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Spendenversprechen beim Einkauf – Gutes tun mit aufsichtsrechtlichen Fallstricken

„The business of business is business“ – dieses Zitat von Milton Friedman gilt für viele Unternehmen nicht mehr. Stattdessen bemühen sich zahlreiche Firmen darum, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit auch Gutes für die Gesellschaft zu tun. Insbesondere Spenden an gemeinnützige Vereinigungen werden oft genutzt, um soziale Verantwortung zu übernehmen. So verspricht zum Beispiel der Onlinehändler Amazon im Rahmen seines „Smile“-Projekts, 0,5% aller Umsätze an eine vom Kunden bestimmte gemeinnützige Organisation zu spenden. Nicht nur das Unternehmen, sondern auch der Kunde haben somit das Gefühl, etwas Gutes zu tun. Allerdings sind hierbei einige aufsichtsrechtliche Fallstricke zu beachten, damit der guten Tat kein böses Ende folgt.

Finanztransfergeschäfte unterliegen der Aufsicht

Der europäische Gesetzgeber hat mit der Zahlungsdiensterichtlinie ein Regelwerk geschaffen, welches das Vertrauen in den reibungslosen Ablauf des Zahlungsverkehrs sicherstellen soll. In Deutschland wurde die Richtlinie weitestgehend im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) umgesetzt. Unter das Gesetz fallen insbesondere Zahlungsinstitute. Dies sind Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen. Neben Tätigkeiten wie z.B. dem Überweisungs- oder Lastschriftgeschäft, gehört auch das Finanztransfergeschäft zu den Zahlungsdiensten.

Beim Finanztransfergeschäft wird der Zahlungsdienstleister zwischen den Zahler und den Zahlungsempfänger geschaltet. Der Dienstleister übernimmt dabei die Übermittlung eines bestimmten Geldbetrages vom Zahler zum Zahlungsempfänger. Wie die Übermittlung technisch ausgestaltet ist, ob sie beispielsweise bar oder elektronisch erfolgt, ist unerheblich. Auch das sogenannte Hawala-System, bei dem gar keine Überweisung, sondern lediglich eine Verrechnung stattfindet, ist demnach ein Finanztransfergeschäft.

Spendenversprechen als Finanztransfergeschäft

Dementsprechend kann auch das Versprechen eines Unternehmens, Teile des Kaufpreises an eine bestimmte Organisation zu spenden, ein Finanztransfergeschäft darstellen. Zwar bezahlt der Kunde hier zunächst primär die bestellte Ware oder Dienstleistung des Unternehmens. Allerdings wird ihm vertraglich zugesichert, dass ein vorher bestimmbarer Betrag weiterübermittelt wird. Aus seiner Sicht ist dieser Teil des Kaufpreises also nicht zur Verwendung beim Unternehmer bestimmt. Damit besteht für diesen Teil das klassische Dreiecksverhältnis des Finanztransfergeschäfts zwischen dem Kunden als Zahler, der gemeinnützigen Organisation als Zahlungsempfänger und dem Unternehmen als dazwischengeschaltete Stelle, die das Geld vom Zahler zum Empfänger weiterleitet.

Nach dem ZAG darf ein solches Finanztransfergeschäft jedoch nicht einfach betrieben werden. Vielmehr bedarf es einer Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zudem müssen zahlreiche Anforderungen an die Einrichtung und Führung des Geschäfts erfüllt werden. Wenn Sie ein ähnliches System für Spenden einrichten möchten, prüfen unsere im Bankenaufsichtsrecht erfahrenen Rechtsanwälte gerne, ob es als Finanztransfergeschäft einzuordnen wäre. Zusammen mit Ihnen suchen wir nach erlaubnisfreien Alternativen oder betreuen sie bei der Erlangung einer BaFin-Erlaubnis für Ihr Geschäft. Hierzu kontaktieren Sie unsere Anwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht unter info@winheller.com oder +49 (0)69 76 75 77 80.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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