DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Einfuhr von Plagiaten: nicht echt, aber echt teuer

Wie jedes Jahr zur Urlaubszeit strömen hunderttausende Touristen in exotische Urlaubsgebiete. Am Urlaubsort angekommen erwartet den Reisenden bereits eine gut etablierte Touristikindustrie. Dazu gehören auch Einkaufsmärkte, auf denen Urlauber Markenprodukte zu extrem niedrigen Preisen vorfinden: Plagiate.

Einfuhr von Plagiaten in die EU

Solche Plagiate zeichnen sich dadurch aus, dass sie dem eigentlichen Produkt täuschend echt nachempfunden sind. Genau dies kann bei der Rückreise zu unangenehmen Überraschungen führen. Es ist grundsätzlich nicht verboten, Plagiate in die EU einzuführen, solange sie nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Allerdings sind Plagiate, wie jede andere Ware auch, dann zu verzollen, wenn ihr Wert die Reisefreimengen überschreitet.

Unbedingt Kaufnachweis erfragen

Da der Handel mit Plagiaten im Urlaubsland regelmäßig ohne einen Rechnungsnachweis erfolgt, kann es vorkommen, dass bei deutschen Zollkontrollen das täuschend echt aussehende Plagiat auch wirklich als „echt“ eingestuft wird. In diesem Fall obliegt es dem Reisenden nachzuweisen, dass das Produkt nicht „echt“ ist, sondern zu einem Bruchteil des Wertes eines echten Produktes gekauft wurde. Reisende können diesen Beweis jedoch oft nicht führen, da sie bei dem lächerlich geringen Preis im Urlaubsland überhaupt nicht auf die Idee gekommen waren, auch noch nach einem Kaufnachweis zu fragen.

Reisefreimengen schnell überschritten

So hat es des Öfteren Fälle gegeben, in denen Urlauber bei der Rückkehr ins Heimatland Zoll und Einfuhrumsatzsteuer für Plagiate bezahlen mussten, und zwar unter Zugrundelegung des Preises für Nichtplagiate. Da in diesen Fällen die Reisefreimengen schnell überschritten sind, werden in der Regel auch Geldstrafen wegen Einfuhrabgabenhinterziehung erhoben.

Der Urlauber sollte also bereits beim Kauf der Urlaubsmitbringsel sicherstellen, dass es bei seiner Rückkehr nicht zu einer Verwechslung von gefälschten mit echten Produkten kommen kann. Dies schont Nerven und die Urlaubskasse für die nächste Reise. Bei weiteren Fragen zur Einfuhr von Waren in die EU und zum Zollrecht stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.

Weiterlesen:
Reisemitbringsel müssen ab einer bestimmen Menge beim Zoll angemeldet werden
Zollrecht: Wie Sie Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *