Die BaFin hat am 03.02.2017 den Entwurf eines Auslegungsschreibens zu den Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) und der von ihr verwalteten AIF-Investmentgesellschaft (AIF) zur Konsultation gestellt. Der Entwurf des Auslegungsschreibens kann auf der Website der BaFin abgerufen werden.
BaFin legt Kompetenzverteilung fest
Das Auslegungsschreiben nimmt eine grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen den Tätigkeiten der KVG und denen des AIF vor. Zudem behandelt es die Frage, ob die KVG bei Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich im eigenen Namen oder im Namen des AIF zu handeln hat.
AIF kann nur bei eigenen Zuständigkeiten wirksam handeln
Nach Auffassung der BaFin geschieht die Bestellung zivilrechtlich mittels eines Geschäftsbesorgungsvertrags i.S.d. § 675 BGB, in dem der AIF sämtliche Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 24 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auf die KVG überträgt und ihr zugleich rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht erteilt. Demzufolge habe die KVG die Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung in der Regel im eigenen Namen und für fremde Rechnung auszuführen. Nur ausnahmsweise handle die KVG nach außen in offener Stellvertretung im Namen und für Rechnung des AIF, etwa soweit sie Vermögensgegenstände für den AIF erwirbt, veräußert oder belastet, zur Finanzierung ihres Erwerbs Darlehensverträge abschließt oder Mietverträge für Immobilien des AIF unterzeichnet.
Da damit sämtliche Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung in den Zuständigkeitsbereich der externen KVG fallen, kann nach Ansicht der BaFin der AIF nur in den Fällen selbst wirksam handeln, in denen eigene Zuständigkeiten bei ihm verbleiben. Dies sind neben der Bestellung der KVG und der Verwahrstelle nur diejenigen Aufgaben, die aus der gesellschaftsrechtlichen Organisationsstruktur und den damit verbundenen Rechten und Pflichten des AIF resultieren, wie etwa die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen oder an Beschlussfassungen.
KVG- und AIF-Verträge jetzt überarbeiten
Das Auslegungsschreiben ist bereits bei der Gestaltung des KVG-Bestellungsvertrags als auch nachfolgend innerhalb von Fondsprojekten bei der Frage zu berücksichtigen, wer etwa tauglicher Vertragspartner beim Abschluss von fondsspezifischen Verträgen sein kann.
Da es üblich ist, dass die AIF-Geschäftsführung die Verträge für den AIF abschließt, stellt sich für die Praxis zudem die Frage, wie und mit welchen – u.a. steuerlichen – Folgen, vorhandene Verträge zu überarbeiten sind. Gerne berät Sie unser erfahrenes Anwaltsteam hierzu bundesweit!