelacht und mitgesungen: Die Karnevalszeit! In dieser feierlichen Zeit veranstalten viele Arbeitgeber (Karnevals-)Betriebsfeiern. Obwohl dies in aller Regel fakultative Veranstaltungen sind, die in der Freizeit stattfinden, müssen sich Arbeitnehmer in Acht nehmen. Wer auf einer Karnevalsfeier einen Kollegen vorsätzlich schlägt, kann fristlos gekündigt werden, wie das LAG Düsseldorf entschied.
Auf einer Karnevalsfeier im Jahr 2015 feierte der Kläger mit seinen Arbeitskollegen. Nachdem er sich geweigert hatte, dass zwei Kolleginnen ihm die Krawatte stutzten, geriet er mit einem Kollegen in Streit. Er schüttete dem Kollegen den Inhalt des Bierglases über. Damit nicht genug: Er schlug dem Kollegen auch noch mit dem leeren Bierglas ins Gesicht. Durch den Schlag zerbrach das Bierglas, Splitter drangen in die Haut des Arbeitskollegen im Stirnbereich ein, der anschließend von einem Notarzt behandelt werden musste.
Fristlose Kündigung
Daraufhin wurde dem Kläger fristlos gekündigt. Der Kläger klagte gegen die Kündigung. Vor Gericht gab er an, dass er von den Mitarbeiterinnen beleidigt worden sei und er aufgrund krankheitsbedingter Angstzustände so reagiert habe, weil er sich bedroht gefühlt habe. Die Klage konnte er damit allerdings nicht gewinnen. Wie schon das Arbeitsgericht (ArbG) entschied auch das LAG Düsseldorf, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, wenn ein Mitarbeiter einen Arbeitskollegen angreift. Selbst vermeintliche Angstzustände rechtfertigen eine solche Tat nicht.
Bei Fragen zur fristlosen Kündigung sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne behilflich.
Pressemitteilung des DAV Nr. 10/2016 vom 01.02.2016
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