Testament
Umfragen zeigen, dass nur die wenigsten Bundesbürger ein Testament errichtet haben. Ist im Zeitpunkt des Todes ein Testament nicht vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei werden alle Erben gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Nachlasses. Sie müssen sich dann einig werden, was mit dem Nachlass geschehen, beispielsweise wie er zwischen den einzelnen Erben aufgeteilt werden soll. Ist im Nachlass eine Immobilie vorhanden und können sich die Erben nicht über deren Schicksal einigen, so bleibt als einziger Ausweg oftmals nur deren Versteigerung – nicht selten unter Wert. Dies ist nicht immer optimal, insbesondere, wenn man bedenkt, dass das Gesetz vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen bietet.
Die gesetzliche Erbfolge
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, so wird der Ehegatte in der Regel Erbe zusammen mit Abkömmlingen (Kinder, Kindeskinder) des Erblassers. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Kindeskinder, so erben, was den Beteiligten nicht immer bewusst ist, neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers bzw. die Schwiegereltern des überlebenden Ehegatten. Lebt beim Tode des Erblassers jedoch nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des anderen dessen Abkömmlinge, in der Regel also die Schwäger des überlebenden Ehegatten.
Form des Testaments
Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen einem öffentlichen und einem eigenhändigen Testament.
Ein öffentliches Testament wird in der Regel bei einem Notar errichtet oder ihm ausgehändigt. Dieser leitet es sodann dem Amtsgericht zur Verwahrung weiter. Zu beachten ist, dass die Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der Verwahrung einem Widerruf gleichkommt und auch dann keine Gültigkeit mehr hat, wenn ein anderes Testament nicht vorhanden ist.
Beim eigenhändigen Testament darf nicht vergessen werden, dass es zur Gültigkeit der Einhaltung bestimmter Formvorschriften bedarf. Es muss z.B. eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Angabe von Zeit und Ort ist zwar für seine Gültigkeit nicht erforderlich, ist allerdings dringend anzuraten, um Missverständnissen vorzubeugen – beispielsweise für den Fall, dass der Erblasser früher schon einmal ein eigenhändiges Testament errichtet hat oder ggf. später ein weiteres errichten wird.
Gemeinschaftliches Testament
Beim gemeinschaftlichen Testament verfügen Ehegatten über ihr Vermögen. Dabei ist zu bedenken, dass Verfügungen in einem wechselbezüglichen Verhältnis stehen können derart, dass die Verfügung des einen Ehegatten nur wirksam sein soll unter der Bedingung der Wirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten.
Das hat zur Folge, dass durch die Nichtigkeit einer Verfügung auch die andere Verfügung unwirksam wird. Es bedeutet aber auch, dass die Ehegatten ihre (wechselseitigen) Verfügungen nach dem Tode des einen nicht mehr widerrufen können.
Berliner Testament
Das sog. „Berliner Testament“ ist eine spezielle Ausprägung des Ehegattentestaments. In seiner Grundform liegt es vor, wenn die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden, zunächst Alleinerbe gewordenen Ehegatten ein Dritter Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten werden soll. Bei einer anderen Variante wird der überlebende Ehegatte Vor-, der Dritte Nacherbe. Möglich ist aber auch, den Dritten schon nach dem Tod des einen Ehegatten als Vollerben einzusetzen und dem überlebenden Ehegatten zur Sicherheit den Nießbrauch am Nachlass zuzuwenden.
Bei der Gestaltung sollte daran gedacht werden, dass z.B. Kinder durch das Berliner Testament – je nach Variante – zunächst enterbt werden und ihren Pflichtteil geltend machen können. Dieses Thema sollte mit den Betroffenen nicht nur besprochen werden; den Pflichtteil zu fordern, kann auch durch entsprechende Gestaltung des Testaments unattraktiv gemacht werden.
Auch im Übrigen birgt das Berliner Testament einige Risiken: Insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht ist zu bedenken, dass durch diese Form des Testaments oftmals Freibeträge verschenkt werden und dass es dazu kommen kann, dass der Nachlass letztlich zweimal in voller Höhe besteuert wird. Wie bei allen Gestaltungsmöglichkeiten sollte man sich die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments im konkreten Fall bewusst machen und sie gegeneinander abwägen, bevor man eine Entscheidung trifft.
Lebzeitige Schenkungen und Pflichtteilsanspruch
Hat der Erblasser Zeit seines Lebens Dritten Schenkungen gemacht, so können Pflichtteilsberechtigte unter Umständen verlangen, dass diese Schenkungen bei der Berechnung ihres Pflichtteils berücksichtigt werden (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Bis vor kurzem galt, dass erst dann, wenn zwischen Schenkung und Tod des Schenkers zehn Jahre verstrichen sind, die Schenkung unberücksichtigt bleiben kann. Vor Ablauf dieser Frist war die Schenkung in Gänze in die Berechnung der Höhe des Anspruchs einzubeziehen. Dies hat sich mit dem 01.01.2010 geändert, das Alles-Oder-Nichts-Prinzip gilt ab diesem Stichtag nicht mehr. Mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall vergeht, bleiben nun 10% des Werts der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt.
Wenigen ist allerdings bekannt, dass dies in Bezug auf Schenkungen zwischen Ehegatten nicht gilt. Stirbt ein Ehegatte in einer bestehenden Ehe, so werden sowohl Schenkungen als im Übrigen auch sog. „ehebedingte Zuwendungen“ bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn zwischen Schenkung bzw. Zuwendung und dem Erbfall mehr als zehn Jahre zu liegen kommen.
Wir stehen Ihnen bei der Gestaltung Ihres Testaments gerne beratend zur Seite.
Ihr Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Erbrecht ist RA Thomas Schwab. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 75 77 76 80).
