Die immer wieder anzutreffende Praxis gemeinnütziger Körperschaften, Eintrittsgelder als Spenden zu verbuchen und Spendenbescheinigungen auszustellen, ist unzulässig.
Das FG Thüringen hatte sich mit einer politischen Veranstaltung einer Partei zu beschäftigen, auf der „Spenden“ in Höhe von 15 Euro pro Person entrichtet worden waren. Obwohl sich das Urteil mit einer Partei beschäftigt, hat es auch Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften.
Spende muss klar erkennbar sein
Bei der Veranstaltung, auf der unter anderem Rockbands auftraten, war von jedem Besucher eine „Spende“ in Höhe von 15 Euro gefordert worden. Zwar berief sich die Partei darauf, dass die Besucher nicht gezwungen worden seien, die „Spende“ zu entrichten. Das FG Thüringen hielt jedoch dagegen, dass nahezu alle Besucher den Betrag entrichtet und Ordner die Besucher auf die „Spendenhöhe“ ausdrücklich aufmerksam gemacht hatten. Ferner waren einem Zeitungsartikel zufolge Besucher, die die „Spende“ nicht entrichten wollten, nicht eingelassen worden. Den Besuchern war im Übrigen nicht klar, wofür sie überhaupt spendeten und es waren ihnen auch nicht – wie normalerweise bei Spenden üblich – Spendenquittungen angeboten worden. Es war auf der Veranstaltung auch nicht eigens für Spenden geworben worden. Der normale Besucher konnte die „Spende“ daher nur als gewöhnliches Eintrittsgeld auffassen, sodass insgesamt alle Umstände für ein Eintrittsgeld sprachen.
Auf den Entfall der Gegenleistung kommt es an
Steuerrechtlich führte das dazu, dass die Einkünfte nicht steuerfrei, sondern im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu versteuern waren. Das Urteil sollte nicht missverstanden werden: Auf Veranstaltungen dürfen durchaus auch Spenden eingeworben werden. Wenn aber der Einlass zu einer Veranstaltung von der Entrichtung einer „Spende“ abhängig gemacht wird, handelt es sich dabei steuerlich nicht um eine Spende, sondern um ein Eintrittsgeld. Eine Spendenbescheinigung darf dafür nicht ausgestellt werden. Eine echte Spende liegt nur dann vor, wenn der Spender seine Leistung freiwillig und nicht in Erwartung einer Gegenleistung (hier: Einlass zur Veranstaltung) erbringt.
FG Thüringen, Urteil vom 23.04.2015, Az. 1 K 743/12
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