Schadensersatz? Erfahrene Anwälte setzen Ansprüche durch
Die Redaktion des JUVE Handbuchs Wirtschaftskanzleien zählt uns in der Ausgabe 2011/2012 erneut zu den renommiertesten Kanzleien im Kapitalanlagerecht. WINHELLER Rechtsanwälte setzen Schadensersatzansprüche geschädigter deutscher und internationaler institutioneller wie auch privater Investoren erfolgreich durch – gerichtlich und außergerichtlich. Wir vertreten bundesweit Anleger geschlossener Fonds, Aktionäre und Inhaber von Anleihen, Zertifikaten und sonstigen Wertpapieren aller Art gegen Banken, freie Anlageberater und Anlagevermittler, Vermögensverwalter, Emittenten von Wertpapieren und Anbieter von sonstigen Vermögensanlagen. Schadensersatzansprüche bestehen u.a. in Fällen von Falschberatung durch die Bank oder andere Anlageberater, in Fällen von Kapitalanlagebetrug, aber auch bei fehlerhaften Prospekt- und Ad-hoc-Informationen.
Stets berücksichtigen wir die aktuelle – und zuletzt häufig recht anlegerfreundliche – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Falschberatung der Bank – BGH Urteil: Kunde darf vertrauen
So hat der BGH Mitte 2010 die Haftung von Finanzberatern bekräftigt, die ihren Kunden risikobehaftete Anlageformen als äußerst sicher anpreisen (BGH v. 08.07.2010, Az. III ZR 249/09): Liest der Anleger den ihm vorgelegten Verkaufsprospekt nicht, vertraut er vielmehr ausschließlich den Aussagen des Beraters im Beratungsgespräch, gereicht ihm dies nicht zum Nachteil. Erst wenn der Anleger das Risiko der Anlage tatsächlich erkennt – was oft erst Jahre später der Fall ist – beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Der Berater kann sich also nicht darauf berufen, dass die Ansprüche des Anlegers bereits verjährt seien, weil dieser bei sofortiger Lektüre des Prospekts das Risiko bereits zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung hätte erkennen können. WINHELLER Rechtsanwälte sind sehr erfahren, wenn es um Schadensersatzansprüche aufgrund von Falschberatung der Bank oder des Anlageberaters geht.
Banken müssen über “Kick-Backs” aufklären
Auch Kunden, die nicht über für die Vermittlung einer Kapitalanlage gezahlten Innenprovisionen aufgeklärt wurden, haben häufig gute Karten. Mit einem ebenfalls im Jahr 2010 ergangenen Urteil (BGH v. 29.06.2010, XI ZR 308/09) bestätigte der BGH, dass Banken ihre Kunden über sogenannte Rückvergütungen aufzuklären haben. Nur wenn ein Anleger weiß, wie hoch das Eigeninteresse seiner Bank an der Vermittlung einer Kapitalanlage ist, kann er beurteilen, ob er die Anlage gleichwohl erwerben will. Laut BGH mussten Banken diese aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitete Aufklärungspflicht auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung erkennen. Damit können Kunden im Einzelfall auch noch in Fällen Ansprüche geltend machen, in denen die Beratung bereits viele Jahre zurückliegt. Ihr Anwalt prüft für Sie, ob in Ihrem Fall Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und macht sie ggf. zielstrebig für Sie geltend.
Haftung wegen fehlender Erlaubnis
Häufig erbringen freie Finanzberater Finanzdienstleistungen (etwa Anlagevermittlung oder Vermögensverwaltung), ohne über eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu verfügen. In den letzten Jahren hat mit zunehmender Regulierung der Finanzmärkte die Anzahl der Tatbestände zugenommen, für die eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist; die Erlaubnis des Gewerbeamts gem. § 34c GewO reicht häufig nicht aus. Kunden, denen aus einer unerlaubt vermittelten Anlage ein Schaden entstanden ist, haben beste Chancen, den Vermittler in Haftung zu nehmen. Wie der BGH unlängst erneut bestätigte, handelt es sich bei § 32 KWG um ein sogenanntes „Schutzgesetz“; wer dagegen verstößt, macht sich daher schadensersatzpflichtig (BGH VI ZR 244/09 v. 23.11.2010).
Aktien- und Gesellschaftsrecht
Neben der Durchsetzung von kapitalmarktrechtlichen Schadensersatzansprüchen beraten wir Anleger, die sich an einer Gesellschaft (etwa einer AG oder KG) beteiligt haben, über ihre Rechte und nehmen diese für unsere Mandanten wahr – etwa durch Vertretung von Aktionären bei Hauptversammlungen. Wir vertreten Sie ferner in allen Verfahren über Beschlussanfechtung, Nichtigkeitsfeststellung, Squeeze Out und gesellschaftsrechtliche Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche.
Einzelverfahren und “Sammelklage”
In der Regel beraten, betreuen und vertreten wir unsere Mandanten individuell. Sofern es rechtlich zulässig und für unsere Mandanten von Vorteil ist, vertreten wir auch mehrere Geschädigte in einem gemeinsamen Verfahren – etwa im Rahmen eines Kapitalanlegermusterverfahrens (nach dem KapMuG) oder einer so genannten Streitgenossenschaft. Ein solches Vorgehen kann Kosten sparen, da diese auf mehrere Schultern verteilt werden.
Über die Navigationsleiste oben finden Sie unter Kompetenzen > Kapitalanlagerecht einige aktuelle Fälle, in denen wir für eine Vielzahl von Betroffenen tätig sind und als Anwälte Schadensersatzansprüchen geltend gemacht haben. Darüber hinaus engagieren wir uns selbstverständlich in zahlreichen individuellen Kapitalanlagerechtsfällen.
Ihr Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner zum Thema Kapitalanlagerecht ist RA Andreas Warkentin. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).

