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Vertragliche Regelungen

Der dem deutschen Privatrecht zugrunde liegende Grundsatz der Privatautonomie findet im Erbrecht seine besondere Ausprägung in der Testierfreiheit des Erblassers. Dieser kann grundsätzlich frei darüber bestimmen, wem sein Vermögen nach seinem Tode zufallen soll.

Praktisch wird die Testierfreiheit allerdings begrenzt durch die gesetzlichen Bestimmungen zum Pflichtteilsanspruch. Ferner kann auch eine letztwillige Verfügung, gleich wie andere Rechtsgeschäfte, wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten nichtig sein. Davon abgesehen war dem Gesetzgeber die Testierfreiheit so wichtig, dass er festlegte, dass man nicht einmal freiwillig in rechtlich bindender Weise darauf verzichten könne. Mit anderen Worten: Niemand kann sich rechtsgeschäftlich verpflichten, in bestimmter Weise über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen: den Erbvertrag und das gemeinschaftliche Testament bei Ehegatten.

Dies bedeutet nun insbesondere, dass nicht nur ein Erblasser frei über sein Vermögen verfügen kann, sondern auch, dass zukünftigen Erben – seien sie nun von Gesetzes wegen oder testamentarisch berufen – eine Einflussnahme auf das ihnen zustehende Erbrecht derart möglich ist, dass sie ihre Ansprüche im Ernstfall gerichtlich geltend machen und durchsetzen könnten.

Erbvertrag

Für die Wirksamkeit eines Erbvertrages ist zwingend erforderlich, dass er vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wird. Einen „eigenhändigen“ Erbvertrag gibt es ebenso wenig wie die Möglichkeit, einen Erbvertrag vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen abzuschließen, wie sie das Gesetz für die Errichtung eines Testaments in außergewöhnlichen Situationen eröffnet.

Während ein Testament jederzeit vollumfänglich widerrufen werden kann – was grundsätzlich auch für wechselseitige Verfügungen in einem Ehegattentestament gilt, jedenfalls zu Lebzeiten beider Ehegatten –, ist der Erblasser beim Erbvertrag an die von ihm getroffenen Verfügungen grundsätzlich gebunden.

Es gibt vielfältige Gründe, sich auf diese Weise zu binden. Kinder mit entsprechender Ausbildung und guten Karrierechancen können zur Voraussetzung Ihrer Mitarbeit im Familienunternehmen machen, dass Sie später den Betrieb auch einmal erben. Für nichtverheiratete Lebensgefährten ist der Erbvertrag die Alternative zum für sie nicht zugänglichen Ehegattentestament. Wir beraten Sie gerne, ob und in welcher Form ein Erbvertrag zu Ihrer Situation und Ihren Wünschen passt.

Erb- und Pflichtteilsverzichtverträge

Der Erbverzichtsvertrag ist ein probates Mittel, um einem Erbanwärter vorzeitig Mittel für die Existenzgründung zur Verfügung zu stellen, ohne die anderen Anwärter auf das Erbe zu benachteiligen. Er bietet sich auch an, um im Rahmen der Übertragung eines Unternehmens die an die Verzichtenden zu leistende Abfindung zeitlich auf mehrere Raten zu strecken.

Zu beachten ist dabei, dass nur auf das Erbrecht als solches, sei es ganz oder zum Teil, verzichtet werden kann, nicht aber auf einzelne Gegenstände des späteren Nachlasses. Im Übrigen enthält das Gesetz zum Erbverzicht Auslegungsregeln, welche dann eingreifen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Beim Aufsetzen eines Erbverzichtvertrages in Ihrem Auftrag achten unsere erfahrenen Rechtsanwälte genau darauf, dass die vertraglichen Bestimmungen die Angelegenheit Ihren Vorstellungen entsprechend regeln. Ein Erbverzicht kann auch in Frage kommen, wenn der Erblasser zwischenzeitlich geschäftsunfähig geworden ist und sein Testament nicht mehr widerrufen kann. Grundsätzlich ist zwar ein Erbverzichtsvertrag höchstpersönlich abzuschließen. Für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit sieht das Gesetz jedoch die Möglichkeit der Vertretung vor.

Anders als beim Erbverzicht kann ein Pflichtteilsverzicht gegenständlich dadurch beschränkt werden, dass bestimmte Gegenstände bei der Bewertung des Nachlasses im Zusammenhang mit der Bestimmung des Pflichtteilsanspruchs außer Betracht bleiben. Die Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs auf einem Höchstbetrag ist ebenso möglich wie die Vereinbarung der nachträglichen Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil, auch auf eine Stundung oder auf Ratenzahlung können sich Erblasser und Erbanwärter einigen.

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Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Erbrecht ist RA Thomas Schwab. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 75 77 76 80).

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