Vermögensnachfolge / Erbrecht
Vermögensnachfolge und Stiftungen
Eine Stiftungsgründung ist häufig Gegenstand einer geplanten Vermögensnachfolge, sei es im privaten oder gewerblichen Bereich. Stiftungen eignen sich für Nachfolgeplanungen in vielerlei Hinsicht. Sie können allerdings nur dann rechtssicher gegründet und der Lebenssituation des Stifters und seiner Angehörigen angepasst werden, wenn stets auch alle erbrechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkte mit in den Blick genommen werden. Gerne sind wir Ihnen bei der Gestaltung ihrer Vermögensnachfolge behilflich und beraten Sie, ob auch für Sie die Gründung einer Stiftung sinnvoll ist und welche erbrechtlichen und steuerlichen Besonderheiten zu bedenken sind.
Stiftungsgründungen unterschiedlich motiviert
Die Motive für die Gründung einer Stiftung sind so verschieden wie die Stifter selbst. Der im Stiftungsrecht tätige Spezialist muss die Schwerpunkte in seiner Beratung daher entsprechend setzen. Standardlösungen “von der Stange” sind selten hilfreich. So kann die Errichtung einer Stiftung z.B. den Zweck haben, den Familienbesitz auf Dauer als einheitliches Ganzes zu erhalten und eine Zerstückelung des Vermögens im Wege der Erbfolge zu verhindern. Eine Stiftung kann daneben der langfristigten Absicherung der Angehörigen sowie der Verewigung des Unternehmens des Stifters unabhängig vom Vorhandensein geeigneter Nachfolger innerhalb der Familie dienen. Durch Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke kann eine Stiftung ferner darauf ausgerichtet sein, das Gemeinwohl zu fördern. Nicht zuletzt erlaubt die Bezeichnung einer Stiftung, die den Namen des Stifters enthalten darf, ein weit über den Tod hinausreichendes Andenken an den Stifter.
Sichere Unternehmensnachfolge: Doppelstiftungsmodelle
Ist es das Ziel des Unternehmers, für sein Unternehmen eine Nachfolgelösung zu finden, kann es sich anbieten, die Errichtung einer Stiftung in Betracht zu ziehen. Vorteil einer solchen Lösung: Das Unternehmen ist, da Stiftungen Konstrukte sind, die grundsätzlich auf ewig bestehen, auf immer gesichert. Feindliche Übernahmen durch die Konkurrenz sind nicht möglich, da die Stiftung keine Anteilseigner hat, ein Dritter daher keine Mehrheit an der Stiftung halten kann. Man sagt: die Stiftung gehört sich selbst.
Zu einer gelungenen Nachfolge gehört freilich mehr als die Errichtung einer Stiftung. Die Stiftung allein ist kein Allheilmittel für Probleme in der Nachfolgeplanung. Ohne fähige Unternehmenslenker wird sich eine solche daher niemals erfolgreich gestalten lassen. Das Stiftungskonstrukt kann der Nachfolgelösung in geeigneten Fällen aber die nötige Form geben.
Häufig sind auch Doppelstiftungsmodelle sinnvoll. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass eine gemeinnützige Stiftung die weit überwiegende Mehrheit des Unternehmenskapitals hält und eine zweite Stiftung, in der Regel eine Familienstiftung, die Stimmenmehrheit und ggf. die Mehrheit der Gewinnbezugsrechte hält. So lassen sich steuerliche Vorteile und der Gedanke der Absicherung der nächsten Angehörigen verknüpfen. In Fällen, in denen in der Kindergeneration kein geeigneter Nachfolger vorhanden ist, ein solcher aber in der Enkelgeneration heranwächst, sind noch weit komplexere Stiftungsstrukturen denkbar.
Private Vermögensnachfolge
Auch die private Vermögensnachfolge, also die Übergabe von Vermögenswerten, die keine maßgebliche Beteiligung an einem Unternehmen betreffen (Aktien, Fonds, sonstige Depotwerte, Bargeld, Immobilienvermögen, etc.), lässt sich mit Stiftungslösungen bewerkstelligen. Die Errichtung einer Stiftung ist immer dann von Interesse, wenn keine Erben vorhanden sind. Daneben geht es Stiftern häufig darum, über den Tod hinaus Gutes zu bewirken und “präsent” zu bleiben. Selbst wenn Erben vorhanden sind, ziehen viele vermögende Privatpersonen die Errichtung einer Stiftung daher in Betracht. In der Regel geben sie ihrer Stiftung den eigenen Familiennamen. Sie folgen damit auf sehr dezente Art und Weise dem Motto: “Tue Gutes und rede darüber”.
Erbrechtliche Fragen stets relevant
Welches Motiv den Stifter auch immer zur Gründung einer Stiftung bewegt, erbrechtliche Fragestellungen sind neben steuerlichen Überlegungen im Rahmen einer Stiftungsgründung stets zu bedenken. Unbedingt zu verhindern gilt es, die Stiftung im Fall des Todes des Stifters mit erheblichen Pflichtteilsansprüchen oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu belasten, die sie nicht erfüllen kann. Frühzeitiges Handeln ist daher angesagt. Optimal ist es, wenn sich der Stifter bereits mit 50+ darüber Gedanken macht, wie er seine Nachfolge geregelt wissen will. Dann bleibt genügend Zeit für eine rechtssichere und für alle Seiten vorteilhafte Umsetzung des Konzepts.
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