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Stiftungsrecht: Vermögensnachfolge/Erbrecht
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  Stiftungsgründungen unterschiedlich motiviert
Die Motive für die Gründung einer Stiftung sind so verschieden wie die Stifter selbst. Der im Stiftungsrecht tätige Spezialist muss die Schwerpunkte in seiner Beratung entsprechend setzen. Standardlösungen "von der Stange" sind selten hilfreich. So kann die Errichtung einer Stiftung z.B. den Zweck haben, den Familienbesitz auf Dauer als einheitliches Ganzes zu erhalten und eine Zerstückelung des Vermögens im Wege der Erbfolge zu verhindern. Eine Stiftung kann daneben der langfristigten Absicherung der Angehörigen sowie der Verewigung des Unternehmens des Stifters unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie dienen. Durch Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke kann eine Stiftung ferner daraufhin ausgerichtet sein, das Gemeinwohl zu fördern. Nicht zuletzt erlaubt die Bezeichnung einer Stiftung, die den Namen des Stifters enthalten darf, ein weit über den Tod hinausreichendes Andenken an den Stifter.

Unternehmensnachfolge: Doppelstiftungsmodelle
Ist es das Ziel des Unternehmers, für sein Unternehmen eine Nachfolgelösung zu finden, kann es sich anbieten, die Errichtung einer Stiftung in Betracht zu ziehen. Vorteil einer solchen Lösung: Das Unternehmen ist, da Stiftungen Konstrukte sind, die grundsätzlich auf ewig bestehen, auf immer gesichert. Feindliche Übernahmen durch die Konkurrenz sind nicht möglich, da die Stiftung keine Anteilseigner hat, ein Dritter daher keine Mehrheit an der Stiftung halten kann. Man sagt: die Stiftung gehört sich selbst.

Zu einer gelungenen Nachfolge gehört freilich mehr als die Errichtung einer Stiftung. Die Stiftung allein ist kein Allheilmittel für Probleme in der Nachfolgeplanung. Ohne fähige Unternehmenslenker wird sich eine solche daher niemals erfolgreich gestalten lassen. Das Stiftungskonstrukt kann der Nachfolgelösung in geeigneten Fällen aber die nötige Form geben. Häufig sind auch Doppelstiftungsmodelle sinnvoll. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine gemeinnützige Stiftung die weit überwiegende Mehrheit des Unternehmenskapitals hält und eine zweite Stiftung, in der Regel eine Familienstiftung, die Stimmenmehrheit und ggf. die Mehrheit der Gewinnbezugsrechte hält. So lassen sich steuerliche Vorteile und der Gedanke der Absicherung der nächsten Angehörigen verknüpfen. In Fällen, in denen in der Kindergeneration kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, ein solcher aber in der Enkelgeneration heranwächst, sind noch weit komplexere Stiftungsstrukturen denkbar.

Private Vermögensnachfolge
Auch die private Vermögensnachfolge, also die Übergabe von Vermögenswerten, die keine Beteiligung an einem Unternehmen betreffen (Aktien, Fonds, sonstige Depotwerte, Bargeld, Immobilienvermögen, etc.), lässt sich mit Stiftungslösungen bewerkstelligen. Die Errichtung einer Stiftung ist immer dann von Interesse, wenn keine Erben vorhanden sind. Daneben geht es Stiftern häufig darum, über den Tod hinaus Gutes zu bewirken und "präsent" zu bleiben. Selbst wenn Erben vorhanden sind, ziehen viele vermögende Privatpersonen die Errichtung einer Stiftung daher in Betracht. In der Regel geben sie ihrer Stiftung den eigenen Familiennamen. Sie folgen damit auf sehr dezente Art und Weise dem Motto: "Tue Gutes und rede darüber".

Erbrechtliche Fragen stets relevant
Welches Motiv den Stifter auch immer zur Gründung einer Stiftung bewegt, erbrechtliche Fragestellungen sind im Rahmen einer Stiftungsgründung stets zu bedenken. Es muss in jedem Fall verhindert werden, dass die Stiftung im Fall des Todes des Stifters mit erheblichen Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen belastet wird, die sie nicht erfüllen kann. Frühzeitiges Handeln ist daher angesagt, ggf. kann es auch sinnvoll sein, Pflichtteilsverzichte zu vereinbaren.
Honorare
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