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Beratung und Vertretung von Versicherungsmaklern

Wer als Versicherungsmakler tätig ist, muss mit höchster Sachkunde und Sorgfalt vorgehen. Das gilt bereits bei der Gründung Ihres Unternehmens, das Sie am Besten in haftungsbeschränkter Rechtsform errichten. Die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers erfordert eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach § 34d GewO. Erfolgreich kann sie nur sein, wenn sie den zahlreichen privatrechtlichen Anforderungen an die Beratungs- und Dokumentationspflichten, wie sie in den §§ 59 ff VVG festgelegt sind, genügt. Selbst bei noch so guter Vertragsgestaltung sind Auseinandersetzungen mit Kunden und Versicherungsunternehmen zuweilen unvermeidbar. Auch Ihren arbeits-, wettbewerbs- und steuerrechtlichen Pflichten müssen Sie nachkommen. Wir stehen Ihnen dabei zur Seite.

Erlaubnisverfahren vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer

Versicherungsmakler dürfen ihr Geschäft nur betreiben, wenn sie über eine gültige Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer nach § 34d GewO verfügen. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie zuverlässig sind und insbesondere während der letzten fünf Jahre nicht wegen Vermögensstraftaten rechtskräftig verurteilt wurden, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme verfügen. Sie selbst oder ihre Angestellten müssen zudem die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer bestanden haben.

Wir bereiten Ihren Erlaubnisantrag vor, reichen ihn bei der Industrie- und Handelskammer ein und klären ggf. offene Fragen. Sollte es zu einem Streitfall kommen, vertreten wir Sie selbstverständlich vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.

Gestaltung von Kundenverträgen und Dokumentationsunterlagen

Die Kundenbeziehungen von Versicherungsmaklern sollten auf rechtssicheren Verträgen gründen. Hierin sollten zumindest Vertragsbeginn und -ende geregelt werden, Ihre Vergütung (ob in Form von Provisionen oder Honoraren), der Umfang Ihrer Vollmacht und der Umfang Ihrer Leistungspflicht und Haftung. Nebenpflichten und Fragen des Datenschutzes sollten ebenfalls schriftlich niedergelegt werden.

Nach §§ 60 bis 62 VVG müssen Versicherungsmakler ihre Kunden bedarfsgerecht und auf Grundlage einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt verfügbaren Versicherungsprodukten umfassend beraten und den Inhalt ihrer Beratung ausführlich dokumentieren. Der Versicherungsmaklervertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, sodass der Makler dauernd verpflichtet ist, den Versicherungsbedarf des Kunden zu überwachen und ihn bei Eintritt eines Versicherungsfalls bei allen Erklärungen gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu unterstützen. Um möglichen Klagen unzufriedener Kunden vorzubeugen, sollten Sie diese Pflichten ausgesprochen ernst nehmen. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Gestaltung von Vertrags- und Dokumentationsunterlagen. Wir zeigen Ihnen – gerne auch im Rahmen von Schulungen in Ihrem Hause – wie Sie rechtssicher beraten und protokollieren. Wenn Sie in schwierigen Fällen Hilfe bei der Antragstellung gegenüber Versicherungsunternehmen benötigen, sind wir ebenfalls für Sie da.

Prozessvertretung

Wir vertreten Sie und Ihre Kunden in Haftungs- und Deckungsprozessen vor allen Amts-, Land- und Oberlandesgerichten. Aufgrund unserer umfangreichen Prozesserfahrung sind wir in der Lage, das Prozessverfahren so zu planen und zu gestalten, dass wir – innerhalb der durch den Sachverhalt und die Rechtslage gesteckten Grenzen – das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielen.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Versicherungsrecht ist RA Lutz Auffenberg. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 / 76 75 77 80).

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