Dürfen Arbeitgeber ihre Angestellten an einen beliebigen Ort versetzen?
Das Gesetz (Gewerbeordnung) bestimmt, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich einseitig berechtigt ist, den Ort der Arbeitsleistung nach eigenem Ermessen näher zu bestimmen, soweit seine Befugnisse nicht durch den Einzelvertrag oder durch kollektivrechtliche Vorschriften beschränkt sind. Es kommt an dieser Stelle demnach in erster Linie darauf an, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde.
Aber selbst, wenn sich die Versetzung von der Klausel gedeckt sein sollte, ist sie nur wirksam, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Hierfür muss der Arbeitgeber die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigen. Auf schutzwürdige familiäre Belange (z. B. Kindesbetreuung) müssen Arbeitgeber Rücksicht nehmen, soweit nicht betriebliche Gründe oder ebenfalls schutzwürdige Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.
Wirtschaftliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer beachten
Das BAG hat entschieden, dass bei der Ausübungskontrolle ebenfalls zu berücksichtigen ist, ob und ggf. welches konkrete unternehmerische Konzept die Versetzung bedingt haben soll.
Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Versetzung für den einzelnen Arbeitnehmer sind zu beachten, das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Kann der Arbeitgeber die geänderten Arbeitsbedingungen nicht im Wege des Weisungsrechts durchsetzen, muss er mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung finden.
Änderungskündigung als Ausweg?
Es verbleibt im Übrigen nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Solche sind jedoch in der Praxis schwer in öffentlicher Verhandlung zu begründen, weil ein Arbeitgeber tendenziell eher zurückhalten ist, seine – zumeist wirtschaftlichen – Beweggründe in die Öffentlichkeit zu tragen.
Gerne beraten wir zu Möglichkeiten, welche Lösungen bei solchen Situationen denkbar sind.
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