BaFin-Erlaubnisverfahren
Das Finanzaufsichtsrecht hat sich – gerade in den letzten Jahren – zu einem der dynamischsten und komplexesten Rechtsgebiete überhaupt entwickelt. Zwischenstaatliche Vereinbarungen (Basel I-III) und zahlreiche EU-Richtlinien sind in nationales Gesetzesrecht (etwa im Kreditwesengesetz – KWG) umzusetzen; daneben existieren Verordnungen (etwa die Solvabilitätsverordnung – SolvV) und eine Vielzahl an Verwaltungsvorschriften (etwa die MARisk). Angesichts der Fülle an Normen auf verschiedenen Ebenen und des Umfangs einzelner Bestimmungen (alleine § 1 KWG erstreckt sich über mehr als 10 Seiten) ist bereits die erste Frage, die sich jeder Finanzdienstleister stellen sollte, nämlich die nach der Erlaubnispflicht, nicht immer einfach zu beantworten.
Welche Tätigkeiten setzen eine Erlaubnis der BaFin voraus?
Häufig erbringen gerade kleinere Unternehmen Finanzdienstleistungen (etwa Anlagevermittlung oder Vermögensverwaltung), ohne über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu verfügen. Die meist vorhandene Erlaubnis des Gewerbeamts gem. § 34c GewO reicht in vielen Fällen nicht aus. Zu beachten ist auch, dass sich eine einmal erteilte BaFin-Erlaubnis meist nur auf bestimmte Finanzdienstleistungen erstreckt. Wenn Sie das Tätigkeitsfeld Ihres Unternehmens erweitern wollen, benötigen Sie daher sehr wahrscheinlich eine neue Erlaubnis.
Unternehmen außerhalb des klassischen Finanzsektors: Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, E-Geld, Bitcoins etc.
Mit zunehmender Regulierung der Finanzmärkte hat die Anzahl der Tatbestände zugenommen, für die eine Erlaubnis nach dem KWG oder finanzaufsichtsrechtlichen Spezialgesetzen, wie dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), erforderlich ist. Insbesondere das ZAG kann sogar Unternehmen betreffen, die sich überhaupt nicht als Finanzdienstleister im weitesten Sinne betrachten würden – etwa Vermittler von Essensbestellungen, die für die Lieferanten Zahlungen entgegennehmen (vgl. Urteil des LG Köln vom 29.09.2011, 81 O 91/11). Auch sonstige Online-Plattformen, über die Geldtransfers abgewickelt werden, können - je nach Ausgestaltung des Geschäftsmodells - einer Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz bedürfen.
Im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Zahlungssysteme und -prozesse oder von "E-Geld" stellt sich ebenfalls vermehrt die Frage einer BaFin-Erlaubnispflicht. Auch neuartige "elektronische Währungen", wie etwa Bitcoins, dürften Finanzinstrumente im Sinne des KWG sein. Die Vermittlung von Bitcoin-Geschäften kann daher erlaubnispflichtig sein.
Folgen eines Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht
Die Erbringung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder Zahlungsdiensten ohne die erforderliche Erlaubnis kann für die Institute und die handelnden Personen gravierende Folgen haben: Selbst das nur fahrlässige Handeln ohne die erforderliche Erlaubnis gem. § 54 KWG bzw. § 31 ZAG ist strafbar. Wer einmal wissentlich ohne Erlaubnis derartige Dienstleistungen erbracht hat, ist grundsätzlich nicht mehr als "zuverlässig" einzustufen, was der künftigen Erteilung einer Erlaubnis im Wege stehen kann. Zudem können Konkurrenten auf Unterlassung unerlaubt betriebener Geschäfte klagen, wie etwa im bereits erwähnten Fall eines Bestellportals für Essenslieferungen geschehen. Das LG Köln untersagte dem sehr erfolgreichen Startup-Unternehmen per einstweiliger Verfügung bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro die Entgegennahme und Weiterleitung von Zahlungen (LG Köln, Urteil v. 29.09.2011, 81 O 91/11). Schließlich droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch Kunden, denen aus einer unerlaubt erbrachten Dienstleistung ein Schaden entstanden ist. Wie der BGH unlängst erneut bestätigte, handelt es sich bei § 32 KWG um ein sogenanntes „Schutzgesetz“; wer dagegen verstößt, macht sich daher schadensersatzpflichtig (BGH VI ZR 244/09 vom 23.11.2010).
Beratung in der Gründungsphase
Wir beraten unsere Mandanten bereits im Gründungsprozess ihres Unternehmens und vertreten sie gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden (insbesondere BaFin und Bundesbank). Wir prüfen für Sie, welche Erlaubnis Sie für die von Ihnen geplanten Geschäfte benötigen und beraten Sie über die für eine Erteilung zu erfüllenden Voraussetzungen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung Ihres Erlaubnisantrags gestalten wir das Erlaubnisantragsverfahren zeitsparend und effektiv.
- Welche Art von Finanzdienstleistungen wollen Sie erbringen? Sind Erweiterungen Ihrer Geschäftstätigkeit absehbar? Wo könnten möglicherweise Konflikte auftreten, die vor der Antragstellung gelöst werden sollten?
- Welche persönlichen Anforderungen müssen Sie erfüllen und wie viel Eigenkapital benötigen Sie, um Ihr Geschäft betreiben zu dürfen?
- Welche Risikosteuerungsprozesse müssen implementiert werden und welche Anforderungen werden an Ihr Compliance-Manangement gestellt?
- Welche Vertragsmuster müssen bei der BaFin eingereicht werden?
Dies sind einige der wichtigsten Fragen, die wir mit unseren Mandanten klären, bevor wir in das Erlaubnisantragsverfahren eintreten.
Erstellung und Pflege von Vertragsmustern und Compliance Manuals
Bevor Sie bei der BaFin eine Finanzdienstleistungserlaubnis beantragen können, müssen Sie dort Ihr vollständiges Vertragswerk einreichen. Hierzu gehören neben Ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Individualverträgen mit Ihren Kunden vor allem die Offenlegung wesentlicher Beteiligungen und Interessenskonflikte sowie Zuwendungen und eine genaue Beschreibung der Risiken, die mit Ihren Anlageprodukten verbunden sind. Wer Kapitalanlageberatung erbringt, hat außerdem umfangreiche Explorations- und Dokumentationspflichten. Die Umsetzung der MiFID in nationales Recht hat neue Anforderungen, aber auch Haftungsrisiken für Finanzdienstleister gebracht. Um Konfliktfällen vorzubeugen, ist eine sorgfältige individuelle Gestaltung Ihres Vertragswerks und Ihres Compliance Manuals geboten. Weitere Informationen dazu finden Sie über den folgenden Link: Compliance & Vertragsgestaltung.
Implementierung von Risikosteuerungsprozessen
Bei der Implementierung von Risikosteuerungsprozessen nach KWG und MARisk arbeiten wir mit einem erfahrenen, auf den Finanzdienstleistungssektor spezialisierten Wirtschaftsprüfer zusammen, der für Sie auch Geschäftspläne und Jahresabschlüsse erstellt und zertifiziert.
Laufende Beratung und Betreuung
Ihre Geschäftstätigkeit begleiten wir mit Erfahrung und Sachverstand. Wir unterstützen Ihr Compliance-Management durch die ständige Beobachtung der Entwicklungen von Rechtsprechung und Gesetzgebung und passen, wenn erforderlich, Ihr Vertragswerk schnell und unkompliziert an. Auch durch eine vorausschauende Gestaltung von Verträgen und Geschäftsprozessen lassen sich Konflikte mit Kunden erfahrungsgemäß nicht immer vermeiden. Mit unserer Kompetenz in Rechtsgestaltung und Rechtsvertretung helfen wir Ihnen aber, sie erfolgreich zu lösen.
Ihr Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner zum Thema BaFin-Erlaubnisverfahren ist Rechtsanwalt Andreas Warkentin. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).

