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Das
Stiftungsrecht ist keine einheitliche Materie. Ein Stiftungsgesetzbuch
o.ä. existiert nicht. Die Regelungen über Stiftungen finden
sich vielmehr über viele verschiedene Bundes- und Landesgesetze
verteilt. Da verwundert es nicht weiter, dass es eine Vielzahl
unterschiedlicher Stiftungsarten gibt. Wir sind Ihnen gerne
dabei behilflich, den für Sie geeigneten Stiftungstyp zu finden
und auf Ihre konkrete Situation anzupassen.
Die am häufigsten anzutreffende Form der Stiftung ist die gemeinnützige
Stiftung. Sie verfolgt Zwecke, die dem Gemeinwohl dienen. Seit
jeher werden derartige Stiftungen steuerlich auf unterschiedliche
Art und Weise begünstigt. Welche konkreten gemeinnützigen Zwecke
die Stiftung fördern soll, ist der Entscheidung des Stifters
vorbehalten. Sind die Zwecke einmal vorgegeben, ist die Stiftung
gehalten, diese auch über den Tod des Stifters hinaus dauerhaft
zu verfolgen.
Die Idee, das Vermögen oder einen Teil davon in den Dienst der
Gesellschaft zu stellen und damit Gutes zu tun, findet bei immer
mehr Menschen Anklang. Dahinter steckt häufig das Bestreben
des Stifters, der Gesellschaft etwas zurückzugeben, nachdem
der Stifter beispielsweise als erfolgreicher Unternehmer jahrzehntelang
von ihr profitieren durfte. Vielen Unternehmern gelingt es,
durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung den Übergang
in den dritten Lebensabschnitt erfolgreich zu gestalten. War
es bislang das Unternehmen, das der Unternehmer zu führen hatte,
so ist es nun die eigene Stiftung, die sich auf die geschäftlichen
Erfahrungen des Unternehmers verlassen darf. Nicht mehr die
Maximierung des persönlichen Profits und des Unternehmensgewinns
stehen im Vordergrund. Es ist die Maximierung der Gemeinwohlförderung
und die damit verbundene persönliche Befriedigung, Gutes zu
tun, die nunmehr das Handeln des Stifters prägt. Ebenso wichtig
ist dem Stifter häufig die gesellschaftliche Anerkennung, die
er für seine gute Tat (zu Recht) genießt.
Eine Minderheit der deutschen Stiftungen ist nicht gemeinnützigen,
sondern privatnützigen Zwecken verpflichtet. Ein Unterfall der
privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung, die dazu bestimmt
ist, im Wesentlichen den Interessen einer oder mehrerer Familien
zu dienen. Das Stiftungsrecht kennt darüber hinaus auch Stiftungs-Mischformen.
So muss auch bei einer steuerbegünstigten gemeinnützigen Stiftung
der Zweck der Versorgung der Familienangehörigen nicht völlig
außen vor bleiben, sondern kann unter Beachtung entsprechender
gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften Berücksichtigung finden,
ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen verloren gehen. Auch
Unternehmensstiftungen sind zulässig. Hierbei handelt es sich
um Stiftungen, die Träger eines Unternehmens sind bzw. Anteile
an einem Unternehmen halten. Ob sie gemeinnützig oder privatnützig
sind, kann von Fall zu Fall variieren.
Die steuerliche und stiftungsrechtliche Behandlung nicht-gemeinnütziger
Stiftungen weist zahlreiche Besonderheiten auf. Mit pauschalen
Ansätzen wird man dem Stiftungsrecht nicht Herr. In jedem Einzelfall
ist zu untersuchen, welche Form einer Stiftung für den Stifter
in seiner konkreten Lebenssituation am vorteilhaftesten ist.
Anders als eine selbständige Stiftung, die als juristische Person
selbst Träger von Rechten und Pflichten ist, ist die Treuhandstiftung
kein eigenständiger Rechtsträger. Bei Treuhandstiftungen wird
das Vermögen des Stifters vielmehr einem Treuhänder oder einer
bereits existierenden Stiftung übergeben, die es anzulegen und
zu einem vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden hat. Anders
als die selbständige Stiftung kann eine Treuhandstiftung auch
schon mit sehr geringem Kapital gegründet werden. Sie unterliegt
ferner nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Auch für selbständige
Stiftungen gilt zwar kein fester Mindestbetrag, den der Stifter
zu Beginn einbringen muss. In aller Regel macht eine Gründung
aber erst ab einem Stiftungsvermögen von rund 100.000,- Euro
Sinn. Alternativ kann es sich anbieten, zu Lebzeiten einen geringeren
Betrag in die Stiftung einzubringen und dafür einen größeren
Teil des Vermögens zum Todeszeitpunkt zu übertragen.
Keine Regel ohne Ausnahmen: Die in den letzten Jahren auch in
Deutschland populär gewordene Bürgerstiftung kann in der Regel
auch mit einem geringeren Kapital gegründet werden. Im Unterschied
zur gewöhnlichen selbständigen Stiftung bringen nicht nur ein
oder wenige Stifter das Kapital einer solchen Bürgerstiftung
auf, sondern - wie der Name schon sagt - eine Vielzahl von Bürgern.
Die Bürgerstiftungen gehen auf die im US-amerikanischen Raum
seit langem bekannten "community foundations" zurück.
Die Gründung einer Treuhandstiftung ist grundsätzlich schneller
und einfacher als die einer selbständigen Stiftung. Bei großen
Vermögen sollte aber stets sorgfältig abgewogen werden, ob die
Errichtung einer selbständigen Stiftung nicht vernünftiger ist.
Bei Treuhandstiftungen stets zu hinterfragen sind außerdem die
Interessen des Treuhänders: Ist er z.B. auf die ausschließliche
Verwaltung von Treuhandstiftungen spezialisiert und rät daher
grundsätzlich und ggf. unberechtigterweise von der Errichtung
einer selbständigen Stiftung ab? Ist die Kostenstruktur für
die Verwaltung transparent? Kann die Treuhandstiftung ggf. nicht
jeden vom Stifter gewünschten Zweck verwirklichen und empfiehlt
der Treuhänder daher ohne Not eine Satzungsänderung, obwohl
die Förderung des gewünschten Zwecks unter Zuhilfenahme
eines anderen Treuhänders sehr wohl möglich wäre?
Grundsätzlich ist eine Stiftung darauf ausgelegt, ewig zu bestehen.
Es gibt daher Stiftungen, die bereits viele hundert Jahre alt
sind. Die Zwecke einer typischen Stiftung werden lediglich aus
den Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht. Neuerdings
öffnen sich allerdings mehr und mehr Landesstiftungsgesetze
so genannten Verbrauchsstiftungen, d.h. Stiftungen, die nicht
nur aus ihren Erträgen heraus tätig werden, sondern über die
Jahre auch ihr Kapital selbst verbrauchen, so dass sie nach
einer gewissen Lebensdauer mangels Vermögens wieder aufgelöst
werden. Ob eine solche Verbrauchsstiftung gewünscht ist und
in welchem Bundesland dieser Stiftungstyp zulässig ist, muss
im Einzelfall geprüft werden.
Ein deutscher Stifter wird, falls er keine illegalen Zwecke
verfolgt, in aller Regel die Errichtung einer deutschen Stiftung
bevorzugen. Im Einzelfall kann allerdings auch die Errichtung
einer ausländischen Stiftung sinnvoll - und rechtmäßig
- sein. Stiftungen nach liechtensteinischem, schweizerischem
oder österreichischem Stiftungsrecht kommen zuförderst in Frage.
Die Entscheidung, ob tatsächlich der Schritt ins Ausland getan
werden soll und wenn ja, welcher Standort zu wählen ist, bedarf
in jedem Fall einer ausführlichen Abwägung aller Vor- und Nachteile
- insbesondere steuerliche Auswirkungen müssen in Fällen mit
Auslandsberührung beachtet werden.
Stiftung ist nicht gleich Stiftung. Neben der Rechtsform der
gewöhnlichen Stiftung existieren auch Stiftungen, die bspw.
in Form einer GmbH oder eines Vereins organisiert sind (Stiftungs-GmbH,
Stiftungs-Verein). Ein Vorteil solcher Konstruktionen, die zahlreiche
und namhafte Vorbilder haben, ist unter anderem die fehlende
Stiftungsaufsicht: Weder Stiftungs-GmbH noch Stiftungs-Verein
müssen sich also der staatlichen Stiftungskontrolle unterziehen.
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