Kira Kamena S.L.
Update vom 20.04.2010
Zahlreiche Kapitalanleger haben in den vergangenen Jahren offenbar hohe Beträge an die Kira Kamena S.L. überwiesen. Die Kira Kamena S.L. ist eine haftungsbeschränkte Gesellschaft spanischen Rechts mit einem Stammkapital von nur etwas mehr als 3.000 Euro. Die Gesellschaft versprach ihren Kunden, mit Anlagen „in verschiedenen Märkten (Forex, Future, Dow Jones, Dax, etc.)“ monatliche Renditen von 4,5% zu erwirtschaften. Das Anlagekapital war bei sehr kurzen Laufzeiten garantiert. Die deutsche Geschäftsführung wandte sich mit ihrem Angebot überwiegend an deutsche Anleger. Über eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügte die Kira Kamena S.L. jedoch weder in Deutschland noch in Spanien. Im Januar 2009 hat sie ihre Zahlungen vollständig eingestellt. Viele Anleger warten noch heute auf ihr Geld. Die versprochene Verzinsung haben sie nie erhalten.
Welche Ansprüche können geschädigte Anleger geltend machen?
Ansprüche gegen die Kira Kamena S.L.
Bei der Überlassung von Geldern an die Kira Kamena S.L. handelt es sich um Darlehen. Weil die Kira Kamena S.L. die versprochenen Zinszahlungen nicht leistet, können Anleger den Darlehensvertrag kündigen und einen Rückzahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB geltend machen. Da die Gesellschaft aber offenbar vermögenslos ist, scheint zweifelhaft, ob sich diese Ansprüche realisieren lassen.
Ansprüche gegen Anlagevermittler
Geschädigte Anleger können aber auch Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen geltend machen, die ihnen die Anlage bei der Kira Kamena S.L. vermittelt haben.
Schadensersatzansprüche ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB. Ein Anlagevermittler muss das empfohlene Anlageobjekt nach der Rechtsprechung des BGH auf innere Schlüssigkeit prüfen und den Anleger auf Zweifel an der Seriosität aufmerksam machen. Diese Pflicht hat ein Anlagevermittler verletzt, wenn er einen Anleger nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass
- Renditen in Höhe von 4,5% im Monat ungewöhnlich hoch sind und gegen die Seriosität der Kapitalanlage sprechen,
- die Kira Kamena S.L. kein schlüssiges Anlagekonzept vorweisen kann
- und die Gesellschaft weder in Deutschland noch in Spanien über eine Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen verfügt.
Wenn ein Anlagevermittler gewusst hat, dass die Kira Kamena keine Finanzdienstleistungen erbringen durfte und dennoch Kundengelder an diese vermittelte, ergeben sich Schadensersatzansprüche auch aus den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB, 32, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG.
Landgericht Kiel bestätigt unsere Rechtsauffassung
Mit Urteil vom 31.03.2010 (Az.: 2 O 43/10) hat das LG Kiel unsere Rechtsauffassung bestätigt und einem Anleger einen hohen fünfstelligen Betrag als Schadensersatz zugesprochen.
Was können geschädigte Anleger tun?
Wenn Sie den Verdacht haben, von der Kira Kamena S.L. geschädigt worden zu sein, sollten Sie möglichst umgehend mit uns Kontakt aufnehmen. Unsere Rechtsanwälte Martin Sach und Andreas Warkentin prüfen mögliche Schadensersatzansprüche und setzen sie, wenn Aussicht auf Erfolg besteht, durch.
Melden Sie sich bei Interesse direkt bei uns – entweder per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (069 – 76 75 77 80) oder am einfachsten mit dem unten stehenden Formular. Wir kommen unverzüglich auf Sie zurück!
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