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Steuerrecht und Steuerberatung für Stiftungen

Spezialisiert auf die Beratung von Stiftungen und Stiftern

Gemeinnützige Stiftungen unterliegen im Grundsatz denselben steuerlichen Regelungen wie andere gemeinnützige Körperschaften auch. Gleichwohl gelten für gemeinnützige Stiftungen einige Besonderheiten, die für andere gemeinnützige Organisationen nicht zur Anwendung kommen. Steuerliche Sonderregelungen, die es in Bezug auf andere gemeinnützige Körperschaften nicht gibt, betreffen daneben auch diejenigen Personen, die gemeinnützige Stiftungen unterstützen. Auch die steuerliche Behandlung nicht-gemeinnütziger Stiftungen (z.B. Familienstiftungen und sonstige privatnützige Stiftungen) ist speziell. Derlei Stiftungen werden - von wenigen Besonderheiten abgesehen - grundsätzlich wie ganz gewöhnliche gewerbliche Körperschaften besteuert. 

Die steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten von Stiftungen jeder Couleur sind uns aus der jahrelangen Betreuung zahlreicher Stiftungen und Stifter bestens bekannt. Gerne stehen wir auch Ihnen mit Rat und Tat zur Seite und kümmern uns um die laufende Steuerberatung und Buchhaltung (auf Wunsch natürlich inkl. der nötigen Antragsverfahren für die einschlägigen Spendensiegel) auf Seiten der Stiftung sowie um alle aufkommenden steuerrechtlichen Fragen auf Seiten des Stifters.

Gemeinnützige und nicht-gemeinnützige Stiftungen

Gemeinnützige Stiftungen genießen zahlreiche steuerliche Vergünstigungen. Gleiches gilt für den Stifter einer gemeinnützigen Stiftung. Der Stifter kann z.B. Spenden von bis zu 20% des Gesamtbetrags seiner Einkünfte als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Darüber hinaus kann er bis zu 1 Mio. Euro steuerbegünstigt in das Vermögen einer Stiftung geben – bei Ehegatten verdoppelt sich der Betrag regelmäßig auf 2 Mio. Euro. Für Kapitalgesellschaften gilt ähnliches: Auch das Körperschaftssteuergesetz und das Gewerbesteuergesetz sehen grundsätzlich attraktive Abzugsmöglichkeiten für Spenden an Stiftungen vor, auch wenn der gesonderte Abzugsbetrag von 1 Mio. Euro für Kapitalgesellschaften nicht gilt.

Der Staat beteiligt sich so in nicht unbeträchtlichem Umfang an der guten Tat des Stifters. Einige Fallstricke gilt es allerdings zu beachten: Alle einkommenssteuerlichen Vorteile gelten z.B. nur in Bezug auf Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters errichtet werden. Für Stiftungen von Todes wegen kommen diese Vergünstigungen nicht in Betracht. Gleiches kann für Stifter gelten, die ganz überwiegend abgeltungssteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen und einen Sonderausgabenabzug für ihre Zustiftung daher grundsätzlich nicht geltend machen können.  

Während Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen dem Stifter regelmäßig steuerliche Vorteile bringen, sind Zuwendungen an nicht-gemeinnützige Stiftungen, also vor allem an Familienstiftungen, steuerlich nicht begünstigt. Familienstiftungen unterliegen überdies einer sehr seltenen und kaum bekannten Steuer: der Erbersatzsteuer. Die Errichtung einer Familienstiftung kann sich in geeigneten Fällen aber dennoch lohnen: Das Vermögen der Familie kann mittels einer Familienstiftung ggf. über Generationen hinweg bewahrt werden. Uns selbst steuerlich kann eine Familienstiftung reizvoll sein, da sie anders als andere Körperschaften nicht per se der Gewerbesteuer unterliegt und daher grds. nur 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag zahlen muss.

Individuelle Steuer- und Rechtsberatung unumgänglich

Abgesehen von der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen gemeinnützigen und nicht-gemeinnützigen Stiftungen, ähnelt eine Stiftung auch sonst selten einer zweiten Stiftung. Die Unterschiede beginnen bei der Satzungsgestaltung und Kompetenzverteilung der Stiftungsorgane und reichen bis zur völlig unterschiedlichen Vermögensausstattung und -anlage. Unsere steuerlichen Beratungsleistungen nehmen die individuellen Besonderheiten Ihrer Stiftung selbstverständlich in den Blick. 

In der steuerlichen Beratung von Stiftern legen wir den Schwerpunkt auf die Optimierung des Vermögenstransfers auf die Stiftung. Obgleich erhebliche Vorteile vor allem einkommenssteuerlicher, körperschaftssteuerlicher, erbschaftssteuerlicher und schenkungssteuerlicher Art winken, wenn Stifter Vermögen auf gemeinnützige Stiftungen übertragen, sind gemeinnützige Stiftungen kein “Steuersparmodell” im klassischen Sinn. Grund hierfür ist die Tatsache, dass der Stifter mit der Errichtung der Stiftung sein Vermögen tatsächlich aus den Händen gibt und danach nur noch begrenzte Einflussnahmemöglichkeiten hat und einmal hingegebenes Vermögen grundsätzlich nicht wieder zurückverlangen kann. Ähnliches gilt bei Familienstiftungen. Eine umfassende Beratung vor Errichtung einer Stiftung, die den Vermögenstransfer für den Stifter sowohl rechtlich als auch steuerrechtlich so günstig wie möglich gestaltet, ist daher unumgänglich. Stiften soll sich für den Stifter ja schließlich auch lohnen.

Ihre Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner für Fragen zum Thema Steuerrecht und -beratung für Stiftungen sind RA Stefan Winheller, RA Thorsten Franke-Roericht und Christoph Henneke (Steuerfachangestellter). Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).

30.05.-03.06.2012 Bei der Veranstaltung des Abbe-Stiftungsinstituts der Universität Jena referiert RA Stefan Winheller über Fragen des Stiftungssteuerrechts.

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16.11.2012 RA Stefan Winheller informiert über die Abgrenzung der verschiedenen Sphären in der Besteuerung von Stiftungen und Vereinen.

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