Kanzlei für Testamentberatung

Testament

Testamentsberatung nutzen – unnötigen Streit vermeiden

Umfragen zeigen, dass nur die wenigsten Bundesbürger ein Testament erstellt, geschweige denn eine Tesamentsberatung in Anspruch genommen haben. Ist im Zeitpunkt des Todes ein Testament nicht vorhanden, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dabei werden alle Erben gemeinschaftliche Eigentümer des gesamten Nachlasses. Sie müssen sich dann einig werden, was mit dem Nachlass geschehen, beispielsweise wie er zwischen den einzelnen Erben aufgeteilt werden soll. Ist im Nachlass z.B. eine Immobilie vorhanden und können sich die Erben nicht über deren Schicksal einigen, bleibt als einziger Ausweg oftmals nur deren Versteigerung – nicht selten unter Wert. Dies ist selbstverständlich nicht optimal, insbesondere, wenn man bedenkt, dass das Gesetz vielfältige Möglichkeiten zur Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen bietet.

Beratung zur Testamentsgestaltung

Die gesetzliche Erbfolge hält Überraschungen bereit

Hinterlässt der Erblasser einen Ehepartner, so wird im Zuge der gesetzlichen Erbfolge der Ehepartner in der Regel gemeinsam mit den Abkömmlingen (Kinder, Kindeskinder) des Erblassers Erbe. Hinterlässt der Erblasser keine Kinder oder Kindeskinder, so erben, was den Beteiligten selten bewusst ist, neben dem Ehepartner die Eltern des Erblassers bzw. die Schwiegereltern des überlebenden Ehegatten. Lebt beim Tode des Erblassers jedoch nur noch ein Elternteil, so treten an die Stelle des anderen dessen Abkömmlinge, in der Regel also die Schwäger des überlebenden Ehegatten. Unglückliche Konstellationen hat die gesetzliche Erbfolge z.B. auch dann zur Folge, wenn der überlebende Ehepartner kurze Zeit nach dem (kinderlosen) Erblasser verstirbt. Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners landet so schließlich bei den Eltern des zuletzt verstorbenen Ehepartners. Selten dürfte das von den Beteiligten so gewollt gewesen sein.

Wer von diesen und weiteren erbrechtlichen Regelungen des BGB abweichen und sein Vermögen nach eigenen Vorstellungen weitergeben möchte, sollte sich auf die gesetzliche Erbfolge nicht verlassen, sondern einen Gesprächstermin mit einem kompetenten Anwalt zur Testamentsberatung vereinbaren. Mit einem Testament lässt sich die gesetzliche Erbfolge auf einfache Art und Weise wirksam ausschließen. Dies ist oft bei einem Unternehmertestament sehr sinnvoll.

Öffentliches und eigenhändiges Testament

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen einem öffentlichen und einem eigenhändigen Testament: Ein öffentliches Testament wird in der Regel bei einem Notar errichtet oder ihm ausgehändigt. Dieser leitet es dann dem Amtsgericht zur Verwahrung weiter. Das eigenhändige Testament wird hingegen ohne Beteiligung eines Notars aufgesetzt. Damit ein eigenhändiges Testament gültig ist, sind allerdings einige Formvorschriften zu beachten.

Es muss z.B. im wahrsten Sinne des Wortes eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein – ein am Computer getipptes und ausgedrucktes Testament genügt dem nicht. Die Angabe von Zeit und Ort ist zwar für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments nicht erforderlich, sie ist aber dringend anzuraten, um Missverständnissen vorzubeugen – beispielsweise für den Fall, dass der Erblasser früher schon einmal ein eigenhändiges Testament errichtet hatte oder ggf. später ein weiteres Testament errichten wird.

All diese erbrechtlichen Besonderheiten, die beim Abfassen eines Testaments zu beachten sind, erklären Ihnen unsere Anwälte für Erbrecht gerne im Rahmen einer persönlichen oder telefonischen Testamentsberatung.

Gemeinschaftliches Testament

Ehepartner können über ihr Vermögen jeweils durch ein Einzeltestament verfügen. Die letztwilligen Verfügungen sind dann in ihrem Bestand unabhängig voneinander. Ehepartner können aber auch ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen und gemeinsam über ihr Vermögen verfügen. Die auf diese Weise gemachten letztwilligen Verfügungen stehen in der Regel in einem wechselbezüglichen Verhältnis: Die Verfügung des einen Ehepartners soll also nur wirksam sein unter der Bedingung der Wirksamkeit der Verfügung des anderen Ehepartners. Die Folge ist, dass durch die Nichtigkeit einer Verfügung auch die andere Verfügung unwirksam wird. Außerdem kann der letztversterbende Ehepartner seine Verfügungen nach dem Tode des erstverstorbenen Ehepartners grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder abändern. 

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Berliner Testament

Das sogenannte "Berliner Testament" ist eine spezielle Ausprägung des Ehegattentestaments. In seiner Grundform liegt es vor, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des überlebenden, zunächst Alleinerbe gewordenen Ehegatten, ein Dritter (z.B. das Kind) Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten werden soll. Bei einer anderen Variante wird der überlebende Ehegatte Vor-, der Dritte Nacherbe. Möglich ist aber auch, den Dritten schon nach dem Tod des einen Ehegatten als Vollerben einzusetzen und dem überlebenden Ehegatten zur Sicherheit den Nießbrauch am Nachlass in Form eines Vermächtnisses zuzuwenden.

Bei der Gestaltung eines Berliner Testaments gibt es einige Fallstricke zu beachten. Je nach konkreter Ausgestaltung des Berliner Testaments werden die Kinder zunächst enterbt und können dann ihren Pflichtteil geltend machen. Auch in steuerlicher Hinsicht birgt das Berliner Testament Risiken, weil grundlos Freibeträge verschenkt werden und es dazu kommen kann, dass der Nachlass letztlich zweimal in voller Höhe besteuert wird. Wie bei allen Gestaltungsmöglichkeiten sollte man sich die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments im konkreten Fall bewusst machen und sie gegeneinander abwägen, bevor man eine Entscheidung trifft. Für eine individuelle Testamentsberatung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und gestalten für Sie ein ausgewogenes Testament, das Ihren Bedürfnissen und Zielen entspricht.

Vorerbschaft und Nacherbschaft

Der Erblasser kann sein Vermögen nicht nur einem Alleinerben zukommen lassen, der dann seinerseits frei darüber verfügen kann. Es ist auch möglich, die Erbschaft zeitlich versetzt verschiedenen Erben zu vererben, z.B. zunächst dem Sohn oder der Tochter, dann dem Enkel. So kann z.B. vermieden werden, dass der Nachlass vom Kind des Erblassers über die Schwiegertochter an die Schwiegerfamilie übergeht. Das zuerst erbende Kind wird dann als Vorerbe eingesetzt, als Nacherbe kann dann z.B. der Enkel bestimmt werden. Der Vorerbe unterliegt von Gesetzes wegen diversen Verfügungsbeschränkungen im Hinblick auf den Nachlass, von vielen kann ihn der Erblasser allerdings befreien.

Erbe und Vermächtnis

Zu unterscheiden ist auch zwischen Erbe und Vermächtnis. Der Erbe wird mit dem Erbfall Eigentümer des gesamten Nachlasses mit allen Rechten und Pflichten. Sind mehrere Erben vorhanden, werden sie gemeinschaftlich Eigentümer. Keinem gehört ein Nachlassgegenstand alleine, keiner kann alleine über einen Nachlassgegenstand verfügen.

Anders ist dies beim Vermächtnis. Der Erblasser kann bestimmte Gegenstände bestimmten Personen vermachen, z.B. der Tochter den Familienschmuck, dem Sohn ein Gemälde, einem Dritten seinen Pkw usw. Im Unterschied zum Erben wird der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall allerdings nicht automatisch Eigentümer des ihm vermachten Nachlassgegenstandes, sondern hat „nur“ einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Eigentums am Gegenstand.

Schenkungen zu Lebzeiten und Pflichtteils(ergänzungs)anspruch

Viele Menschen verschenken schon zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens an ihre Angehörigen. Dabei ist aber unbedingt an die Pflichtteilsberechtigten (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten) zu denken. Im Erbfall können diese Personen nicht nur ihren gewöhnlichen Pflichtteil verlangen, sondern darüber hinaus auch, dass die zu Lebzeiten des Erblassers getätigten Schenkungen bei der Berechnung ihres Pflichtteils mitberücksichtigt (d.h. hinzugerechnet) werden, so dass sich ihr Pflichtteil erhöht (sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Schenkungen bleiben allerdings dann unberücksichtigt, wenn zwischen Schenkung und Tod des Schenkers zehn Jahre vergangen sind. Vor Ablauf der 10-Jahres-Frist gilt, dass mit jedem Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall vergeht, ein Anteil von je 10% des Werts der Schenkung bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unberücksichtigt bleibt. Wenigen ist allerdings bekannt, dass diese Abschmelzung des Anspruchs in Bezug auf Schenkungen zwischen Ehegatten gerade nicht gilt: Stirbt also ein Ehegatte in einer bestehenden Ehe, werden Schenkungen und sog. "ehebedingte Zuwendungen" bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auch dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn zwischen Schenkung und Erbfall mehr als zehn Jahre liegen.

Sie sehen: Eine ausgewogene Testamentsgestaltung muss viele Details in den Blick nehmen. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Erbrecht zur Verfügung und führen mit Ihnen eine individuelle Beratung zum Thema Testament durch.

Ihr Anwalt für die Testamentsgestaltung

Sie möchten ein neues Testament erstellen oder ein bestehendes Testament ändern? Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema Erbrecht und die Gestaltung rechtssicherer Testamente ist Rechtsanwalt Thomas Schwab.

Sofern Sie über die Gründung einer Stiftung nachdenken oder eine Stiftung mittels Testaments begünstigen möchten, steht Ihnen außerdem Rechtsanwalt Boris Piekarek gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).