Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen seit Jahren schwelenden Streit zwischen den Bausparkassen und deren Kunden zugunsten der Kassen entschieden. Diese hatten zuletzt tausenden Bausparern mit „Altverträgen“ gekündigt. Grund für die massenhaften Kündigungen waren die für die Sparer rückblickend sehr günstigen Zinskonditionen für ihr Bausparguthaben von drei, vier oder mehr Prozent pro Jahr. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Niedrigzinsen waren das Renditen, die im Moment anderweitig kaum erzielbar sind. Jetzt hat der XI. Senat des BGH mit zwei Urteilen (XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 vom 21.02.2017) klargestellt, dass die Kündigung von Bausparverträgen, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind, rechtens ist.
Altverträge bieten gute Zinsen
Noch in den 90er Jahren waren aus heutiger Sicht fast schon utopische Zinsen für Bausparguthaben keine Seltenheit. Das führte zuletzt in immer mehr Fällen dazu, dass Bausparer ihre Verträge einfach „stehen“ ließen und diese als Geldanlage nutzten, anstatt das ihnen zustehende Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Für die Bausparkassen, die ihr Geld überwiegend in sichere aber niedrig verzinste Anlageformen investieren müssen, wurde dies zu einem immer schlechteren Geschäft.
Massenhafte Kündigungen durch die Bausparkassen
Die Bausparkassen wollten die Belastung durch hoch verzinsliche Verträge nicht länger hinnehmen und starteten in den Jahren 2014 und 2015 eine Kündigungswelle. Dabei argumentierten sie, dass es dem Wesen des Bausparens widerspreche, Verträge als reine Sparanlage zu verwenden. Ein solches Verhalten gehe zu Lasten des Bausparkollektivs, das nur funktionieren könne, wenn der Vertragspartner nach Ansparung des vereinbarten Guthabens auch sein Darlehen in Anspruch nehme. Doch nicht alle Kunden waren bereit, die erhaltene Kündigung zu akzeptieren und klagten.
Rechtsklarheit für Kunden und Bausparkassen
Bisher beurteilte die Rechtsprechung die Kündigungen der Bausparkassen uneinheitlich. Während die meisten Oberlandesgerichte (OLG) den Bausparkassen Recht gegeben hatten, wurden u.a. zwei Urteile des OLG Stuttgart aus dem letzten Jahr im Sinne der Kunden entschieden. Diese waren nun Gegenstand der Verfahren vor dem BGH, der die Stuttgarter Urteile korrigierte.
Für Kunden und Bausparkassen herrscht jetzt Rechtsklarheit. Viele Bausparer müssen sich daher darauf einstellen, dass die Kassen die Urteile des BGH als Signal für weitere Kündigungen nutzen werden. Es ist auch davon auszugehen, dass die Bausparkassen künftig genau prüfen werden, wann bei ihren laufenden Verträgen die Grenze der zehnjährigen Zuteilungsreife erreicht wird.
Bausparer mit Altverträgen sollten Kündigungen genau prüfen
Allerdings bedeuten die Karlsruher Urteile nicht, dass Kündigungen älterer Verträge in allen Fällen rechtmäßig sind. In der Vergangenheit haben wir beispielsweise bei einigen unserer Mandanten gesehen, dass auch Verträge gekündigt wurden, die noch nicht länger als zehn Jahre zuteilungsreif waren. Manchen wurde auch gekündigt, weil die Ansparsumme durch die vertraglich gewährten Bonuszinsen überschritten war. Auf diese beiden Fälle sind die Entscheidungen des BGH nicht anwendbar. Auch kommt es vor, dass Auszahlungen von Bausparkassen nach Vertragskündigung zu niedrig ausfallen.
Bausparer, die den Verdacht haben, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt worden ist, sollten die Vertragsbeendigung daher rechtlich prüfen lassen. Unsere im Bankrecht spezialisierten Anwälte sind Ihnen hierbei gerne behilflich.