Kartellrecht
Verteidigung von Unternehmen gegenüber Kartellbehörden und privaten Anspruchstellern vor Gericht und außergerichtlich
Kartellrecht ist das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. In europarechtlicher Hinsicht sind die wesentlichen Regelungen in den Art. 101 ff. AEUV enthalten, in Deutschland im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die zuständigen Kartellbehörden (Bundeskartellamt in Bonn, Landeskartellbehörden, EG-Kommission) ermitteln hier jeweils von Amts wegen und setzen ihre Entscheidungen auch jeweils mit Verwaltungszwang durch. Gleichzeitig können Privatpersonen oder vermeintlich betroffene Unternehmen nach § 33 GWB Ansprüche geltend machen, sofern sie auf Grund eines Kartells beeinträchtigt worden sind.
Wir beraten und vertreten seit Jahren Unternehmen in sämtlichen Fragen des Kartellrechts, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Bußgeldverfahren / Zwangsgeldverfahren der Kartellbehörden
- Gerichtliches Vorgehen gegen Bußgelder, Zwangsgelder oder sonstige Verfügungen und Auflagen der Kartellbehörden
- Verteidigung gegen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche privater oder unternehmerischer Anspruchsteller
- Vertretung vor deutschen Zivilgerichten gegen Entscheidungen deutscher Kartellbehörden sowie gegen private und unternehmerische Anspruchsteller
- Vertretung vor dem EuG und dem EuGH gegen Entscheidungen der EG-Kommission
Prüfung unternehmerischer Vereinbarungen; Gruppenfreistellungsklauseln
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zu einer spürbaren Wettbewerbsbeschränkung auf dem jeweils relevanten Markt führen, sind nach dem deutschen und europäischen Kartellrecht grundsätzlich verboten. Allerdings enthält das europäische Recht in Verordnungen zahlreiche Gruppenfreistellungsklauseln, die aufeinander abgestimmtes Verhalten mehrerer Unternehmen rechtfertigen können. Auch das deutsche Kartellrecht stellt bestimmte Verhaltensweisen vom grundsätzlichen Kartellverbot frei. Wir prüfen für Sie vorab, inwiefern durch Ihre Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen deutsches oder europäisches Kartellrecht betroffen ist und ob eine Freistellung in Betracht kommt. Falls erforderlich, stimmen wir die entsprechenden Maßnahmen auch mit den Kartellbehörden ab. Eine vorausschauende Planung verhindert hier regelmäßig später eventuell drohende Verbote, Bußgelder und Zwangsgelder.
Marktmächtige Unternehmen
Sofern ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, darf es diese nicht missbräuchlich ausnutzen. Andernfalls droht auch hier ein Einschreiten der Kartellbehörden. Ferner sind Klagen auf Erteilung von Zwangslizenzen denkbar. Wir prüfen für Sie im Einzelnen, ob Ihr Unternehmen auf dem relevanten Markt bereits eine beherrschende Stellung einnimmt und ob Ihr Geschäftsmodell von den Behörden als Missbrauch von Marktmacht eingestuft werden könnte. Eine vorausschauende Unternehmensplanung ist auch hier sinnvoll, um später eventuell drohenden behördlichen Verboten, Bußgeldern, Zwangsgeldern sowie gerichtlichen Klagen Dritter vorzubeugen.
Zusammenschlusskontrolle / Fusionskontrolle
Im Bereich der Zusammenschlusskontrolle / Fusionskontrolle gibt es eine klare Trennung zwischen deutschem und europäischem Recht, die sich an konkreten Umsatzzahlen der Unternehmen orientiert, die miteinander fusionieren wollen. Für die Fusionskontrolle nach europäischem Recht gilt ausschließlich die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20.01.2004 („EG-FKVO“). Sofern deutsches Recht anwendbar ist, gelten insbesondere die §§ 35 ff. GWB sowie das Umwandlungsgesetz. Geplante Fusionen sind bei der EG-Kommission bzw. beim Bundeskartellamt in Bonn anzumelden. Vor einer Entscheidung der EG-Kommission bzw. des Bundeskartellamts darf die geplante Fusion nicht vollzogen werden. Wir beraten und unterstützen Sie dabei, die von Ihnen geplante Fusion in die Tat umzusetzen. Insofern arbeiten wir eng mit den Kartellbehörden zusammen, erstellen die notwendigen Verträge und erarbeiten für Sie sachgerechte Maßnahmen zur Umsetzung.
Prüfung Ihres Geschäftsmodells nach dem UWG
Wir prüfen Ihr Geschäftsmodell auch auf seine Vereinbarkeit mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Einzelheiten hierzu finden Sie unter dem Link Unlauterer Wettbewerb.
Steuerrechtliche Beratung
Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen haben immer auch steuerliche Auswirkungen. Unser Team klärt die auftauchenden steuerlichen Fragen und empfiehlt Ihnen den steuerlich sinnvollsten Weg. Auch insoweit ist eine frühzeitige Planung entscheidend für den Erfolg der Transaktion.
Prüfung Ihres Internetauftritts
Wir haben uns seit Jahren darauf spezialisiert, die Internetauftritte unserer Mandanten auf ihre Rechtssicherheit zu prüfen bzw. diese rechtssicher zu gestalten. Eine Fusion kann beispielsweise zu neuen Kennzeichnungspflichten nach dem Telemediengesetz führen oder neue Datenschutzfragen aufwerfen, die in einer Datenschutzerklärung auf Ihrer Website zu erläutern sind. Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie unter dem Link Internetrecht – Wie Sie Ihre Websites rechtssicher gestalten.
Ihre Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Kartellrecht ist RA Dr. Christian Seyfert. Im Steuerrecht berät Sie bei uns RA Stefan Winheller. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).
