Das Bundesarbeitsgericht hat, laut einer Pressemitteilung von 25.05.2016, mit dem Urteil Az. 5 AZR 135/16 entschieden, dass der Mindestlohnanspruch auch dann erfüllt ist, wenn der Mindeststundenlohn durch Anrechnung monatlich anteilig gezahlter Jahressonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld erreicht wird.
Anteilige Auszahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Die Klägerin hatte arbeitsvertragsgemäß neben dem Lohnzahlungsanspruch einen Anspruch auf Urlaubs- sowie Weihnachtsgeld. Dieses wurde zu je einem Zwölftel monatlich mit dem Lohn ausgezahlt. Die Klägerin war der Ansicht, die Lohnzahlung erfülle nicht Ihren Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns, da der (Teil-)Zahlung des Urlaubs- sowie Weihnachtsgeldes im Hinblick auf den Mindestlohnanspruch keine Erfüllungswirkung zukomme. Für die Vorinstanzen sowie das Bundesarbeitsgericht stellte sich die Frage, ob es sich bei den Sonderzahlungen um Arbeitsentgelt handelt und diese somit bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenlohns berücksichtigt werden müssen.
Sonderzahlungen als Vergütung für Arbeitsleistung
Es kommt grundsätzlich darauf an, ob mit der Sonderzahlung die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch zusätzlich vergütet werden soll oder ob die Zahlung ganz unabhängig von der verrichteten Arbeit erfolgt. Es haben daher nur diejenigen Zahlungen keine Erfüllungswirkung, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung – so etwa der Nachtarbeitszuschlag – beruhen.
Teilzahlungen sind für Arbeitgeber vorteilhafter als Einmalzahlungen
Zudem spielt der Zeitpunkt der Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes eine Rolle. So muss der Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zahlen. Sind die Sonderzahlungen als Arbeitsentgelt zu qualifizieren, erfolgt eine Anrechnung somit nur für den Zweimonatszeitraum. Vorliegend wurde das Urlaubs- und Weihnachtsgeld jedoch monatlich zu je einem Zwölftel ausbezahlt. Da das Bundesarbeitsgericht die Sonderzahlungen als Arbeitsentgelt wertete, war eine Anrechnung auf die Lohnzahlung möglich, wodurch der durchschnittliche Mindeststundenlohn erreicht und die Klage der Arbeitnehmerin abgewiesen wurde.
Handelt es sich bei geleisteten Sonderzahlungen dem Zweck nach um anrechnungsfähiges Arbeitsentgelt, so ist für den Arbeitgeber eine Auszahlung in monatlichen Teilzahlungen folglich wesentlich günstiger, als eine Einmalzahlung.
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