Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Schnelle und diskrete Hilfe bei Ihrer Selbstanzeige

Solange noch kein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde, können Betroffene durch Abgabe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Diese muss jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Sollte die Selbstanzeige unwirksam sein, so geht nicht nur die Straffreiheit verloren, sondern der Betroffene liefert dem Finanzamt und den Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig alle Beweise auf dem Silbertablett.

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Straffreiheit durch wirksame Selbstanzeige

Eine wirksame Selbstanzeige verhindert eine bereits eingetretene Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung. Der potenzielle Täter wird nachträglich straflos. Zwar leitet die Finanzbehörde nach Abgabe einer Selbstanzeige in der Regel ein Steuerstrafverfahren ein, dabei handelt es ich jedoch um einen rein formalen Akt. Die Einleitung des Strafverfahrens ist notwendig, um dabei vorrangig die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu überprüfen. Werden die Voraussetzungen an eine wirksame Selbstanzeige erfüllt, stellt die Finanzbehörde das eingeleitete Steuerstrafverfahren wieder ein.

Die Finanzbehörde wird nach Erhalt der Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung sämtliche Steuerbescheide ändern bzw. erstmalige Steuerbescheide erlassen, sofern die Festsetzungsfrist dafür nicht abgelaufen ist. Diese Frist kann grundsätzlich bis zu 13 Jahre betragen. In besonderen Konstellationen ist die Möglichkeit der (nachträglichen) steuerlichen Festsetzung an die Verjährung der Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit geknüpft (§ 171 Abs. 7 AO). Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 28.12.2020 wurde die absolute Verjährung der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall von 10 auf 15 Jahre verlängert. Bei etwaigen Unterbrechungstatbeständen kann die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist auf das 2,5-fache der einfachen Verfolgungsverjährung ansteigen, mithin bis auf 37,5 Jahre. Die jeweiligen Fristen sind anhand der individuellen Besonderheiten des Einzelfalls zu berechnen. Hierbei lohnt sich der Ratschlag eines qualifizierten Experten.

Die innerhalb dieser Frist verkürzten Steuern müssen nachgezahlt werden. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) und Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Die Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 3 AO nur ein, wenn

  • die hinterzogenen Steuern,
  • die Hinterziehungszinsen und
  • die Zinsen nach § 233a AO

entrichtet werden. Außerdem können Verspätungszuschläge in Betracht kommen.

Wie funktioniert eine Selbstanzeige?

Schwerwiegende Folgen bei fehlerhafter Selbstanzeige

Ist die Selbstanzeige nicht formal wirksam, tritt auch keine Straffreiheit ein. Mögliche Folgen der Selbstanzeige können dann z.B. sein:

  • Gewerbeuntersagung
  • Disziplinarmaßnahmen für Beamte
  • Berufsrechtliche Sanktionen für Angehörige der steuer- bzw. rechtsberatenden Berufe und Bankmitarbeiter
  • Verlust des Jagdscheins
  • Verlust einer Flug-/ bzw. Pilotenlizenz
  • Versagung der Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c GewO
  • Versagung der Erlaubnis für Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) oder Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO), Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO) oder Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO)

Jede Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ist anders. Sie muss auf Ihre persönliche Situation maßgeschneidert werden. Daher sollte vor Abgabe einer Selbstanzeige immer ein Steueranwalt kontaktiert werden.

Selbstanzeige rechtzeitig einreichen

Die Selbstanzeige muss außerdem zügig erstellt und eingereicht werden, um den Weg in die Straffreiheit nicht unnötig zu gefährden. Nach der Bekanntgabe, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist es für eine Selbstanzeige nämlich bereits zu spät.

Gleiches gilt im Falle von der Bekanntgabe von Prüfungsanordnungen, Hausdurchsuchungen oder bei anderen Konstellationen, durch welche die Tat von den Finanzbehörden „entdeckt“ wurde, vgl. § 371 Abs. 2 AO. Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO auch dann ausgeschlossen, wenn der erlangte Steuervorteil pro Tat den Betrag von 25.000 Euro übersteigt.

Für dieses Situation bietet § 398a AO eine Lösung: durch Entrichtung eines prozentualen Strafzuschlags an die Staatskasse, wird dennoch von der Strafverfolgung abgesehen. Der an der Tat beteiligte kann daher durch die Entrichtung eines Zuschlags trotzdem die strafrechtlichen Privilegien der Selbstanzeige beanspruchen.

Haftung aller Beteiligter

Neben dem Steuerschuldner haften übrigens auch sonstige Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung für die verkürzten Steuern, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie die Hinterziehungszinsen. Die praktische Bedeutung dieser Regelung bezieht sich maßgeblich auf Personen, die für den Steuerpflichtigen tätig sind, wie z.B.

  • den Steuerberater 
  • den Geschäftsführer einer GmbH
  • den Vorstand eines Vereins,
  • Ehegatten, die sich an der Steuerhinterziehung aktiv beteiligt haben

Ihr Anwalt für Selbstanzeigen

Sie benötigen Beratung zum Thema Selbstanzeige? Unsere Fachanwälte und Steuerberater beantworten Ihre Fragen rund um Steuerhinterziehung, Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige. Wir klären im persönlichen Gespräch gemeinsam mit Ihnen, ob ein unverzügliches Handeln angezeigt ist, welche Restrisiken bestehen und wie der weitere Ablauf zu planen ist. Absolute Verschwiegenheit und Diskretion ist für unsere Steueranwälte selbstverständlich.

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