Kanzlei für unternehmerische Mitbestimmung

Unternehmerische Mitbestimmung

Anwaltliche Beratung bei Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmer

Die Unternehmensmitbestimmung (oft auch unternehmerische Mitbestimmung genannt) unterscheidet sich von der betrieblichen Mitbestimmung. Die Unternehmensmitbestimmung beteiligt die Arbeitnehmer an den zentralen Planungs-, Lenkungs- und Organisationsentscheidungen im Unternehmen. Sie gewährleistet den Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik, da unternehmerische Entscheidungen in der Regel zumindest mittelbar auch die Interessen der Arbeitnehmer betreffen. Die betriebliche Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich hingegen auf soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten innerhalb des Betriebs, die das tägliche Arbeitsleben der Arbeitnehmer unmittelbar betreffen.

Unternehmerische Mitbestimmung

Bei welchen Rechtsformen ist eine Unternehmensmitbestimmung möglich?

Anders als bei der betrieblichen Mitbestimmung ist die Unternehmensmitbestimmung gesetzlich auf Unternehmen beschränkt, die in Form einer juristischen Person geführt werden, namentlich die 

  • Aktiengesellschaft (AG),
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
  • Genossenschaft und der
  • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).

Die Ausübung der betrieblichen Mitbestimmung ist hingegen nur an die Voraussetzung geknüpft, dass dem Betrieb des Arbeitgebers mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer zugeordnet sind. Betriebliche Mitbestimmung kann demnach auch in Personenhandelsgesellschaften wie der Kommanditgesellschaft, der Offenen Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie auch bei Einzelkaufleuten ausgeübt werden.

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Mitbestimmung nur bei Unternehmen mit Sitz in Deutschland

Bei der Unternehmensmitbestimmung gilt ein strenges sog. Territorialitätsprinzip. Demnach sind für die Anwendung der maßgeblichen Mitbestimmungsgesetze nur Unternehmen mit Sitz im Inland zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Unternehmen mit Sitz im Ausland, die einer Konzernstruktur angehören, deren herrschende Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat. Aus diesem Grund sind Konzernstrukturen häufig unterhalb einer oder mehrerer Holdinggesellschaften mit ausländischer Rechtsform (z.B. die niederländische B.V.) organisiert. Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung kann die Reichweite der unternehmerischen Mitbestimmung je nach Organisationsmodell also faktisch beschränken.

Grad der Mitbestimmung abhängig von Arbeitnehmerzahl

Die Unternehmensmitbestimmung ist gesetzlich geregelt. Am bedeutendsten sind dabei das 

  • Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG),
  • Mitbestimmungsgesetz (MitbestG),
  • Montan-Mitbestimmungsgesetz (MontanMitbestG) und
  • SE-Beteiligungsgesetz (SEBG).

Abgesehen von der Unternehmensmitbestimmung innerhalb einer Societas Europaea (SE) nach dem SEBG richtet sich die Unternehmensmitbestimmung bei juristischen Personen mit Sitz innerhalb der Bundesrepublik grundsätzlich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die dem Unternehmen angehören:

  • In Kapitalgesellschaften mit 500 bis 2000 Arbeitnehmern gilt das Drittelbeteiligungsgesetz.
  • In Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern gilt das Mitbestimmungsgesetz.
  • In Unternehmen der Montanindustrie mit mehr als 1000 Arbeitnehmern gilt das Montan-Mitbestimmungsgesetz.

Bestimmung der Arbeitnehmeranzahl führt häufig zu Streit

Bei der Bestimmung der maßgeblichen Arbeitnehmeranzahl gelten zwei wichtige Grundsätze:

  • Einem herrschenden Konzernunternehmen werden die Arbeitnehmer der abhängigen Konzernunternehmen als eigene Arbeitnehmer zugerechnet.
  • Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die in ausländischen Betrieben und/oder Unternehmen des (herrschenden Konzern-)Unternehmens beschäftigt sind. Diese sind aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht zu berücksichtigen.

Über die Bestimmung der Arbeitnehmeranzahl und damit über die Entscheidung des passenden Mitbestimmungsgesetzes entsteht häufig Streit. Auf Antrag 

  • der Anteilseigener,
  • der gesetzlichen Vertretungsorgane,
  • der Betriebsräte oder
  • der (zuständigen) Gewerkschaften

kann das örtlich zuständige Landgericht über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entscheiden. In derartigen Streitfällen ist rechtliche Beratung und Vertretung durch erfahrene Rechtsanwälte dringend angezeigt. Gerne unterstützen unsere erfahrenen Anwälte für Arbeitsrecht Sie in allen Mitbestimmungstreitigkeiten.

Wie sieht die Unternehmensmitbestimmung in der Praxis aus?

Für die Ausübung der Unternehmensmitbestimmung ist ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden, der sich zum Teil aus Vertretern der Anteilseigner und zum Teil aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammensetzt. Das zahlenmäßige Verhältnis hängt wiederum von der Anzahl der Arbeitnehmer ab. So ist z.B.

  • in Kapitalgesellschaften mit 500 bis 2000 Arbeitnehmern ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat zu bilden, der zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmerseite bestehen muss und
  • in Kapitalgesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern ein paritätischer Aufsichtsrat zu bilden, der zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmerseite bestehen muss.

Zu den Kompetenzen des mitbestimmten Aufsichtsrats gehören vorwiegend Kontroll- und Überwachungsaufgaben gegenüber der Unternehmensleitung, jedoch auch die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs (Vorstand oder Geschäftsführung) sowie der Widerruf deren Bestellung. Der mitbestimmte Aufsichtsrat und dessen Arbeitnehmervertreter haben also Personalhoheit über die Unternehmensleitung. Daneben kommen den Aufsichtsratsmitgliedern des mitbestimmten Aufsichtsrats zahlreiche Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte zu. So sind beispielsweise bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats zulässig. Auf diese Weise können die Arbeitnehmervertreter Einfluss auf die Unternehmenspolitik ausüben.

In bestimmten Fällen ist zudem ein sog. Arbeitsdirektor zu bestellen, der dem Vorstand bzw. der Unternehmensleitung angegliedert ist.

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