Winheller Rechtsanwälte beraten alle Berufsgruppen der
Musikszene umfassend zu allen Fragen, die sich im Musikrecht
stellen. Zu unseren Mandanten zählen Musiker, Komponisten,
Texter, Musikbands, Orchester, Dirigenten, Toningenieure,
Musikverlage, Tonträgerhersteller (Plattenfirmen), Musik-
und Videoproduzenten, Presswerke, Eventplaner, Konzertveranstalter,
Sendeunternehmen sowie ausübende Künstler aller
Art. Wir unterstützen Sie in musikrechtlichen Fragestellungen
auf nationaler und internationaler Ebene. Spezialisiert haben
wir uns dabei insbesondere auf Fragen des US-amerikanischen,
deutschen und internationalen Musikrechts, sowie des Urheberrechts,
Markenrechts und Medienrechts.
Die ganzheitliche Lösung Ihrer Vorstellungen steht dabei
im Vordergrund. Wir begleiten Sie auf Ihrem Weg, wenn es um
den Abschluss der notwendigen Verträge geht, prüfen
Ihre Lizenz-, GEMA- und GVL-Abrechnungen und schützen
Ihr geistiges Eigentum samt Ihrer Namen und Logos gerichtlich
wie außergerichtlich.
Sorgfältig gestaltete und ausgehandelte Verträge
sind viel wert. Klarheit und Rechtssicherheit helfen, spätere
(unnötige) gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden
und geben Ihren Planungen ein stabiles rechtliches Fundament.
Wir gestalten insbesondere:
- Künstlerexklusivverträge
- Bandübernahmeverträge
- Produzentenverträge
- Tonträgerauswertungsverträge (= Schallplattenverträge)
- Sonstige Individualverträge zur Erstverwertung
- Verlagsverträge
- Co-Publishing Verträge
- Agenturverträge
- Verträge zur Herstellung eines Musikvideos
- Managementverträge
- Promotion- und Werbeverträge
- Sponsorshipverträge
- Sampling-Lizenzverträge
- Engagementverträge
- Konzert- und Tourverträge
- Verträge zur Bandorganisation (GbR) und der Benutzung
des Bandnamens
- Verträge zur Verwertung musikalischer Werke im Internet
(Webcasting, Streaming etc.)
- Synchronization- und Master-Use-Lizenzverträge (Filmeinblendungsverträge)
- Sample-Clearance
- Subpublishing-Verträge
Um sicher zu gehen und später den gerichtlichen Nachweis
führen zu können, dass Sie der Urheber eines bestimmten
musikalischen Werkes sind (Beweis der Priorität), können
Sie bei uns ein Exemplar Ihres musikalischen Werkes in einem
versiegelten Umschlag hinterlegen und sich von uns den Hinterlegungszeitpunkt
bestätigen lassen. Im späteren Prozessfalle wird
diese Vorgehensweise von den Gerichten regelmäßig
als tatsächliche Beweisvermutung der Priorität bezogen
auf den Hinterlegungszeitpunkt angesehen.