Altria Group: Versteuerung von “Spin-Off-Dividenden”?
Update vom 01.02.2010
Unerwartete Steuerforderungen der Finanzämter
Viele Aktionäre der Altria Group sehen sich derzeit unerwarteten Steuerforderungen deutscher Finanzämter ausgesetzt.
Im Zuge der Abspaltung (“Spin-Off”) der Kraft Foods Inc. vom Altria-Konzern im Jahr 2007 waren den Aktionären Aktien von Kraft Foods übertragen worden. Entsprechend wurde 2008 bei der Abspaltung der Tabaksparte verfahren: Die Anleger erhielten für jede gehaltene Altria-Aktie eine neue Aktie von Philipp Morris. Gleichzeitig verloren die Altria-Aktien entsprechend an Wert.
Wirtschaftlich stellt sich ein solcher Spin-Off für den Anleger als Nullsummenspiel dar. Er steht also nach der Spaltung finanziell nicht besser und nicht schlechter da als vor der Spaltung: Hielt er bisher Anteile nur an einem Unternehmen (Altria), hält er nun Anteile an mehreren Unternehmen (Altria, Kraft Foods, Philip Morris). Da die Aktien des Mutterunternehmens mit einem Spin-Off allerdings an Wert verlieren, ändert sich am Wert seiner Anlagen insgesamt nichts.
Eine böse Überraschung droht dem Anleger allerdings von Seiten der Finanzämter: Die deutschen Finanzbehörden unterwerfen die geschilderten Transaktionen der Einkommensbesteuerung. Ihr Argument: Es handele sich bei den ausgegebenen Aktien um eine Sachdividende. Solche Dividenden seien als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Einkommensteuergestz) zu versteuern. Dass der Anleger wirtschaftlich insgesamt keinen Vorteil erzielt hat, interessiert die Behörden nicht: Die Minderung des Wertes der Altria-Aktien sei steuerlich nicht zu berücksichtigen, da es sich beim Wertrückgang um eine steuerlich irrelevante bloße Veränderung in der Vermögenssphäre des Anlegers handle.
Zusätzliche Verwirrung durch Übersetzungsfehler?
Die Steuerforderungen sind unserer Ansicht nach zumindest zweifelhaft. Ein Spin-Off verhält sich ähnlich wie eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, in deren Verlauf an den Anleger steuerfreie Berichtigungsaktien bzw. Gratisaktien ausgegeben werden. In beiden Situationen findet kein realer Wertzuwachs statt. Beim Spin-Off werden die Werte lediglich auf die verschiedenen Aktien umverteilt.
Zusätzliche Verwirrung stiften übrigens Übersetzungsfehler der depotführenden Banken: im amerikanischen Aktienrecht werden die ausgegebenen Berichtigungsaktien in der Regel “Bonus Shares” oder “Stock Dividends” genannt. Wird dieser Begriff fälschlicherweise mit “Bonusaktie” oder “Dividende” übersetzt, sieht es tatsächlich so aus, als habe der Anleger einen Wertgewinn realisiert.
Rückendeckung der Finanzbehörden durch die Rechtsprechung
Die für Anleger äußerst nachteilige Auffassung der Finanzbehörden wird derzeit noch gestützt durch zwei Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 08.06.2004, 2 K 2223/02; v. 24.09.2007, 5 K 1484/07). Die Revision ist beim Bundesfinanzhof allerdings anhängig (BFH, VIII R 35/08). Der Ausgang des Verfahrens ist derzeit noch ungewiss.
Was wir für Sie tun können
Sofern Ihr Einkommensteuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden. Ein mögliches positives Urteil des BFH wird in Ihrem Fall ansonsten keine Berücksichtigung finden können. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Wir vertreten Ihre rechtlichen Interessen gegenüber der Finanzverwaltung, legen gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein und vertreten Sie ggf. auch vor den Finanzgerichten.
Ihre Ansprechpartner bei uns sind der Steuerrechtler Rechtsanwalt Stefan Winheller und der Aktienrechtler Rechtsanwalt Martin Sach. Vertrauen Sie unserer Kompetenz und sprechen Sie uns an. Melden Sie sich hierzu bitte entweder per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 – 76 75 77 80) oder am einfachsten mit dem unten stehenden Formular. Wir kommen unverzüglich auf Sie zurück!
Bitte beachten Sie dabei, dass wir aufgrund der großen Zahl von Anfragen, die wir zu dem Fall erhalten, nicht jedes Mandat übernehmen können. Unserem Anspruch, nur qualitativ hochwertige Leistung anzubieten und jeden einzelnen Fall individuell zu prüfen, zu begutachten und zu betreuen, können wir nur gerecht werden, wenn wir uns ausreichend Zeit für die Bearbeitung Ihrer individuellen Angelegenheit nehmen können. Wir vertreten daher lediglich eine überschaubare Anzahl von Mandanten, die Aktien von Kraft Foods bzw. Philip Morris im Wert von mindestens 50.000 EUR erhalten haben. Wir bitten Sie für diese notwendige organisatorische Maßnahme um Verständnis.
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