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Die Motive für die Gründung einer Stiftung sind so verschieden
wie die Stifter selbst. Der im Stiftungsrecht tätige Spezialist
muss die Schwerpunkte in seiner Beratung entsprechend setzen.
Standardlösungen "von der Stange" sind selten hilfreich. So
kann die Errichtung einer Stiftung z.B. den Zweck haben, den
Familienbesitz
auf Dauer als einheitliches Ganzes zu erhalten und eine
Zerstückelung des Vermögens im Wege der Erbfolge zu verhindern.
Eine Stiftung kann daneben der langfristigten Absicherung der
Angehörigen sowie der Verewigung des Unternehmens des Stifters
unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Nachfolger innerhalb
der Familie dienen. Durch Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke
kann eine Stiftung ferner daraufhin ausgerichtet sein, das Gemeinwohl
zu fördern. Nicht zuletzt erlaubt die Bezeichnung einer Stiftung,
die den Namen des Stifters enthalten darf, ein weit über den
Tod hinausreichendes Andenken an den Stifter.
Ist es das Ziel des Unternehmers, für sein Unternehmen eine
Nachfolgelösung zu finden, kann es sich anbieten, die Errichtung
einer Stiftung in Betracht zu ziehen. Vorteil einer solchen
Lösung: Das Unternehmen ist, da Stiftungen Konstrukte sind,
die grundsätzlich auf ewig bestehen, auf immer gesichert.
Feindliche Übernahmen durch die Konkurrenz sind nicht möglich,
da die Stiftung keine Anteilseigner hat, ein Dritter daher keine
Mehrheit an der Stiftung halten kann. Man sagt: die Stiftung
gehört sich selbst.
Zu einer gelungenen Nachfolge gehört freilich mehr als die Errichtung
einer Stiftung. Die Stiftung allein ist kein Allheilmittel für
Probleme in der Nachfolgeplanung. Ohne fähige Unternehmenslenker
wird sich eine solche daher niemals erfolgreich gestalten lassen.
Das Stiftungskonstrukt kann der Nachfolgelösung in geeigneten
Fällen aber die nötige Form geben. Häufig sind auch Doppelstiftungsmodelle
sinnvoll. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine gemeinnützige
Stiftung die weit überwiegende Mehrheit des Unternehmenskapitals
hält und eine zweite Stiftung, in der Regel eine Familienstiftung,
die Stimmenmehrheit und ggf. die Mehrheit der Gewinnbezugsrechte
hält. So lassen sich steuerliche Vorteile und der Gedanke der
Absicherung der nächsten Angehörigen verknüpfen. In Fällen,
in denen in der Kindergeneration kein geeigneter Nachfolger
vorhanden ist, ein solcher aber in der Enkelgeneration heranwächst,
sind noch weit komplexere Stiftungsstrukturen denkbar.
Auch die private Vermögensnachfolge, also die Übergabe von Vermögenswerten,
die keine Beteiligung an einem Unternehmen betreffen (Aktien,
Fonds, sonstige Depotwerte, Bargeld, Immobilienvermögen, etc.),
lässt sich mit Stiftungslösungen bewerkstelligen. Die Errichtung
einer Stiftung ist immer dann von Interesse, wenn keine Erben
vorhanden sind. Daneben geht es Stiftern häufig darum, über
den Tod hinaus Gutes zu bewirken und "präsent" zu bleiben. Selbst
wenn Erben vorhanden sind, ziehen viele vermögende Privatpersonen
die Errichtung einer Stiftung daher in Betracht. In der Regel
geben sie ihrer Stiftung den eigenen Familiennamen. Sie folgen
damit auf sehr dezente Art und Weise dem Motto: "Tue Gutes
und rede darüber".
Welches Motiv den Stifter auch immer zur Gründung einer Stiftung
bewegt, erbrechtliche Fragestellungen sind im Rahmen einer Stiftungsgründung
stets zu bedenken. Es muss in jedem Fall verhindert werden,
dass die Stiftung im Fall des Todes des Stifters mit erheblichen
Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen
belastet wird, die sie nicht erfüllen kann. Frühzeitiges Handeln
ist daher angesagt, ggf. kann es auch sinnvoll sein, Pflichtteilsverzichte
zu vereinbaren. |