Das Urteil des EuGH, wonach auch für Vereinsmitglieder die Leiharbeitnehmerrichtlinie gelten kann, hat große Verunsicherung im Gesundheitswesen hervorgerufen. Die Hoffnung, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) trotz der EuGH-Entscheidung an der bisherigen Praxis nicht rütteln würde, hat sich nicht erfüllt. Eine Lösung des Problems scheint gleichwohl in Sicht.
Regelungen des AÜG gelten
Eine brisante Entscheidung hat das BAG mit seinem Beschluss getroffen, wonach auch DRK-Schwestern Arbeitnehmer sind und für sie die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gelten. Dies war bisher strittig, da DRK-Schwestern Vereinsmitglieder sind und auch aufgrund ihrer vereinsrechtlichen Verpflichtung tätig werden. Das Urteil hat zur Folge, dass die DRK-Schwestern in Kliniken anderer Träger höchstens für 18 Monate eingesetzt werden können. Anders entschieden hatte den Fall noch im Jahr 2014 das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf als Vorinstanz.
Ausnahme für DRK-Schwestern
Um den Besitzstand des DRK zu wahren, verständigten sich der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes, Dr. Rudolf Seiters, und Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles bereits vor der Entscheidung des BAG auf eine Änderung des DRK-Gesetzes. Demnach soll das AÜG zwar grundsätzlich auch auf die DRK-Schwestern Anwendung finden. Eine Ausnahme soll es aber bei der Höchstüberlassungsdauer geben. Diese soll für DRK-Schwestern nicht gelten.
Sonderbehandlung der DRK-Schwesternschaften gerechtfertigt?
Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt es aber zunächst bei dem BAG-Urteil. Die Überlassung von Rotkreuzschwestern ist also Arbeitnehmerüberlassung; eine zeitlich unbegrenzte Arbeitnehmerüberlassung ist damit unzulässig. Wie die von Ministerin Nahles und Dr. Seiters ausgehandelte Gesetzesänderung aussehen soll, ist übrigens noch völlig unklar. Zum einen wird es einer Lösung bedürfen, die nicht dazu führt, dass künftig auch diverse andere Branchen nach Sonderregelungen verlangen. Zum anderen wird sich der Gesetzgeber eine plausible Begründung für die Sonderbehandlung der DRK-Schwesternschaften im Verhältnis zu vielen anderen sozialen Trägern, die nicht in den Genuss einer solchen Vorzugsbehandlung kommen, zurechtlegen müssen. Schon vor Verabschiedung des geplanten Gesetzes sind also durchaus Zweifel angebracht, ob es vor den Gerichten Bestand haben wird.
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Kurzinformation zum BAG, Beschluss vom 21.02.2017, Az. 1 ABR 62/12
Pressemitteilung des BMAS vom 20.02.2017
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Vorsorgliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sinnvoll