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Wettbewerbsverstöße: Keine grundsätzliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers

Bisher wurde bei jeder Art von Wettbewerbsverstößen meist der Geschäftsführer einer GmbH persönlich neben der Gesellschaft in Anspruch genommen. Nun wird die Position des Geschäftsführers durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs gestärkt. Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung vom 18.06.2014 (Az. I ZR 242/12), dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht grundsätzlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet.

Kundenakquise über unwahre Behauptungen

Eine Anbieterin von Erdgas zur Energieversorgung verklagte die R-GmbH und deren Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung. Die R-GmbH war für einen Wettbewerber der Klägerin im Vertrieb tätig und hatte zur Kundenakquise durch Haustürwerbung eigene und freie Mitarbeiter auf Provisionsbasis eingesetzt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Kundenakquise mittels unwahrer Behauptungen ausgeführt worden ist, mit dem Ziel, Verbraucher zur Kündigung ihrer alten Verträge und zum Neuabschluss bei dem Wettbewerber zu bewegen.

GmbH-Geschäftsführer haften nicht grundsätzlich für Wettbewerbsverstöße

Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob der Geschäftsführer der R-GmbH auch persönlich hafte. Da jener die Wettbewerbsverstöße nicht eigenhändig begangen hat (Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter), wurde vom BGH geprüft, ob ihm zumindest ein pflichtwidriges Unterlassen vorzuwerfen sei. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Garantenstellung innehätte und ihn die Pflicht träfe, die vermeintlich unwahren Äußerungen der Mitarbeiter zu verhindern, indem er z. B. seinen Geschäftsbetrieb in so einer Art und Weise organisiert, dass Rechtsverletzungen außenstehender Dritter unterbleiben.

Verhalten des Geschäftsführers ist entscheidend

Im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Verstößen kann laut BGH eine solche Pflicht jedoch nur aufgrund „besonderer Umstände“ angenommen werden. Dafür ist ein Verhalten erforderlich, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsführer selbst anzulasten ist. Allein die Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen und das fehlende Verhindern dieser sind dafür laut BGH nicht ausreichend. Der BGH stellte fest, dass ein GmbH-Geschäftsführer keine allgemeine Verkehrspflicht dahingehend hat, Wettbewerbsverletzungen vorzubeugen.

Der Geschäftsführer sei nur dann als Adressat einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht anzusehen, wenn er sich bewusst der Möglichkeit entziehe, von etwaigen Wettbewerbsverstößen seiner Mitarbeiter Kenntnis zu erlangen. Ferner sei dieser als Adressat einer wettbewerbsrechtlichen  Verkehrspflicht anzusehen, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angesetztes Modell selbst geschaffen habe. In diesen Fällen hafte er neben der Gesellschaft auch persönlich.

Worauf müssen Unternehmer und Gesellschafter nun achten?

Hoffentlich werden auch andere Gerichte der Rechtsauffassung des BGH folgen und GmbH-Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen für Wettbewerbsverletzungen in Anspruch nehmen. Eine generelle Aussage zur der Frage, in welchen Fällen der Geschäftsführer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH in Anspruch zu nehmen ist, kann auch nach diesem Urteil nicht getroffen werden. Als Geschäftsführer einer GmbH sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie Ihre Unternehmensstrukturen und Vertriebswege in solch einer Weise einrichten, dass sie wettbewerbsrechtliche Verstöße schnell erkennen und beseitigen können.

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Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab ist für WINHELLER überwiegend im Bereich des allgemeinen Zivil- und Vertragsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Handelsrechts, des Erbrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts tätig.

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