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Phönix-Anlagevermittler gewinnen gegen Insolvenzverwalter

Update vom 17.09.2009

Der Fall Phönix

Er war einer der größten Skandale in der deutschen Bankengeschichte: Der Fall Phönix. 1977 von Dieter Breitkreutz gegründet, versprach die Phönix Kapitaldienst GmbH ihren annähernd 30.000 Kunden hohe Renditen aus dem Handel mit Optionsscheinen und Anlagen in sog. Managed Accounts. Doch die angelegten Kundengelder gingen zu einem großen Teil verloren. Weil er nicht aufgeben wollte, funktionierte Breitkreutz sein Unternehmen kurzerhand zu einem Schneeballsystem um: Kundengelder wurden nicht mehr investiert, sondern auf einem Sammelkonto thesauriert. Von den Einlagen der Neukunden wurden Scheingewinne an die Altkunden ausgezahlt.

Lange Zeit bemerkte niemand den Betrug. Als Dieter Breitkreutz 2005 bei einem Flugzeugabsturz starb, brach das Schneeballsystem jedoch zusammen. Am 10. März 2005 eröffnete das Frankfurter Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Phönix Kapitaldienst GmbH.

Insolvenzverwalter geht gegen ehemalige Anlagevermittler vor

Bislang standen überwiegend die möglichen Schadensersatzansprüche der Kunden im Fokus des Interesses. Der Fall tritt nun allerdings in eine zweite Stufe ein: Der Insolvenzverwalter fordert derzeit von den ehemaligen Phönix-Anlagevermittlern die vereinnahmten Provisionen zurück.

Nach den von der Phönix Kapitaldienst GmbH verwendeten Handelsvertreterverträgen erhielten die Anlagevermittler pro Kunde eine Vermittlungsprovision. Außerdem stand ihnen eine Bestandsprovision zu, deren Höhe sich aus einem bestimmten Prozentsatz des arithmetischen Monatsmittels des Guthabens des jeweiligen Kunden errechnete. Die Argumentation des Insolvenzverwalters: Gewinne mit den Phönix-Scheinanlagen seien in Wahrheit nie erzielt worden, das Kundenguthaben sei daher um die verbuchten Scheingewinne zu reduzieren, entsprechend seien auch die ausgekehrten Bestandsprovisionen zu kürzen – in vielen Fällen bis auf Null.

Siegreiches Urteil für Phönix Anlagevermittler

Diese Argumentation ist so nicht richtig, stellte jetzt das Frankfurter Landgericht fest (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 27.04.2009, Az. 2-25 O 494/08, n. rkr.) und folgte damit in allen wesentlichen Punkten der Begründung unserer Kanzlei, die eine langjährige Mitarbeiterin der Phönix Kapitaldienst GmbH vor Gericht vertrat. Zwar könne der Insolvenzverwalter gemäß § 134 der Insolvenzordnung unentgeltliche Leistungen der Insolvenzschuldnerin von den Empfängern zurückverlangen. An dem Merkmal der Unentgeltlichkeit fehle es im Fall Phönix aber, und zwar auch im Hinblick auf die ausgekehrten Bestandsprovisionen.

Unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO ist eine Leistung nur, wenn ihr entweder gar keine vertragliche Gegenleistung gegenübersteht oder wenn eine solche zwar zum Schein vereinbart wurde, sich die Parteien bei Vertragsschluss aber einig waren, dass diese nicht angemessen ist.

Rechtsanwalt Martin Sach, der das Verfahren für unsere Kanzlei begleitete, führte in seiner Klageerwiderung aus, dass die Vermittlerin auch für die ihr bezahlten Bestandsprovisionen eine angemessene Gegenleistung erbracht hat. Aufgabe der Vermittlerin sei es nicht gewesen, mit den Kundengeldern Gewinne zu erzielen, sondern lediglich, Kunden zu akquirieren und diese langfristig an das Unternehmen zu binden. Diese Aufgabe habe sie unabhängig davon, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt worden sei, erfüllt. Von den betrügerischen Absichten der Phönix Kapitaldienst GmbH habe sie nichts gewusst, sondern vielmehr davon ausgehen dürfen, dass das Geschäftsmodell des Unternehmens seriös sei – eben so, wie es auch Kunden taten. Den vereinnahmten Provisionen habe daher eine angemessene vertragliche Gegenleistung gegenübergestanden, weshalb es an den Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit fehle.

Das Gericht ist den Ausführungen von Rechtsanwalt Sach in allen wesentlichen Punkten gefolgt und hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.

Vermittler sollten sich gegen unberechtigte Forderungen zur Wehr setzen

Das Urteil gilt über den Einzelfall hinaus auch für andere ehemalige Phönix-Vermittler. Wir raten daher allen Betroffenen, sich gegen Forderungen des Insolvenzverwalters mit Hilfe eines Anwalts zu verteidigen. Wir vertreten mehrere betroffene Anlagevermittler, sowohl in der ersten Instanz als auch in Berufungsverfahren, und stehen auch Ihnen gerne zur Seite.

Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Wenn Sie als ehemaliger Phönix-Vermittler mit Forderungen des Insolvenzverwalters konfrontiert und an unseren Leistungen interessiert sind, melden Sie sich bitte bei uns – entweder per E-Mail (info@winheller.com), telefonisch (Hr. RA Martin Sach, Tel. 069 – 76 75 77 80) oder am einfachsten mit dem unten stehenden Formular. Wir kommen unverzüglich auf Sie zurück!

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