Ist eine Genossenschaft Mitglied in mehreren Prüfungsverbänden, so kann sie wählen, welcher Prüfungsverband die Pflichtprüfung durchführen soll. Voraussetzung ist allerdings, dass der Prüfungsverband, der die Prüfung bisher durchgeführt hat, fristgerecht über die Wahl des anderen Verbands informiert wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 entschieden. Das letzte Wort in der Sache steht allerdings noch aus – das Verfahren ist bereits beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig.
Genossenschaften müssen Jahresabschlussprüfung vorlegen
Für Genossenschaften schreibt § 53 des Genossenschaftsgesetzes (GenG) eine Jahresabschlussprüfung vor, die genossenschaftliche Pflichtprüfung. Die Prüfung wird von einem Prüfungsverband vorgenommen und soll Aufschluss darüber geben, ob der Vorstand seiner Verpflichtung, die Mitglieder bestmöglich zu fördern, auch tatsächlich nachgekommen ist. Deshalb wird die Genossenschaft als Ganze überprüft, das heißt: Einrichtungen, Vermögenslage, Geschäftsführung, einschließlich das Führen der Mitgliederliste, betriebliche Organisation etc. werden unter die Lupe genommen. Damit all das möglich ist, muss jede Genossenschaft gemäß § 54 GenG Mitglied in einem Verband sein, dem das Prüfungsrecht verliehen ist.
Genossenschaften können Mitglied in mehreren Prüfungsverbänden sein
Auch eine Mehrfachmitgliedschaft in mehreren Prüfungsverbänden ist, so das OLG Jena, zulässig. Doch habe die Genossenschaft dann Rücksicht auf denjenigen Prüfungsverband zu nehmen, von dem sie sich nicht prüfen lassen will. Der Genossenschaft obliege nämlich eine vereinsrechtliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht. Deshalb müsse sie ihre Wahl dem verschmähten Prüfungsverband eindeutig mitteilen und dabei auch eine angemessene Frist wahren, weil dieser Schritt einer Teilkündigung gleichkomme. Die Frist richte sich nach den Satzungsbestimmungen; im Zweifel sei auf die Kündigungsbestimmungen der Satzung zurückzugreifen, die nach Ansicht des OLG entsprechend angewendet werden können. Dabei sei auch § 39 Abs. 2 BGB zu beachten.
OLG Jena, Urteil vom 10.12. 2014 – Az. 7 U 344/14 (Revision eingelegt, Az. des BGH: II ZR 10/15)
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