DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Struktureller Inlandsbezug: Einsprüche ruhen

Das Urteil des Finanzgerichtes (FG) Köln zum strukturellen Inlandsbezug bei Auslandsspenden wird aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüft. Einsprüche gegen Steuerbescheide, die auf das anhängige Verfahren gestützt werden, ruhen, bis der BFH eine Entscheidung gefällt hat.

Ende des strukturellen Inlandsbezuges?

Über das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20.01.2016, mit dem das Gericht möglicherweise das Ende des sog. strukturellen Inlandsbezuges eingeläutet hat, berichteten wir bereits im Frühjahr.

Was ist der strukturelle Inlandsbezug?

Möchten deutsche Spender Spenden an ausländische Empfängerkörperschaften von der Steuer abziehen, stehen sie vor (fast) unüberwindbaren Hürden. Die Empfängerkörperschaft muss nicht nur die ausländischen, sondern auch die deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erfüllen. Hinzu kommt, dass die Spender insoweit die Beweislast tragen. Zusätzlich muss die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Letzteres wird als sog. struktureller Inlandsbezug bezeichnet.

Struktureller Inlandsbezug verfassungswidrig

Das FG Köln hält diesen strukturellen Inlandsbezug – zu Recht – für verfassungs- und europarechtswidrig. Es urteilte kürzlich, dass die Ansehenssteigerung durch die Empfängerkörperschaft bereits dann gegeben sei, wenn die Möglichkeit der Förderung des Ansehens Deutschlands nicht evident ausgeschlossen sei. Zu diesem Ergebnis gelang das Gericht durch eine verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift. Gegen dieses Urteil legte die Finanzverwaltung Revision zum BFH (Az. X R 5/16) ein.

Einsprüche ruhen nun

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun mitgeteilt, dass Einsprüche gegen Steuerbescheide, die auf diese anhängige Revision gestützt werden, gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen. Die Finanzämter müssen daher die Einsprüche nicht inhaltlich bearbeiten (und damit auch nicht zurückweisen) und die Steuerpflichtigen nicht gegen die Ablehnung klagen. Vielmehr können die Beteiligten abwarten, wie sich der BFH zum strukturellen Inlandsbezug positionieren wird.

Spenden über deutsche gemeinnützige Körperschaft

Bis zur Entscheidung des BFH dürften noch einige Monate, wenn nicht sogar Jahre vergehen. Spender sollten daher bei Auslandsspenden den unproblematischen Weg wählen: Sie sollten sich eine deutsche gemeinnützige Körperschaft suchen, die ihre Spende an die ausländische Empfängerkörperschaft weiterzuleiten bereit ist. Dann sollten sie die Spende mit der entsprechenden Zweckbestimmung vornehmen. Ist dieser einfache Weg – aus welchem Grund auch immer – nicht möglich, sollten Spender sich möglichst vor der Spende umfangreiche Informationen über die Empfängerkörperschaft besorgen und mit ihrem Finanzamt klären, ob die Spenden steuerlich anerkannt werden können bzw. welche Unterlagen das Finanzamt noch vorgelegt haben möchte. In den allermeisten Fällen werden Steuerpflichtige auf eigene Kosten beglaubigte Übersetzungen der ausländischen Dokumente vornehmen müssen. Dieser Aufwand steht bei niedrigen Spenden meist außer Verhältnis zu den möglichen Steuervorteilen der Spende.

Bei weiteren Fragen zum Thema Spendenrecht und Auslandsspenden stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurz-information vom 25.07.2016, Az. VI 305 – S 2223 – 685

Weiterlesen:
Auslandsspenden: Struktureller Inlandsbezug passé?
Häufige Fallstricke im Spendenrecht vermeiden

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *