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Namensrechte: Verwirrung durch doppelten Severin auf Sylt

Das OLG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Betreiber eines Hotel- und Appartementprojektes in Keitum auf Sylt den Namen „Severins* Resort & Spa“ nicht mehr nutzen darf.

Doppelte Namensverwendung

Hintergrund des Falles war, dass auf Sylt zum einen das „Severins* Resort & Spa“ betrieben wurde (vom Beklagten), zum anderen aber eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum ebenfalls den Namen „Severin“ trug – und das seit Jahrhunderten. Nun wollte die Kirche dem Treiben des Resorts ein Ende setzen und wandte sich mit ihrer Klage gegen die Namensverwendung und das Betreiben der Internetdomain.

Nachdem das LG Flensburg die Klage in beiden Punkten abgewiesen hat, gab das OLG Schleswig demgegenüber der Klägerin im Hinblick auf die Namensnutzung Recht. Den die Internetdomain betreffenden Klagepunkt hat das LG Flensburg hingegen zu Recht abgewiesen.

Zuordnungsverwirrung durch doppelten Namen

Das Gericht war der Auffassung, bei der Nutzung des Namens „Severin*s Resort & Spa“ handele es sich um eine unbefugte Namensanmaßung gegenüber der Klägerin (der Kirche). Die Verwendung des gleichen Namens hat eine sog. Zuordnungsverwirrung zur Folge, so das Gericht.

Durch die Verwendung des Namens „Severin“ könnte der falsche Eindruck erweckt werden, dass die Parteien miteinander in Verbindung stehen. Aufgrund der räumlichen Nähe sei es nicht fernliegend, dass das Unternehmen der Beklagten in einer Beziehung zur Klägerin steht. Dieser Eindruck werde dadurch bekräftigt, dass die Räumlichkeiten der Beklagten häufig auch für religiöse Feiern benutzt werden. Dies verletze das schutzwürdige Interesse der Klägerin, neutral zu erscheinen.

Betreiben der Domain keine Rechtsverletzung

Im Hinblick auf das Betreiben der Domain hat das LG Flensburg einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu Recht verneint. Da die Beklagten den Domainnamen „Severins“ und nicht „Severin“ benutzen, fehle es an einer konkreten Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Die Klägerin könne auch selbst eine Internetdomain unter ihrem Namen „Severin“ und dem Zusatz “Sylt“ registrieren und betreiben.

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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2016, 6 U 23/15

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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