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Stiftungsarten

Gemeinnützige Stiftung – Familienstiftung – Unternehmensstiftung

Das Stiftungsrecht ist keine einheitliche Materie. Ein Stiftungsgesetzbuch o.ä. existiert nicht. Die Regelungen über Stiftungen finden sich vielmehr über viele verschiedene Bundes- und Landesgesetze verteilt. Da verwundert es nicht weiter, dass es eine Vielzahl unterschiedlicher Stiftungsarten gibt.

Die am häufigsten anzutreffende Form der Stiftung ist die gemeinnützige Stiftung. Sie verfolgt Zwecke, die dem Gemeinwohl dienen. Seit jeher werden derartige Stiftungen steuerlich auf unterschiedliche Art und Weise begünstigt. Welche konkreten gemeinnützigen Zwecke die Stiftung fördern soll, ist der Entscheidung des Stifters vorbehalten. Sind die Zwecke einmal vorgegeben, ist die Stiftung verpflichtet, diese auch über den Tod des Stifters hinaus dauerhaft zu verfolgen.

Die Idee, das Vermögen oder einen Teil davon in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und damit Gutes zu tun, findet bei immer mehr Menschen Anklang. Dahinter steckt häufig das Bestreben des Stifters, der Gesellschaft etwas zurückzugeben, nachdem der Stifter beispielsweise als erfolgreicher Unternehmer jahrzehntelang von ihr profitieren durfte. Vielen Unternehmern gelingt es, durch die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung den Übergang in den dritten Lebensabschnitt erfolgreich zu gestalten. War es bislang das Unternehmen, das der Unternehmer zu führen hatte, so ist es nun die eigene Stiftung, die sich auf die geschäftlichen Erfahrungen des Unternehmers verlassen darf. Nicht mehr die Maximierung des persönlichen Profits und des Unternehmensgewinns stehen im Vordergrund. Es ist die Maximierung der Gemeinwohlförderung und die damit verbundene persönliche Befriedigung, Gutes zu tun, die nunmehr das Handeln des Stifters prägt. Ebenso wichtig ist dem Stifter häufig die gesellschaftliche Anerkennung, die er für seine gute Tat genießt.

Eine Minderheit der deutschen Stiftungen ist nicht gemeinnützigen, sondern privatnützigen Zwecken verpflichtet. Ein Unterfall der privatnützigen Stiftung ist die Familienstiftung, die dazu bestimmt ist, im Wesentlichen den Interessen einer oder mehrerer Familien zu dienen. Das Stiftungsrecht kennt darüber hinaus auch Stiftungs-Mischformen. So muss auch bei einer steuerbegünstigten gemeinnützigen Stiftung der Zweck der Versorgung der Familienangehörigen nicht völlig außen vor bleiben, sondern kann unter Beachtung entsprechender gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften Berücksichtigung finden, ohne dass die steuerlichen Vergünstigungen verloren gehen. Auch Unternehmensstiftungen sind zulässig. Hierbei handelt es sich um Stiftungen, die Träger eines Unternehmens sind bzw. Anteile an einem Unternehmen halten. Ob sie gemeinnützig oder privatnützig sind, kann von Fall zu Fall variieren.

Die steuerliche und stiftungsrechtliche Behandlung nicht-gemeinnütziger Stiftungen weist zahlreiche Besonderheiten auf. Mit pauschalen Ansätzen wird man dem Stiftungsrecht nicht Herr. In jedem Einzelfall ist zu untersuchen, welche Form einer Stiftung für den Stifter in seiner konkreten Lebenssituation am vorteilhaftesten ist.

Kirchliche Stiftung – weltliche Stiftung

Je nach Zweckrichtung einer Stiftung lässt sich eine Unterscheidung zwischen kirchlichen und weltlichen Stiftungen vornehmen. Kirchliche Stiftungen verfolgen kirchliche Aufgaben und Zwecke und stehen in einer gewissen organisatorischen Verbindung zur Kirche. Aber auch Privatpersonen können selbstverständlich kirchliche Stiftungen errichten.

Im Unterschied zu selbständigen Stiftungen mit weltlicher gemeinnütziger Zwecksetzung werden kirchliche Stiftungen nicht von der staatlichen Stiftungsaufsicht, sondern durch die kirchliche Aufsicht überwacht. Ob eine Stiftung kirchlicher Natur ist, hängt im Wesentlichen von der Entscheidung des Stifters ab, welche Zwecke er durch die Stiftung verfolgt wissen will. Die Kirche muss dem Antrag des Stifters, die Stiftung als kirchliche Stiftung anzuerkennen, zustimmen.

Selbständige Stiftung – Treuhandstiftung

Anders als eine selbständige Stiftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, ist die Treuhandstiftung kein eigenständiger Rechtsträger. Bei Treuhandstiftungen wird das Vermögen des Stifters vielmehr einem Treuhänder oder einer bereits existierenden Stiftung übergeben, die es anzulegen und zu einem vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden hat. Anders als die selbständige Stiftung kann eine Treuhandstiftung auch schon mit sehr geringem Kapital gegründet werden. Sie unterliegt ferner nicht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Auch für selbständige Stiftungen gilt zwar kein fester Mindestbetrag, den der Stifter zu Beginn einbringen muss. In aller Regel macht eine Gründung aber erst ab einem Stiftungsvermögen von rund 100.000,- Euro Sinn. Alternativ kann es sich anbieten, zu Lebzeiten einen geringeren Betrag in die Stiftung einzubringen und dafür einen größeren Teil des Vermögens zum Todeszeitpunkt zu übertragen.

Keine Regel ohne Ausnahmen: Die in den letzten Jahren auch in Deutschland populär gewordene Bürgerstiftung kann in der Regel auch mit einem geringeren Kapital gegründet werden. Im Unterschied zur gewöhnlichen selbständigen Stiftung bringen nicht nur ein oder wenige Stifter das Kapital einer solchen Bürgerstiftung auf, sondern – wie der Name schon sagt – eine Vielzahl von Bürgern. Die Bürgerstiftungen gehen auf die im US-amerikanischen Raum seit langem bekannten “community foundations” zurück.

Die Gründung einer Treuhandstiftung ist grundsätzlich schneller und einfacher als die einer selbständigen Stiftung. Bei großen Vermögen sollte aber stets sorgfältig abgewogen werden, ob die Errichtung einer selbständigen Stiftung nicht vernünftiger ist. Bei Treuhandstiftungen stets zu hinterfragen sind außerdem die Interessen des Treuhänders: Ist er z.B. auf die ausschließliche Verwaltung von Treuhandstiftungen spezialisiert und rät grundsätzlich und ggf. unberechtigterweise von der Errichtung einer selbständigen Stiftung ab? Ist die Kostenstruktur für die Verwaltung transparent? Ist der Treuhänder wirklich in der Lage, die von der Treuhandstiftung verfolgten Zwecke zu verwirklichen oder bedarf es etwa einer Änderung des Satzungszweckes der Stiftung, nur um dem Treuhänder entgegenzukommen, obwohl die Förderung des gewünschten Zwecks unter Zuhilfenahme eines anderen Treuhänders sehr wohl möglich wäre?

Ertragsstiftung – Verbrauchsstiftung

Grundsätzlich ist eine Stiftung darauf ausgelegt, ewig zu bestehen. Es gibt daher Stiftungen, die bereits viele hundert Jahre alt sind. Die Zwecke einer typischen Stiftung werden lediglich aus den Erträgen des Stiftungsvermögens verwirklicht. Neuerdings öffnen sich allerdings mehr und mehr Landesstiftungsgesetze so genannten Verbrauchsstiftungen, d.h. Stiftungen, die nicht nur aus ihren Erträgen heraus tätig werden, sondern über die Jahre auch ihr Kapital selbst verbrauchen, so dass sie nach einer gewissen Lebensdauer mangels Vermögens wieder aufgelöst werden. Ob eine solche Verbrauchsstiftung gewünscht ist, in welchem Bundesland dieser Stiftungstyp zulässig ist und welche steuerlichen Konsequenzen sich für Verbrauchsstiftungen und den Stifter ergeben, muss im Einzelfall geprüft werden.

Deutsche Stiftung – Ausländische Stiftung

Ein deutscher Stifter wird, falls er keine illegalen Zwecke verfolgt, in aller Regel die Errichtung einer deutschen Stiftung bevorzugen. Im Einzelfall kann allerdings auch die Errichtung einer ausländischen Stiftung sinnvoll – und rechtmäßig – sein. Stiftungen nach liechtensteinischem, schweizerischem oder österreichischem Stiftungsrecht kommen zuförderst in Frage. Die Entscheidung, ob tatsächlich der Schritt ins Ausland getan werden soll und wenn ja, welcher Standort zu wählen ist, bedarf in jedem Fall einer ausführlichen Abwägung aller Vor- und Nachteile – insbesondere steuerliche Auswirkungen müssen in Fällen mit Auslandsberührung beachtet werden.

Stiftungsalternativen

Stiftung ist nicht gleich Stiftung. Neben der Rechtsform der gewöhnlichen Stiftung existieren auch Stiftungen, die bspw. in Form einer GmbH oder eines Vereins organisiert sind (Stiftungs-GmbH, Stiftungs-Verein). Ein Vorteil solcher Konstruktionen, die zahlreiche und namhafte Vorbilder haben, ist unter anderem die fehlende Stiftungsaufsicht: Weder Stiftungs-GmbH noch Stiftungs-Verein müssen sich also der staatlichen Stiftungskontrolle unterziehen.

Ihre Ansprechpartner

Ihre Ansprechpartner zum Thema Stiftungsberatung sind RA Stefan Winheller und RA Thorsten Franke-Roericht. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).

Rechtliche Beratung der Ilse-Holzapfel-Stiftung des bekannten Dramatikers Rolf Hochhuth, die das "Theater am Schifferbauerdamm" in Berlin betreibt.

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Beratung und Vertretung eines Ministeriums im Zusammenhang mit der Errichtung von Vereinen sowie einer öffentlich-rechtlichen Stiftung.

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Beratung einer vermögenden Karlsruher Familie bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung im Bereich Kunst und Kultur. 

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30.05.-03.06.2012 Bei der Veranstaltung des Abbe-Stiftungsinstituts der Universität Jena referiert RA Stefan Winheller über Fragen des Stiftungssteuerrechts.

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16.11.2012 RA Stefan Winheller informiert über die Abgrenzung der verschiedenen Sphären in der Besteuerung von Stiftungen und Vereinen.

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