Gewinnermittlung für Selbstständige, Freiberufler und Vermieter

Gewinnermittlung und Einkommensteuer für Selbstständige, Freiberufler und Vermieter

Unternehmer, die nicht gesetzlich zur Buchführung verpflichtet sind (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure) können ihren Gewinn als Differenz zwischen Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen ermitteln (sogenannte Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR).

Das Grundprinzip: Es werden für die Gewinnermittlung nur solche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die im entsprechenden Jahr auch tatsächlich vereinnahmt oder gezahlt wurden. Grundsätzlich ist die EÜR gegenüber der Bilanzierung die einfachere Methode der Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses. Dennoch gibt es auch hier etliche Fallstricke zu umgehen. Unsere Fachanwälte und Steuerberater sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Steuerberatung Gewinnermittlung

Wie wird die Umsatzsteuer bei der EÜR behandelt?

Während die Umsatzsteuer bei der Bilanzierung einen erfolgsneutralen durchlaufenden Posten darstellt, gehört sie im Rahmen der Gewinnermittlung durch EÜR zu den Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben. Ihre Betriebseinnahmen belaufen sich damit auf den vereinnahmten Bruttobetrag, die Betriebsausgaben ergeben sich analog in Höhe des bezahlten Betrags inkl. der in Rechnung gestellten Vorsteuer.  

Beispiel: Ihre Rechnung in Höhe von 1.190 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer (USt) wird im Januar bezahlt. Daraus ergibt sich eine Betriebseinnahme in Höhe von 1.190 Euro. Die in der Rechnung enthaltene USt in Höhe von 190 Euro wird im Februar über die Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt überwiesen. Es ergibt sich insgesamt ein Überschuss von 1.190 Euro Betriebseinnahmen abzüglich 190 Euro Zahlung Umsatzsteuer an das Finanzamt. Letztlich ist ein steuerlicher Gewinn von 1.000 Euro entstanden.

Insbesondere über den Jahreswechsel ergeben sich dadurch interessante Gestaltungsmöglichkeiten, indem z. B. Betriebsausgaben noch rechtzeitig vor oder nach dem Jahreswechsel bezahlt werden.

Wann gilt das Zufluss- und Abflussprinzip nicht?

Ausnahmsweise sind Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben handelt, die innerhalb von 10 Tagen um den Jahreswechsel herum geleistet werden (22. Dezember bis 10. Januar) und in diesem Zeitraum fällig sind (z.B. Mieten, Zinsen, Löhne, Versicherungen).  

Vorsicht ist bei dieser Regelung geboten, denn es besteht hier kein Wahlrecht der Zuordnung auf das für Sie günstigste Wirtschaftsjahr. Ist also z.B. die Umsatzsteuer für den Dezember 2014 am 10.01.2015 von Ihnen bezahlt, dann handelt es sich um eine Betriebsausgabe für 2014. Sollte diese Zahlung von Ihnen im Jahr 2015 als Ausgabe gebucht worden sein, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt diese Ausgabe in 2015 nicht anerkennt und eine nachträgliche Berücksichtigung im Jahr 2014 ausscheidet. Im Endergebnis geht Ihnen bei falscher Zuordnung der gesamte Betrag als Betriebsausgabe verloren.

In welcher Form ist eine Gewinnermittlung beim Finanzamt einzureichen?

Liegen die Betriebseinnahmen über 17.500 Euro, muss Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR beigefügt werden. Die früher beliebte Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben per EXCEL ist damit leider Vergangenheit.  

In der Anlage EÜR sind die Einnahmen und Ausgaben in einem relativ aufwendigen und fehleranfälligen Verfahren gesondert zuzuordnen und einzutragen. Seit Einführung dieser Anlage haben sich auch die Rückfragen des Finanzamts zur Gewinnermittlung deutlich erhöht. Gerne übernimmt unser erfahrenes Team Ihre Steuererklärung oder hilft Ihnen beim korrekten Ausfüllen der EÜR-Anlage.

Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt, da es sich um Überschuss- und nicht um Gewinneinkünfte handelt.

Wann liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor?

Unter Vermietung und Verpachtung versteht man die entgeltliche Überlassung von Vermögensgegenständen des Privatvermögens an andere Personen zur Nutzung. Hierzu gehört vor allem die Vermietung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke, Immobilien) und die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (z. B. künstlerische und schriftstellerische Urheberrechte).  

Kann bei Vermietung und Verpachtung auch Umsatzsteuer ausgewiesen werden?  

Obwohl diese Einkunftsart nicht zu den unternehmerischen Einkünften zählt, kann unter Umständen eine Vermietung mit Ausweis der Umsatzsteuer vereinbart werden. Vorteil dieser Option nach § 9 des Umsatzsteuergesetzes ist, dass Sie aus Baukosten, Reparaturen, laufenden Erhaltungsaufwendungen und Nebenkosten die Vorsteuer zu Ihren Gunsten abziehen können.  

Zu diesem und anderen Themen bieten wir Ihnen gern eine eingehende Beratung an. Bei Vermietern ermitteln wir den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten unter Ermittlung der zulässigen steuerlichen Abschreibungen.

Ihr Steuerberater für Gewinnermittlungen

Ihr Ansprechpartner für Fragen zum Steuerrecht für Selbstständige und Vermieter ist Steuerfachanwalt Stefan Winheller. Melden Sie sich bitte einfach bei uns, wenn wir Ihnen ein attraktives Angebot unterbreiten dürfen.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 76 75 77 85 21).

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