Kanzlei für Stiftungen des öffentlichen Rechts

Stiftung des öffentlichen Rechts

Rechts- und Steuerberatung für Ihre Stiftung des öffentlichen Rechts

Nicht nur Privatleute und private Unternehmen, Vereine, Verbände und die Kirchen „gehen stiften“. Auch die staatliche/öffentliche Seite, z.B. der Bund, die Bundesländer, einzelne Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, errichtet Stiftungen. Diese Stiftungen sind meistens sogar besonders einflussreich und groß. Anders als Private, kann sich der Staat dabei frei entscheiden, ob er eine Stiftung des Privatrechts oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts gründen möchte. Wenn er sich für die öffentlich-rechtliche Stiftung entscheidet, bedarf es zur Gründung eines Hoheitsaktes, also beispielsweise eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung.

Die Besonderheit einer Stiftung des öffentlichen Rechts liegt vor allem darin, dass sie in die staatliche Sphäre eingegliedert ist. Sie ist sozusagen Teil des Staates. Damit ist sie also auch mit staatlichen Befugnissen ausgestattet und, anders als eine Stiftung des bürgerlichen Rechts, kein rein privater Rechtsträger.

Kanzlei Beratung Stiftung öffentliches Recht

Vermögen der Stiftung des öffentlichen Rechts

Ein typisches Problem bei der Gründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist die Tatsache sind die leeren staatlichen Kassen, die die öffentliche Hand häufig dazu veranlassen, die zu errichtende Stiftung des öffentlichen Rechts nicht mit ausreichend Vermögen auszustatten. Stattdessen soll sich die Stiftung nach dem Willen des Stifters durch regelmäßige Zuschüsse aus dem öffentlichen Haushalt finanzieren. Die Stiftung des öffentlichen Rechts hängt dann von Beginn an am Tropf des Staates. Es fehlt damit ein ganz wesentliches Element einer Stiftung: eine ausreichende Vermögensausstattung, die es ihr ermöglicht, ihre Stiftungszwecke nachhaltig und unabhängig von weiteren Zuwendungen Dritter zu erfüllen.

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Stiftung des öffentlichen Rechts oder Anstalt des öffentlichen Rechts?

Die schlechte Finanzausstattung seitens des Staates wird in der Wissenschaft mit Recht kritisiert: Die öffentliche Hand, so die Kritik, bedient sich in solchen Fällen zu Unrecht der Rechtsform Stiftung und weigert sich, diejenigen Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung einzuhalten, deren Beachtung sie von privaten Stiftungsgründern wie selbstverständlich verlangt.

Streng genommen täuscht der Staat mit der Bezeichnung als Stiftung bewusst den Rechtsverkehr. Tatsächlich handelt es sich bei solchen „Einkommensstiftungen“ nämlich meist um Anstalten des öffentlichen Rechts und trotz der irreführenden Bezeichnung gerade nicht um echte Stiftungen des öffentlichen Rechts. Glücklicherweise wird das Problem in der Praxis aber selten virulent – jedenfalls solange die versprochenen laufenden Zuwendungen auch tatsächlich fließen und die Stiftung des öffentlichen Rechts damit auch tatsächlich ausfinanziert ist.

Selbstständige oder unselbstständige Stiftung des öffentlichen Rechts?

Die typische Stiftung des öffentlichen Rechts ist als rechtsfähige Stiftung ausgestaltet. Sie ist selbst Träger von Rechten und Pflichten. Diese Konstruktion ist aber nicht die einzige Möglichkeit. Auch der Staat kann sich, was vielfach nicht bedacht wird, der Treuhandstiftung bzw. der unselbständigen Stiftung bedienen.

Eine solche unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts ist dann meist einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zugeordnet. Das Stiftungsvermögen wird von dieser juristischen Person, getrennt von ihrem sonstigen Vermögen, verwaltet und nur diese juristische Person ist dann in der Lage, für die Treuhandstiftung zu handeln. Je nachdem, welche Pläne der Staat konkret mit der Errichtung einer Stiftung des öffentlichen Rechts verfolgt, kann die selbständige Stiftung oder die unselbständige Stiftung besser passen.

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