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Werbung in der Gesundheits- und Lebensmittelbranche

WINHELLER Rechtsanwälte beraten Pharmazieunternehmen, Apotheken, Hersteller von Medizinprodukten, Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und kosmetischen Mitteln aus dem In- und Ausland insbesondere bei der Ausgestaltung ihrer Werbung. Ebenso beraten und vertreten wir Schönheitschirurgen hinsichtlich ihrer Werbemaßnahmen. Das Heilmittelwerberecht, das Lebensmittelrecht sowie das allgemeine Wettbewerbsrecht enthalten zahlreiche Vorschriften, die bei der Planung einer Werbekampagne für bestimmte Produkte zu beachten sind.

Pharmazieunternehmen, Apotheken und Ärzte

Wir begleiten Pharmaunternehmen bei der Zulassung neuer Arzneimittel vor dem Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie der European Medicines Agency (EMA). Anschließend überprüfen wir das Werbekonzept für das neue Arzneimittel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht. Gerne beraten wir auch Apotheken und Ärzte bei der rechtskonformen Ausgestaltung ihrer Werbekonzepte.

Internetapotheken

Gerade Internetapotheken müssen eine Reihe zusätzlicher Vorschriften beachten: Neben den Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Heilmittelwerberechts und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb müssen insbesondere noch Vorschriften aus dem Telemediengesetz sowie dem Datenschutzrecht beachtet werden. Ferner müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Internetapotheken einer AGB-Kontrolle standhalten. Auf welche Punkte Sie achten sollten, um Ihren Internetauftritt rechtskonform zu gestalten, erläutern wir Ihnen gerne.

Wellness-Unternehmen, Kurhotels, Sanatorien, Massagesalons etc.

Soweit sich die Werbeaussagen auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beziehen, fallen auch Wellness-Unternehmen, Kurhotels, Sanatorien, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Ferner sind auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie sonstiges Wettbewerbsrecht zu beachten. Da Wellness-Unternehmen, Kurhotels, Sanatorien, Massagesalons etc. ihre Kunden maßgeblich über Werbemaßnahmen (z.B. auch über das Internet) gewinnen, ist eine rechtmäßige Ausgestaltung der Werbemaßnahmen besonders wichtig. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen durch die Konkurrenz sowie eventuell Bußgelder.

Schönheitschirurgen

Seit einigen Jahren erhalten wir regelmäßig Anfragen von Praxen für Schönheitschirurgie, die sich von unseren Anwälten bei der rechtmäßigen Ausgestaltung ihrer Werbemaßnahmen beraten lassen möchten. Auch insoweit sind insbesondere das Heilmittelwerbegesetz sowie das allgemeine Wettbewerbsrecht zu beachten.

Medizinproduktehersteller

Bei Medizinprodukten handelt es sich in der Regel um besonders kostspielige Instrumente, Apparate oder Vorrichtungen, die in Krankenhäusern und Arztpraxen zum Einsatz kommen. Häufig werden diese Produkte vorab auf Fachkongressen vorgestellt und mittels wissenschaftlicher Gutachten bewertet. Die Bewerbung von Medizinprodukten ist auch gegenüber dem Fachpublikum nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig. Neben dem Medizinproduktegesetz ist insbesondere auch das Heilmittelwerbegesetz zu beachten. Eine sorgfältige Überprüfung der Werbemaßnahmen ist hier wegen des hohen Investitionsaufwandes besonders wichtig.

Hersteller von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln

Kennzeichnungspflichten sind insbesondere auch bei Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten. Bei Werbemaßnahmen für Nahrungsergänzungsmittel ist ferner zu beachten, dass die – bewusste oder unbewusste – Präsentation eines Nahrungsergänzungsmittels als Arzneimittel zur Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes und des Heilmittelwerbegesetzes führt. Mangels Zulassung als Arzneimittel müsste in der Folge das Nahrungsergänzungsmittel unmittelbar vom Markt genommen werden. Zudem drohen Geldbußen sowie kostenpflichtige Abmahnungen durch die Konkurrenz. Gerade im Grenzbereich zwischen (zulassungsfreien) Nahrungsergänzungsmitteln und (zulassungspflichtigen) Arzneimitteln ist ein klar durchdachter Werbeauftritt erforderlich, um ein ggf. in Kapseln oder Tablettenform angebotenes Nahrungsergänzungsmittel nicht als Präsentationsarzneimittel erscheinen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Werbung in der Gesundheits- und Lebensmittelbranche ist RA Dr. Christian Seyfert. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).

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