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Schriftlichkeitserfordernis für Elternzeitverlangen

Okt 12, 16 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Arbeitnehmer, die in Elternzeit gehen möchten, haben dies ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Für die Mitteilung gilt das Schriftlichkeitserfordernis, d.h. ein Schreiben per E-Mail, Telefax oder gar die mündliche Übermittlung sind nicht ausreichend. Zudem ist eine eigenhändige Unterschrift des Verfassers oder alternativ eine notarielle Beglaubigung erforderlich.

Sicherheit durch Schriftform

Diese strenge Schriftform dient nicht etwa dazu, dem werdenden Elternteil eine zusätzliche Hürde aufzuerlegen, sondern ihn vor übereilten Elternzeitverlangen zu schützen, durch deren Inanspruchnahme die Vergütung entfällt. Der Arbeitnehmer soll sich also gut überlegen, ob und wann er in Elternzeit geht und nicht schon durch einen unüberlegten vorschnellen Anruf oder per E-Mail die Angelegenheit erledigt haben. Aber auch dem Arbeitgeber kommt die zusätzliche Sicherheit der Schriftform zu Gute, da durch die Inanspruchnahme der Elternzeit ein gesetzliches Kündigungsverbot eintritt.

BAG bekräftigt Schriftformerfordernis

In seinem kürzlich entschiedenen Urteil vom 10.05.2016 (Aktenzeichen: 9 AZR 145/15) hat der BAG das Schriftformerfordernis bei Elternzeitverlangen ausdrücklich bestätigt. Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber per Telefax in einem kurzen Satz mitgeteilt, dass sie in Elternschutz gehen wolle und der Arbeitgeber alles weitere veranlassen sollte. Der Arbeitgeber kündigte bald darauf das Arbeitsverhältnis und berief sich auf die nicht eingehaltene Schriftform.

Das BAG erkannte die Kündigung als rechtskräftig an, da der Wille der Klägerin aus dem Schreiben zwar hinreichend hervorging, das Telefax jedoch lediglich Textform und nicht der gesetzlich geforderten Schriftform entsprach.

Ausnahme von der Schriftform

Eine Ausnahme von der Schriftform kann eintreten, wenn der Arbeitgeber das Fehlen der Schriftform rechtsmissbräuchlich ausnutzt. Die Klägerin im genannten Fall beispielsweise berief sich darauf, dass der Arbeitgeber ihr nie eine Arbeitsaufforderung schickte und ihr erst viele Monate später kündigte. Der BAG erkannte diesen Umstand allerdings noch nicht als rechtsmissbräuchlich an.

Eine erst spät erfolgte Kündigung sei demnach noch nicht ausreichend um einen Verstoß gegen Treu und Glauben darzulegen. Vielmehr sei dies erst gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich zusätzlich noch äußerst widersprüchlich verhält, also den Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum wie einen Elternzeitberechtigten behandelt und sich dann überraschend die fehlende Schriftlichkeit für eine plötzliche Kündigung zunutze macht.

Empfangsbestätigung notwendig

Um als Arbeitnehmer sicher sein zu können, dass das Elternzeitverlangen beim Arbeitgeber eingeht, sollte dieses per Boten an den Arbeitgeber übergeben werden. Bei einer Zustellung per Post können (selbst bei Einschreiben mit Rückschein) regelmäßig Beweisschwierigkeiten eintreten. Ein heutzutage übliches Kommunikationsmittel, das auch dem Schriftformerfordernis gerecht wird, stellt die E-Mail mit elektronischer Signatur dar. Hinsichtlich der Beweisschwierigkeiten, ob die E-Mail tatsächlich beim Gegenüber ankommt, sollte auf eine Empfangsbestätigung durch den Arbeitgeber hingewirkt werden.

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Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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