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Patente und Gebrauchsmuster

Schutz Ihrer Erfindungen in Deutschland

Erfindungen sind eine wertvolle Basis Ihres unternehmerischen Erfolgs und werden in Deutschland durch das Patentrecht traditionell stark geschützt. Nachlässigkeiten bei der Verteidigung Ihres Patentportfolios bleiben im Patentrecht nicht ohne negative Folgen. Gehen Sie z.B. gegen äquivalente Patentverletzungen Dritter nicht rechtzeitig vor, droht der Schutzumfang Ihrer jeweiligen Patente sich merklich zu reduzieren.

Ein zeitnaher Schutz Ihrer Erfindung ist auch durch ein Gebrauchsmuster, das sog. „kleine Patent“, möglich. Anders als beim Patent prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) beim Gebrauchsmuster im Eintragungsverfahren die sachlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit nicht. Dies führt in der Regel dazu, dass ein Gebrauchsmuster bereits innerhalb weniger Wochen als vollwertiges gewerbliches Schutzrecht für Sie eingetragen wird. Nachteilig gegenüber dem Patent ist die kürzere Schutzdauer und die Tatsache, dass die bislang ungeprüften sachlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit im Falle eines Rechtsstreits erst von einem Gericht geprüft werden müssen. Was das Gebrauchsmuster tatsächlich wert ist, entscheidet sich häufig also erst in einem späteren Rechtsstreit vor Gericht.

Rechtsdurchsetzung außergerichtlich und vor Gericht

Verletzt ein Dritter Ihr Patent oder Gebrauchsmuster, bietet Ihnen das Patentgesetz bzw. das Gebrauchsmustergesetz eine Bandbreite an Ansprüchen gegen den Rechtsverletzer: neben Unterlassungsansprüchen z.B. auch Schadensersatz- und Vernichtungsansprüche. Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, diese Ansprüche effektiv und – soweit möglich – auch im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht durchzusetzen. Im Falle eines Gebrauchsmusters prüfen wir vorab, ob die bislang noch ungeprüften sachlichen Schutzvoraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit vor Gericht auch tatsächlich dargelegt und bewiesen werden können.

Vertretung vor den Gerichten in sonstigen Fällen

Wir vertreten Ihre Interessen auch in anderen Konstellationen umfassend vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht (BPatG) sowie vor den Zivilgerichten. Steht Ihnen z.B. ein zu unrecht erteiltes Patent oder Gebrauchsmuster eines Konkurrenten im Weg, erheben wir für Sie vor dem BPatG Nichtigkeitsklage zur Vernichtung des fremden Patents oder Gebrauchsmusters. Auch in Zwangslizenzverfahren, Einspruchsverfahren oder sonstigen Verfahren stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Verteidigung gegen unberechtigt geltend gemachte Patent- oder Gebrauchsmusteransprüche

Nutzen Sie bestimmte technische Verfahren oder Erzeugnisse und werden von einem Patent- oder Gebrauchsmusterinhaber – unter Umständen zu Unrecht – in Anspruch genommen, übernehmen wir Ihre Verteidigung hinsichtlich der gegen Sie erhobenen Vorwürfe. Unter Umständen können die Streitigkeiten bereits außergerichtlich beigelegt werden, z.B. über Abgrenzungsvereinbarungen. Gegen die Erhebung einer Patentverletzungsklage oder Gebrauchsmusterverletzungsklage vor einem ordentlichen Gericht bietet sich im Einzelfall an, vor dem BPatG in München Nichtigkeitsklage gegen das Patent oder Gebrauchsmuster des Gegners zu erheben. Auch kartellrechtliche Rechtfertigungsgründe sind denkbar. Gerne beraten wir Sie individuell zu weiteren Verteidigungsmöglichkeiten.

Arbeitnehmererfindungsrecht

Gerne beraten und vertreten wir Ihr Unternehmen auch in Arbeitnehmererfindungsfragen.

Vertragsgestaltung

Sofern Sie Ihr Patent oder Gebrauchsmuster nicht nur zum Ausschluss der Konkurrenz von der Nutzung Ihrer Erfindung einsetzen, sondern gegen Vergütung an Dritte übertragen oder lizenzieren möchten (z.B. über Herstellungs- und Vertriebslizenzen), setzen wir für Sie die passenden Verträge auf und unterstützen Sie bei der kommerziellen Verwertung Ihrer Erfindung.

Schutz von Geschäftsideen und Computerprogrammen

Anders als in den USA sind Geschäftsideen („business methods“) und Computerprogramme in Europa grundsätzlich nicht durch Patente oder Gebrauchsmuster schützbar. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, wie Sie in Europa gleichwohl Ihre Geschäftsideen und Computerprogramme wirksam schützen können.

Weitergehender Schutz über das Wettbewerbsrecht sowie über andere Bereiche des Gewerblichen Rechtsschutzes

Über den ergänzenden Leistungsschutz des § 4 Nr. 9 UWG sowie weitere Vorschriften des Wettbewerbsrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes kann Ihre Rechtsposition auch außerhalb des Schutzbereichs Ihrer Gewerblichen Monopolschutzrechte geschützt sein. Hierfür ist eine genaue Bewertung Ihrer wirtschaftlichen Situation sowie der aktuellen Rechtsprechung des jeweiligen Gerichtsstands erforderlich. Für die Klärung von Einzelfragen stehen wir Ihnen im persönlichen Gespräch gerne zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Patente und Gebrauchsmuster ist RA Dr. Christian Seyfert. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).

Bewertung des geistigen Eigentums einer russischen Gesellschaft, die im Baugewerbe tätig ist.

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Beratung eines asiatischen Automobil- zulieferers in einer patentrechtlichen Streitigkeit sowie zu designrechtlichen Fragen nach deutschem und polnischem Recht.

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