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Stiftern winken erhebliche Vorteile vor allem einkommenssteuerlicher,
körperschaftssteuerlicher, erbschaftssteuerlicher und schenkungssteuerlicher
Art. Gleichwohl sind Stiftungen kein "Steuersparmodell" im
klassischen Sinn. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der
Stifter mit der Errichtung der Stiftung sein Vermögen aus
den Händen gibt. Selbstverständlich kann er weiterhin
erheblichen Einfluss auf die Stiftung nehmen. Er kann der
Stiftung bspw. die ihm genehmen Zwecke diktieren, sich und
seine Angehörigen in verantwortliche Ämter in der Stiftung
bringen und sich und seinen Nächsten Ansprüche gegen die Stiftung
auf Ausschüttungen gewähren. Einmal hingegebenes Vermögen
kann allerdings grundsätzlich nicht wieder zurückverlangt
werden.
Gemeinnützige Stiftungen genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen.
Gleiches gilt für den Stifter einer gemeinnützigen Stiftung.
Der Stifter kann z.B. seit Anfang 2007 Spenden von bis zu
20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte als Sonderausgaben
in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Darüber
hinaus kann er bis zu 1 Mio. Euro steuerbegünstigt in
das Vermögen einer Stiftung geben - bei Ehegatten verdoppelt
sich der Betrag regelmäßig auf 2 Mio. Euro. Für Kapitalgesellschaften
gilt ähnliches. Auch das Körperschaftssteuergesetz und das
Gewerbesteuergesetz sehen Abzugsmöglichkeiten für Spenden
an Stiftungen vor.
Der Staat beteiligt sich so in nicht unbeträchtlichem Umfang
an der guten Tat des Stifters. Einige Fallstricke gilt es
allerdings zu beachten: Alle einkommenssteuerlichen Vorteile
gelten z.B. nur in Bezug auf Stiftungen, die zu Lebzeiten
des Stifters errichtet werden! Für Stiftungen von Todes
wegen kommen diese Begünstigung nicht in Betracht.
Während Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen für den Stifter
einkommenssteuerliche, körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche
Vorteile bringen und überdies schenkungssteuerfrei und erbschaftssteuerfrei
erfolgen, sind nicht-gemeinnützige Stiftungen, vor allem also
Familienstiftungen, steuerlich nicht begünstigt. Letztere
unterliegen überdies einer sehr seltenen und kaum bekannten
Steuer: der Erbersatzsteuer. Im Einzelfall kann sich die Errichtung
einer Familienstiftung dennoch lohnen, um das Vermögen der
Familie über Generationen hinweg zu bewahren. Steuerliche
Erwägungen können in solchen Fällen gegebenenfalls dafür
sprechen, eine zunächst als Familienstiftung errichtete Stiftung
später in eine gemeinnützige Stiftung umzuwandeln.
Ab 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich mit
25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet.
Die Steuer hat Abgeltungswirkung. Mit der Steuer, die an der
Quelle einbehalten wird, ist der Bürger also seiner Steuerpflicht
vollumfänglich nachgekommen. Für Stifter, die überwiegend
Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen - und auf viele vermögende
Menschen und potentielle Stifter trifft genau dies zu -, wird
die Abgeltungssteuer allerdings zum Problem, da sie dem Stifter
die steuerlichen Anreize zum Stiften nimmt. Die steuerlichen
Vorteile in Form des Sonderausgabenabzugs haben bei Steuerpflichtigen,
die überwiegend Kapitaleinkünfte erzielen, keine steuerlichen
Auswirkungen. Mit der Abgeltungssteuer geht der Sonderausgabenabzug
ins Leere. Die Alternative: Verzicht auf die Abgeltungswirkung
und Versteuerung nach dem normalen persönlichen Einkommenssteuersatz.
Allerdings führt dies in der Regel zu steuerlich nachteiligen
Ergebnissen.
Sofern der Gesetzgeber den Widerspruch zwischen Abgeltungssteuer
und Sonderausgabenabzug nicht rechtzeitig vor dem 1.1.2009
löst, sollten sich Stifter, die sich mit dem Gedanken tragen,
eine Stiftung zu errichten, bis spätestens Ende 2008 zur Gründung
ihrer Stiftung entschließen. Bis dahin gilt noch das alte
Steuerrecht. Spenden und Zustiftungen behalten bis zum 31.12.2008
noch ihre günstigen steuerlichen Auswirkungen.
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