Schadensersatz i.S. Hypo Real Estate – Update v. 04.02.2010
Erfolgsaussichten für Klagen nach Durchsuchung durch die Münchener Staatsanwaltschaft
Viele Kapitalanleger mussten durch die dramatischen Kursverluste der Hypo Real Estate Holding AG hohe finanzielle Einbußen hinnehmen. Aktionäre der Hypo Real Estate haben allerdings Chancen, zumindest einen Teil ihrer erlittenen Schäden rückgängig zu machen. Dies gilt insbesondere, seit bekannt wurde, dass die Münchner Staatsanwaltschaft am 17.12.2008 die Geschäftsräume der Hypo Real Estate in München wegen des Verdachts verschiedener Kapitalmarktstraftaten durchsucht hat. Die möglichen Vorwürfe: Verdacht auf unrichtige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, verspätete und unrichtige Veröffentlichung von Insiderinformationen und Untreue.
Akteneinsichtsrecht für geschädigte Anleger
Geschädigte haben nach § 406e Abs. 1 StPO ein Recht auf Einsicht der Ermittlungsakten und erhalten so die Möglichkeit, diejenigen Informationen zu bekommen, die sie für eine wirksame Rechtsverfolgung benötigen.
Hintergrund
Im Oktober 2007 hatte die Hypo Real Estate zu einem, wie sich bald herausstellte, überhöhten Preis den irischen Staatsfinanzierer Depfa übernommen und dabei die Folgen der internationalen Finanzmarktkrise ganz offensichtlich unterschätzt. Noch am 7. November 2007 erklärte der Vorstandsvorsitzende der Hypo Real Estate, Georg Funke, der Konzern werde sich der internationalen Finanzmarktkrise zwar nicht vollständig entziehen können, werde letztlich aber gestärkt aus ihr hervorgehen. Finanzvorstand Markus Fell ergänzte, er sehe das Thema Finanzkrise auch in Zukunft “extrem gelassen”. Diese Aussagen boten für viele Kapitalanleger einen großen Anreiz, gerade jetzt in Hypo Real Estate-Aktien zu investieren. Zudem wurden viele Zertifikate emittiert, deren Basiswert sich auf den Kurs der Hypo Real Estate-Aktie bezog.
Am 15. Januar 2008 veröffentlichte der Konzern dann eine Ad-hoc-Meldung. Das Unternehmen teilte – im krassen Widerspruch zu den Äußerungen des Vorstands vom Herbst 2007 und für die meisten Kapitalanleger völlig überraschend – mit, dass Wertberichtigungen auf das CDO (Collateralized-Dept-Obligations)-Portfolio des Instituts vorgenommen worden seien und dass das vorläufige Vorsteuerergebnis auf ca. 890 Mio. Euro zurückgehen werde. Der Gewinneinbruch gehe unter anderem auf Aufwendungen in Höhe von 390 Mio. Euro für eine “Abschirmung” der US-Immobilienanleihen zurück. Die prognostizierte Eigenkapitalrendite von 12% werde voraussichtlich nicht erreicht werden, die Dividende für das Jahr 2007 im Vergleich zum Vorjahr um zwei Drittel auf 50 (Euro-)Cent gesenkt. Daraufhin kam es im Verlauf des Jahres 2008 zu teilweise dramatischen Kursverlusten der Hypo Real Estate-Aktie. Mitte Januar brach der Aktienkurs um 35% ein, im Mai 2008 dann nochmals um 13,5%, nachdem der Konzern seinen Vorsteuergewinn auf nur noch 6 Mio. € beziffert hatte und damit 98% niedriger als im Vorquartal.
Warum die den Kursrückgang auslösende Ad-hoc-Meldung erst am 15.01.2008 abgegeben wurde, obwohl die Subprime-Krise zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Monate alt war und warum noch im November 2007 der falsche Schein erweckt wurde, die Krise könne der Hypo Real Estate Holding AG nichts anhaben, ist unklar. Es besteht jedenfalls der Verdacht, dass seitens des Unternehmens Kapitalmarktinformationen überhaupt nicht, verspätet oder fehlerhaft an die Anleger weitergegeben wurden.
Kapitalanleger sollten mögliche Schadensersatzansprüche prüfen lassen
Kapitalanleger, die infolge der Kursverluste der Hypo Real Estate-Aktie Vermögensschäden erlitten haben, haben gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand der Hypo Real Estate Holding AG sowie gegen die Gesellschaft selbst nach §§ 37b, 37c WpHG. Nach diesen Vorschriften ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer über Informationen verfügt, die für die Bewertung eines Unternehmens wesentlich sind, diese aber entweder gar nicht, verspätet oder verfälscht bekannt macht.
Relevanter Zeitraum: 16.01.2008 – 28.09.2008
Ansprüche auf Schadensersatz können insbesondere diejenigen Anleger haben, die ihre Aktien zwischen dem 16.01.2008 und dem 28.09.2008 erworben haben.
Achtung: Verjährung droht
Allerdings verjähren Schadensersatzansprüche nach den §§ 37b, 37c WpHG innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung bzw. Richtigstellung der nicht oder falsch veröffentlichten Informationen. Mögliche Schadensersatzansprüche müssen daher durch Erhebung einer Klage gesichert werden. Entscheidend ist dabei, dass mögliche Schadensersatzansprüche zunächst einmal rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht werden. Eine detaillierte Begründung, die auch auf den Inhalt staatsanwaltlicher Ermittlungsakten gestützt werden kann, kann später nachgereicht werden.
Schadensersatzansprüche auch gegen Banken und Anlageberater denkbar
Kapitalanleger, die nach dem 15. Januar 2008 Hypo Real Estate-Aktien oder Zertifikate auf den Kurs der Hypo Real Estate-Aktie erworben haben und von ihrem Anlageberater nicht auf die kritische Situation des Konzerns hingewiesen worden sind, können zudem Schadensersatzansprüche gegen ihre Bank bzw. ihren Anlageberater haben.
Das können Aktionäre tun
Aktionäre haben darüber hinaus die Möglichkeit, auf einer der nächsten Hauptversammlungen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand der Hypo Real Estate durch die Gesellschaft zu stimmen. Auf einfachen Mehrheitsbeschluss kann ein Sondervertreter bestellt werden, der mit der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der AG gegen den Vorstand beauftragt wird.
So können wir Ihnen helfen
WINHELLER Rechtsanwälte prüfen Ihre möglichen Ansprüche eingehend, kompetent und unabhängig. Aufgrund der großen Erfahrung, die wir mit umfangreichen Kapitalanlageschadensfällen haben, sind wir in der Lage, Ihnen eine klare und realitätsnahe Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen alle Beteiligten zu geben. Durch die Stellung eines Musterfeststellungsantrags nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz haben wir die Möglichkeit, übergreifende Tatsachen und Rechtsfragen verbindlich feststellen zu lassen und damit z. B. einheitlich klären zu lassen, ob die Hypo Real Estate im Herbst 2007 wesentliche Informationen zurückgehalten hat.
Die Interessen von Aktionären nehmen wir auf und außerhalb der Hauptversammlung zielgerichtet und entschieden wahr. Die Bündelung von Stimmrechten nutzen wir zur Erreichung von Mehrheiten – und damit zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Gerne prüfen wir auch Ihre möglichen Ansprüche. Melden Sie sich hierzu bitte bei uns – entweder per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (Hr. RA Martin Sach, Hr. RA Andreas Warkentin, 069 – 76 75 77 80) oder am einfachsten mit dem unten stehenden Formular. Wir kommen unverzüglich auf Sie zurück!
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