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Richtig vererben: Erbrecht im Überblick

Apr 14, 14 • ErbrechtKeine Kommentare

Wer stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen, tut seinen Angehörigen oft keinen Gefallen. Streitigkeiten zwischen den Erben sind an der Tagesordnung, nicht selten werden sie vor Gericht ausgetragen – mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt der Erblasser kein Testament, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, d. h. Erben werden nicht zwingend diejenigen Personen, die dem Erblasser nahestehen, sondern die im Gesetz genannten Verwandten des Verstorbenen in Höhe des vom Gesetz ebenfalls genannten Anteils. Gesetzliche Erben sind neben dem Ehegatten zunächst die Abkömmlinge des Erblassers, d. h. seine Kinder, Enkel etc. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern und/oder die Geschwister des Erblassers. Sind solche Erben „zweiter Ordnung“ ebenfalls nicht vorhanden, sind die Großeltern bzw., was die Regel sein dürfte, deren Abkömmlinge, also Onkel, Tanten, Basen und Vettern Erben des Verstorbenen. Das Vermögen landet so im Zweifel (auch) bei Personen, denen der Erblasser nichts zukommen lassen wollte.

Erbengemeinschaft oft problematisch

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden sie eine sog. Erbengemeinschaft, d. h. der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Erben. Erbengemeinschaften sind häufig Grund für Ärger: Es ist nämlich an ihnen, den Nachlass untereinander aufzuteilen. Je umfangreicher der Nachlass, umso komplizierter wird aber diese Aufteilung – nicht selten müssen externe Gutachter mit der Erstellung von Wertgutachten beauftragt werden. Können sich die Erben über die Aufteilung von Sachvermögen (Schmuck, Antiquitäten, Grundstücke o. ä.) nicht einigen, ist das Vermögen, auch das möglicherweise seit Generationen in Familienbesitz stehende Vermögen, zu verkaufen und der Erlös zwischen den Erben entsprechend ihren Anteilen aufzuteilen.

Formvorschriften für ein Testament

Jeder ist frei, sein Vermögen unabhängig von der vom Gesetz vorgesehenen Erbfolge zu vererben, z. B. an Verwandte, die bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nichts erhalten würden, aber auch an Personen, zu denen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht oder an juristische Personen wie z. B. gemeinnützige Stiftungen, Vereine etc. Jeder, der seine Vermögensnachfolge nicht dem Zufall überlassen will und Streitereien unter seinen Erben vermeiden will, sollte also ein Testament errichten. Beim Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die gesetzlichen Erben zumindest ihren Pflichtteil, d. h. die Hälfte dessen, was das Gesetz vorsieht, erhalten. Auf diesen haben sie nämlich einen Anspruch.

Damit ein Testament wirksam ist, muss es bestimmte Formvorschriften erfüllen:  Man kann im Hinblick auf die Form zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament unterscheiden. Ein eigenhändiges Testament muss der Erblasser persönlich handschriftlich abfassen und unterschreiben, nach Möglichkeit sollte er es auch mit Ort und Datum versehen. Der Erblasser kann das Testament zuhause aufbewahren, er kann es aber auch beim Amtsgericht in Verwahrung geben. Zur Errichtung eines öffentlichen Testaments ist hingegen ein Notar hinzuzuziehen.

Aufteilung des Nachlasses

Durch Testament kann der Erblasser nicht nur fremde Personen zu Erben berufen oder von der vom Gesetz vorgesehenen Verteilungsquote abweichen, er kann auch den Erben bei der Auseinandersetzung, d. h. Aufteilung des Nachlasses Vorgaben machen, auch wenn die Erben im gegenseitigen Einvernehmen von dieser sog. Teilungsanordnung abweichen können. Eine reine Teilungsanordnung ändert nichts an der gesetzlichen oder vom Erblasser bestimmten Erbfolge oder der Höhe des Anteils. Wurde einem Erben ein Nachlassgegenstand zugewiesen, der seinen Anteil wertmäßig übersteigt, so müsste er seinen Miterben aus seinem eigenen Vermögen einen entsprechenden Ausgleich leisten.

Der Erblasser ist aber nicht gehindert, einen Erben durch Zuweisung eines Nachlassgegenstandes auch wertmäßig zu begünstigen (sog. Vorausvermächtnis). Seinen jeweiligen Willen sollte er seinen Erben zuliebe im Testament unmissverständlich zum Ausdruck bringen.

Internationales Erbrecht

Viele in Deutschland lebende Menschen, sowohl Angehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten als auch von außerhalb der Europäischen Union kommend, haben zwar ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Maßgeblich dafür aber, welches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit des Erblassers. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass das ausländische Recht seinerseits auf deutsches Recht zurückverweist und zum Ergebnis kommt, dass bei einem in Deutschland lebenden Staatsangehörigen deutsches Erbrecht angewandt werden soll.

Eine solche Rückverweisung wird vom deutschen Recht anerkannt. Die Rückverweisung kann sich dabei auf den Nachlass insgesamt beziehen, das ausländische Recht kann z.B. aber auch bestimmen, dass auf Immobilienvermögen deutsches Recht, auf bewegliches Vermögen das ausländische Recht anzuwenden sei. Wie die Sach- und Rechtslage im Einzelfall ist, sollte frühzeitig abgeklärt werden.

Testament frühzeitig anfertigen

Wird die Vermögensnachfolge nicht rechtzeitig geplant, mischt sich auf Seiten der Nachkommen im Todesfall zur Trauer nicht selten auch Ärger über die hinterlassenen Probleme in Bezug auf die Erbschaft. Über sein Testament kann man sich daher nicht früh genug Gedanken machen. Ändern sich die Verhältnisse im Laufe des Lebens, lässt es sich auch jederzeit wieder überarbeiten und auf den neuesten Stand bringen. Eines ist sicher: Jedes Testament ist besser als keines. Klare Anordnungen in einem Testament geben dem Erblasser das gute Gefühl, alles Nötige veranlasst zu haben. Die Nachkommen werden das zu schätzen wissen.

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Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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