Kanzlei Besteuerung von Liquidity Mining

Wie wird Liquidity Mining (DeFi) besteuert?

Was ist Decentralized Finance (DeFi)?

Parallel mit dem immer größeren Interesse an Kryptowährungen in der Bevölkerung werden dezentralisierte Finanzmärkte (DeFi) immer beliebter. Befeuert wird der Boom nicht zuletzt auch durch die Pleiten zentraler Handelsplattformen wie zuletzt FTX, aber auch Mt. Gox und andere.

DeFi stellen neuartige Alternativen zu den klassischen Finanzmärkten dar. Während bei den herkömmlichen Finanzsektoren ein zentraler Akteur benötigt wird (z.B. eine Bank oder Börse), der alle Transaktionen und Dienstleistungen regelt und kontrolliert, übernimmt im Bereich DeFi diese Funktion eine dezentralisierte autonome Organisation. Das ist eine Organisation, die auf der Blockchaintechnologie basiert und sich sog. Smart Contracts (Computercodes, die bestimmte festgelegte Regeln automatisch ausführen können) zunutze macht, um Vorgänge auf dem virtuellen Finanzmarkt selbstbestimmt leiten zu können. Im Idealfall stellt dies ein fälschungssicheres und transparentes Finanzsystem dar.

Eine besonders beliebte dezentrale Finanzinnovation ist das Liquidity Mining.

Wie funktioniert Liquidity Mining?

Eine Möglichkeit für Investoren, auf den dezentralisierten Börsen (DEX) Profit zu erwirtschaften, bietet das sog. Liquidity Mining. Darunter versteht man einen Mechanismus, bei dem Investoren ihre Kryptowährungen in einen Pool investieren und einer dezentralen Börse (DEX) zur Verfügung stellen. Für die Bereitstellung der Kryptowährungen werden die Anbieter dadurch belohnt, dass sie z.B. einen Teil der Gebühren ausgezahlt bekommen, die auf dem Marktplatz durch Transaktionen angefallen sind. Zusätzlich kann aber auch eine Ausschüttung von Governance Tokens diverser Plattformen als Belohnung stattfinden. Governance Tokens gestatten den Inhabern Mitwirkungsrechte innerhalb einer DeFi-Plattform (z.B. Abstimmungsrechte über die zukünftige Entwicklung der Plattform). Diese Belohnungen können wiederum dazu genutzt werden, um weitere Gewinne auf diversen DeFi-Plattformen zu erwirtschaften. Mittlerweile gibt es viele verschiedene DeFi-Plattformen für das Liquidity Mining, wie z.B. Uniswap, Synthetix, Nexus Mutual oder Compound.

Liquidity Mining am Beispiel von Uniswap

Nutzer der DeFi-Plattform Uniswap stellen Handelspaare in Form von verschiedenen Kryptowährungen dem Liquidity-Pool zur Verfügung (z.B. ETH/USDC, ETH/DAI, ETH/wBTC). Jedes Mal, wenn Liquidität in einen Pool eingezahlt wird, werden Governance Tokens (UNI-Tokens) im Verhältnis zu der Menge an Liquidität, die in den Pool eingebracht wurde, an den Anleger ausgeschüttet. Zusätzlich werden bei jedem Handel durch die Plattform Gebühren erhoben, die anteilig an alle Liquiditätsanbieter verteilt werden. Der Benutzer kann die Gebühren einfordern, sobald er seine Handelspaare wieder aus dem Pool entnimmt.

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Drei Zeitpunkte für Besteuerung von Liquidity Mining relevant

Für die steuerrechtliche Beurteilung sind insgesamt drei Zeitpunkte des Liquidity Mining relevant:

1. Hingabe der Tokens

Als Erstes ist die Hingabe der Handelspaare in den Pool für die Besteuerung ausschlaggebend. Das Hinzufügen von Handelspaaren in einen Liquidity-Pool kann steuerlich gesehen einen Verkauf des Paares darstellen. Im Gegenzug für die Hingabe erhält der Anleger nämlich in aller Regel einen Liquidity-Pool-Token (LP-Token). Dies führt dazu, dass zwei Veräußerungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt – eine für jede Währung. Gewinne sind dann zu versteuern, wenn der Verkauf der Handelspaare innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr liegt. Hat man die Kryptowährungen bereits länger als ein Jahr gehalten, sind die Gewinne hingegen steuerfrei.

2. Laufende Gewinnausschüttungen

Für die steuerrechtliche Beurteilung sind ebenfalls die regelmäßigen Gewinnausschüttungen während des Zeitraums der Beteiligung am Pool relevant. Insoweit werden verschiedene Rechtsauffassungen vertreten. Eine verbindliche Aussage der Finanzverwaltung existiert bisher nicht. Wir vertreten seit dem Aufkommen von Liquidity Mining die Auffassung, dass regelmäßige Rewards Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind, also Kapitaleinkünfte. Sie unterliegen damit der Kapitalertragsteuer/Abgeltungssteuer und nicht dem persönlichen Einkommensteuersatz.
 

3. Rücknahme aus dem Pool

Schließlich hat der Austritt aus dem Pool die Konsequenz, dass der Nutzer im Tausch für seinen LP-Token seine eingebrachten Handelspaare zurückerhält. Beim Wiederkauf der Handelspaare gegen die Hingabe des LP-Tokens erhält der Anleger wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Wertveränderungen in aller Regel die Währungen nicht in demselben Verhältnis zurück, wie er sie in den Pool hineingegeben hat. Für den LP-Token erhält er also z.B. nicht 50 A-Coins und 50 B-Coins, die er ursprünglich in den Pool hineingegeben hat, sondern z.B. nur 40 A-Coins, aber dafür 60 B-Coins. Es handelt sich hier um zwei Veräußerungs- bzw. Anschaffungsvorgänge nach § 23 EStG. Die Haltefrist für die wiedererworbenen Kryptowährungen beginnt wieder neu zu laufen.

Alternative steuerliche Betrachtung: LP-Token als Quittung bzw. Anrechtsschein

Die obige Darstellung ist nicht die einzige Möglichkeit, wie man die Hingabe und die Herausnahme von Coins in einen Liquidity Pool steuerlich behandeln kann. Sie geht nämlich davon aus, dass ein LP-Token ein eigenständiger Token ist, dem eine eigene Rechtsqualität zugrunde liegt. Er ist also ein eigenes Wirtschaftsgut, das im Gegenzug für die Hingabe des Währungspaars den Besitzer wechselt. Hierfür spricht, dass LP-Token auf manchen Plattformen auch selbst zur Einkünfteerzielung (Staking/Farming) verwendet werden können. Das ist aber nicht immer so.

LP-Token sind häufig nicht handelbar. Die einschlägigen Preistools (Coingecko usw.) weisen deswegen auch keine Marktpreise aus. Ist dem so, handelt es sich bei einem LP-Token womöglich lediglich um eine Art Quittung oder Anrechtsschein, die den Anteil des Anlegers am Pool repräsentiert. Der Token stellt in diesem Fall nur eine mathematische Größe für das gewährte Darlehen des Währungspaares an den Pool dar.

Einzelfallentscheidung in Hessen: Kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang beim Eintritt in den Liquidity Pool

Und tatsächlich hat ein Finanzamt in Hessen nach angeblicher Abstimmung mit der OFD Hessen (Oberfinanzdirektion in Frankfurt am Main) in einer Einzelentscheidung diese letztgenannte Meinung vertreten: „Die Einbringung der Handelspaare in den Liquidity-Pool stellt eine Hinterlegung der weiterhin im Eigentum der Einbringenden stehenden Werte dar. Der erhaltene Token ist nur ein ‚Anrechtsschein‘.“

Fehlende Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Diese Rechtsansicht stützt sich auf Rechtsprechung des BFH zur Wertpapierleihe: Zumindest bei einer Kündigungsfrist von weniger als drei Tagen komme es bei der Wertpapierleihe nicht zur Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der entliehenen Wertpapiere. Das ist aber für eine Veräußerung nach § 23 EStG Voraussetzung.

Dieser Gedanke lässt sich auf die Hingabe von Kryptowährungspaaren übertragen: Die Hingabe des Währungspaars erfolgt nur darlehensweise und die Rückzahlung erfolgt ebenfalls in den hingegebenen Kryptowerten, wenn auch ggf. in anderer Stückelung. Das wirtschaftliche Eigentum aber verbleibt die ganze Zeit über beim Anleger, der übrigens auch weiterhin das Kursrisiko und das Risiko des sog. Impermanent Losses trägt. Meist kann der Anleger auch jederzeit das Liquidity Mining beenden, eine Kündigungsfrist existiert häufig gerade nicht.

Rechtsfolge: Keine Veräußerung bei Eintritt in und Austritt aus dem Pool

Folgt man dieser alternativen Auslegung, kommt man zum Ergebnis, dass die Hingabe des Währungspaares in den Pool keine Veräußerung darstellt, sondern lediglich die Hingabe eines einer Wertpapierleihe ähnlichen Darlehens, mithin eine Sonderform des Lending. Bei Beendigung des Darlehens und Rückgabe des LP-Tokens liegt somit ebenfalls kein Tausch vor. Stattdessen ist die Rückgabe des LP-Tokens lediglich die Tilgung des hingegebenen Darlehens.

Dass die Veränderung in der Stückelung bei der Rückzahlung einen Verkauf zwischen den hingegebenen Währungen im Sinne des § 23 EStG darstellt, liegt zwar nahe. Zu 100% sicher ist aber selbst das nicht. Denn zumindest an einer bewussten Verkaufsentscheidung des Anlegers fehlt es.

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