Unternehmensnachfolge
Die Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger stellt nicht nur in emotionaler und psychologischer Hinsicht eine Herausforderung für die Beteiligten dar. Auch bei der rechtlichen Gestaltung will vieles bedacht sein.
In diesem Zusammenhang ist jedem Unternehmer die Errichtung eines Testaments dringend zu empfehlen. Denn wenn auch die gesetzliche Erbfolge für eine durchaus „gerechte“ Aufteilung des Nachlasses unter den Erben sorgt, so wird sie hinsichtlich der Unternehmensnachfolge den Interessen desjenigen, der ein Unternehmen aufgebaut hat, nicht immer gerecht, birgt etliche Risiken und kann im Extremfall den Fortbestand des Unternehmens gefährden.
Gefahren und Risiken bei der gesetzlichen Erbfolge
So kann es durchaus vorkommen, dass, je nach Lage des Falles, nicht zum engeren Kreis der Familie des Unternehmers gehörende Personen, beispielsweise Angehörige der Familie eines Schwiegerkindes, Teile des Unternehmensvermögens erben.
Das Gesetz macht hinsichtlich der Fähigkeiten der Erben keinen Unterschied. Deshalb kann nur durch Errichtung eines Testaments verhindert werden, dass Personen, die kein Interesse am Unternehmen haben und zu seiner Führung nicht geeignet sind, in verantwortungsvolle Positionen gelangen.
Sind mehrere Erben vorhanden, so sind diese als Erbengemeinschaft zur Führung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens berufen. Beschlüsse können von Gesetzes wegen in aller Regel nur einstimmig gefasst werden, was in der Praxis nicht selten dazu führt, dass am Ende keine Beschlüsse zustande kommen.
Nicht zuletzt sind auch die steuerlichen Folgen, welche eine Nachfolgeregelung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auslösen kann, im Blick zu behalten, wie z.B. die steuerliche Verhaftung einer einem Erben gehörenden und an das Unternehmen vermieteten Immobilie.
Gestaltungsmöglichkeiten
Aus steuerlichen Gründen empfiehlt es sich, Immobilien im Inland noch zu Lebzeiten zu übertragen. Steuerlich ungünstig ist das ansonsten oftmals praktische Institut der Vor- und Nacherbschaft, da hier sowohl beim Anfall der Vor- als auch bei dem der Nacherbschaft Erbschaftssteuer anfällt; daran sollte man denken, wenn man eine entsprechende Regelung ins Auge gefasst hat.
Eine Möglichkeit, den Einfluss (noch) geschäftsunerfahrener Erben auf das Unternehmen möglichst gering zu halten, ohne sie jedoch gänzlich von der Nachfolge und ggf. als Erben auszuschließen, bietet die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Dabei ist zu bedenken, dass an persönlich haftenden Gesellschaftsanteilen eine Dauertestamentsvollstreckung nur zulässig ist, wenn sie im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich gestattet worden ist. Weitere, auch steuerlich interessante Gestaltungsmöglichkeiten finden sich im Gesellschaftsrecht (stille Gesellschaft, Unterbeteiligung etc.), auch die Errichtung einer Familienstiftung kann sich anbieten.
Wenn das Unternehmen einerseits den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmacht, andererseits eine Vielzahl von Erben, denen jedoch nicht allen Unternehmensbeteiligungen vererbt werden sollen, vorhanden ist, so sind die Regelungen zum Pflichtteil zu beachten. Da Pflichtteilsansprüche in aller Regel sofort fällig und in bar zu leisten sind, bergen sie die Gefahr, das Unternehmen finanziell zu überfordern. Das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen sollte also soweit als möglich vermieden werden. Dafür stehen verschiedene Wege offen, wie z.B. die Verlagerung von Vermögen ins Ausland, die Einbringung von Vermögen in eine Personengesellschaft, lebzeitige Zuwendungen, „Güterstandsschaukel“ etc.
Wenn sich minderjährige, behinderte oder auch Kinder, um deren finanzielle Situation es nicht zum Besten steht, unter den potentiellen Erben befinden, sollte die Nachlassplanung mit besonderer Sorgfalt erfolgen. In diesem Zusammenhang bietet sich oftmals die Errichtung einer Stiftung oder die Anordnung von Testamentsvollstreckung an, um die Nachteile, welche sich aus dem Gesetz ergeben, zumindest etwas abzumildern.
Ihr Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Erbrecht ist RA Thomas Schwab. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 75 77 76 80).
