Stiftungen und Steuern
Stiften ist steuerlich interessant – aber kein Steuersparmodell
Stiftern winken erhebliche Vorteile vor allem einkommenssteuerlicher, körperschaftssteuerlicher, erbschaftssteuerlicher und schenkungssteuerlicher Art. Gleichwohl sind Stiftungen kein “Steuersparmodell” im klassischen Sinn. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Stifter mit der Errichtung der Stiftung sein Vermögen aus den Händen gibt. Selbstverständlich kann er weiterhin erheblichen Einfluss auf die Stiftung nehmen. Er kann der Stiftung bspw. die ihm genehmen Zwecke diktieren, sich und seine Angehörigen in verantwortliche Ämter in der Stiftung bringen und sich und seinen Nächsten Ansprüche gegen die Stiftung auf Ausschüttungen gewähren. Einmal hingegebenes Vermögen kann allerdings grundsätzlich nicht wieder zurückverlangt werden. Eine umfassende Beratung vor Errichtung einer Stiftung ist daher unumgänglich.
Verschiedene Stiftungsarten – unterschiedliche steuerliche Folgen
Gemeinnützige Stiftungen genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Gleiches gilt für den Stifter einer gemeinnützigen Stiftung. Der Stifter kann z.B. Spenden von bis zu 20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Darüber hinaus kann er bis zu 1 Mio. Euro steuerbegünstigt in das Vermögen einer Stiftung geben – bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag regelmäßig auf 2 Mio. Euro. Für Kapitalgesellschaften gilt ähnliches. Auch das Körperschaftssteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz sehen Abzugsmöglichkeiten für Spenden an Stiftungen vor.
Der Staat beteiligt sich so in nicht unbeträchtlichem Umfang an der guten Tat des Stifters. Einige Fallstricke gilt es allerdings zu beachten: Alle einkommenssteuerlichen Vorteile gelten z.B. nur in Bezug auf Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden. Für Stiftungen von Todes wegen kommen diese Begünstigung nicht in Betracht. Menschen, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Stiftung zu errichten, sollten diesen Gesichtspunkt daher mit in ihre Überlegungen einbeziehen und günstigstenfalls noch zu Lebzeiten “stiften gehen”.
Während Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen für den Stifter einkommenssteuerliche, körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Vorteile bringen und überdies schenkungssteuerfrei und erbschaftssteuerfrei erfolgen, sind nicht-gemeinnützige Stiftungen, vor allem also Familienstiftungen, steuerlich nicht begünstigt. Familienstiftungen unterliegen überdies einer sehr seltenen und kaum bekannten Steuer: der Erbersatzsteuer. Im Einzelfall kann sich die Errichtung einer Familienstiftung dennoch lohnen, um das Vermögen der Familie über Generationen hinweg zu bewahren. Steuerliche Erwägungen können in solchen Fällen gegebenenfalls dafür sprechen, eine zunächst als Familienstiftung errichtete Stiftung später in eine gemeinnützige Stiftung umzuwandeln.
Achtung Abgeltungssteuer – Probleme ab 2009!
Ab 2009 werden Einkünfte aus Kapitalvermögen einheitlich mit 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer belastet. Die Steuer hat Abgeltungswirkung. Mit der Steuer, die an der Quelle einbehalten wird, ist der Bürger also seiner Steuerpflicht vollumfänglich nachgekommen. Für Stifter, die überwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen – und auf viele vermögende Menschen und potentielle Stifter trifft genau dies zu -, wird die Abgeltungssteuer allerdings zum Problem, da sie dem Stifter die steuerlichen Anreize zum Stiften nimmt. Die steuerlichen Vorteile in Form des Sonderausgabenabzugs haben bei Steuerpflichtigen, die überwiegend Kapitaleinkünfte erzielen, keine steuerlichen Auswirkungen. Mit der Abgeltungssteuer geht der Sonderausgabenabzug ins Leere. Die Alternative: Verzicht auf die Abgeltungswirkung und Versteuerung nach dem normalen persönlichen Einkommenssteuersatz. Allerdings führt dies in der Regel zu steuerlich nachteiligen Ergebnissen.
Menschen, die sich mit dem Gedanken tragen, eine Stiftung zu errichten, ist daher dringend eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung anzuraten, bevor sie Ihre Zuwendungen leisten. Stiften soll sich für den Stifter ja schließlich auch lohnen.
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