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7% USt für Leistungen von Behindertenwerkstätten

Werkstätten für behinderte Menschen profitieren von einer geänderten Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF). Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% wird auf weitere Leistungen von Behindertenwerkstätten ausgeweitet.

Bisheriges Verständnis einer Behindertenwerkstätte

Werkstätten für behinderte Menschen nach § 68 Nr. 3a Abgabenordnung (AO) konnten nach Ansicht der Finanzverwaltung den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UStG) bislang nur auf den Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen selbst hergestellt wurden, sowie auf den Verkauf von zugekauften Waren anwenden, wenn diese wertschöpfend be- oder verarbeitet wurden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz war daher nur auf Werkleistungen anwendbar.

Behindertenwerkstätten können mehr als reine Werkleistungen

Dem BMF zufolge liegt dieser Auffassung allerdings ein überholtes Bild einer Werkstatt für behinderte Menschen zugrunde. Behindertenwerkstätten können nämlich auch Verpackungs- und Montagearbeiten ausführen, Handelsumsätze tätigen und Dienstleistungen wie Garten- und Außenanlagepflege anbieten sowie Märkte und Gastronomiebetriebe führen. Ihr Charakter als Werkstatt für behinderte Menschen ändert sich dadurch nicht.

Das BMF hat daher Abschnitt 12.9 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) geändert. Danach zählen auch Umsätze von Handelsbetrieben, die nach § 142 SGB IX als zusätzlicher Arbeitsbereich, als zusätzlicher Betriebsteil oder als zusätzliche Betriebsstätte einer Werkstatt für behinderte Menschen anerkannt sind, sowie sonstige Leistungen, sofern sie in die Anerkennung nach § 142 SGB IX einbezogen sind, zum Zweckbetrieb und profitieren in der Folge vom reduzierten 7%igen Umsatzsteuersatz.

Ist Ihre Werkstatt betroffen?

Werkstätten für behinderte Menschen sollten überprüfen, ob sie von dieser geänderten Rechtsauffassung betroffen sind. Wenn sie nämlich weiterhin 19% statt 7% Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, müssen sie die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer auch komplett an das Finanzamt abführen. Die vorsteuerabzugsberechtigten Kunden wiederum können sich lediglich 7% als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Vor allem aber für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kunden liegt der Vorteil einer Reduzierung des Umsatzsteuersatzes unmittelbar auf der Hand: Künftig können sie ihre Leistungen und Waren günstiger von der Behindertenwerkstätte beziehen. Unsere erfahrenen Berater überprüfen gerne, ob die geänderte Rechtsauffassung auch Ihre Werkstätte betrifft.

BMF-Schreiben vom 25.04.2016, III C 2 – S 7242-a/09/10005

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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