Ehrenamt vs. Arbeitsverhältnis: Weisungen, Vergütung und Grenzen für NPOs
Abgrenzung des Ehrenamts in Verein, Stiftung und gGmbH
Zwischen echtem Ehrenamt und einem Arbeitsverhältnis liegt oft nur eine schmale Linie und wer sie überschreitet, merkt es meist erst, wenn eine Betriebsprüfung, eine Statusfeststellung der Rentenversicherung oder eine Klage im Raum steht.
Für gemeinnützige Organisationen steht dabei mehr auf dem Spiel als eine Lohnnachzahlung: Falsch eingeordnete Zahlungen können Sozialversicherungsbeiträge, Haftungsfragen und im schlimmsten Fall die Aberkennung der Gemeinnützigkeit berühren. Die zentralen Fragen der Praxis sind deshalb immer dieselben: Was darf ein Ehrenamtlicher? Darf er Anweisungen erhalten, darf er vergütet werden und ab wann wird aus Ehrenamt rechtlich ein Arbeitsverhältnis?
Was ist ein Ehrenamt und was unterscheidet es vom Arbeitsverhältnis?
Einen einheitlichen gesetzlichen Begriff des Ehrenamts gibt es nicht. Kennzeichnend ist eine freiwillig übernommene, nicht auf Erwerb gerichtete Tätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zielsetzung. Sie ist Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber dem Gemeinwohl und dient nicht der Sicherung des eigenen Lebensunterhalts. So hat es auch das Bundesarbeitsgericht formuliert.
Das Arbeitsverhältnis ist das Gegenmodell. Nach § 611a BGB ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt leistet. Die Weisungen können Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen; hinzu kommt die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
Die Leitentscheidung stammt vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 29.8.2012 – 10 AZR 499/11): Eine ehrenamtlich tätige Telefonseelsorgerin, die in Dienstpläne eingebunden war, eine Ausbildung durchlaufen hatte und eine monatliche Aufwandsentschädigung von 30 Euro erhielt, war keine Arbeitnehmerin. Das Gericht stellte klar, dass die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bis zur Grenze des Missbrauchs zulässig ist, wenn eine Vergütung – wie beim Ehrenamt – von vornherein nicht erwartet wird. Folge: kein Kündigungsschutz, und die mündliche Entbindung vom Dienst beendete die Tätigkeit wirksam.
Darf ein Ehrenamtlicher Anweisungen erhalten?
Ja. Gerade hierin liegt ein häufiges Missverständnis in der Praxis. Ein gewisses Maß an Koordination und Anleitung ist mit dem Ehrenamt vereinbar und macht aus einem Ehrenamtlichen noch keinen Arbeitnehmer. Organisationen dürfen Dienstpläne führen, in die sich Ehrenamtliche eintragen, sie einweisen, Qualitäts- und Sicherheitsvorgaben machen und eine regelmäßige Beteiligung erwarten. All das lag auch dem Telefonseelsorge-Fall zugrunde und stand dem Ehrenamt nicht entgegen.
Die Grenze verläuft dort, wo die Tätigkeit die typischen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses annimmt: eine umfassende, arbeitgebertypische Weisungsbindung nach Inhalt, Zeit und Ort, eine feste Eingliederung wie bei angestelltem Personal, verbindlich vorgegebene Arbeitszeiten und vor allem eine Vergütung, die als Gegenleistung für die geleistete Arbeit erscheint. Je stärker die Tätigkeit fremdbestimmt und auf Entgelt ausgerichtet ist, desto eher liegt trotz des Etiketts „Ehrenamt“ ein Arbeitsverhältnis vor.
Darf ein Ehrenamtlicher vergütet werden?
Zu unterscheiden sind zwei Ebenen. Der Auslagenersatz (§ 670 BGB) erstattet konkrete, nachgewiesene Kosten, etwa Fahrt-, Porto- oder Materialkosten. Er ist immer zulässig, steht der Unentgeltlichkeit nicht entgegen und braucht keine besondere Grundlage in der Satzung. Nicht erfasst ist die eingesetzte Arbeitszeit oder Arbeitskraft selbst.
Davon zu trennen ist die Aufwandsentschädigung als pauschale Anerkennung für den Zeiteinsatz. Steuerlich privilegiert sind hier zwei Freibeträge: die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) mit 960 Euro im Jahr (Stand 2026, bis 2025: 840 Euro) für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich und die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) mit 3.300 Euro im Jahr (Stand 2026, bis 2025: 3.000 Euro) für begünstigte Tätigkeiten wie Ausbildung, Betreuung oder Pflege. Beide Beträge sind bis zu ihrer Höhe steuer- und sozialabgabenfrei; für dieselbe Tätigkeit lassen sie sich nicht kombinieren. Die steuerliche Privilegierung ersetzt jedoch nicht die arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung.
Wichtig für die Abgrenzung: Eine Aufwandsentschädigung innerhalb dieser Freibeträge macht aus einem echten Ehrenamt noch kein Arbeitsverhältnis. Umgekehrt macht die bloße Zahlung einer steuerfreien Pauschale eine Tätigkeit aber auch nicht automatisch zum Ehrenamt. Kritisch wird es, wenn die Zahlungen den tatsächlichen Aufwand deutlich übersteigen und wirtschaftlich als Entlohnung der Arbeit erscheinen, dann kippt die Einordnung.
Sonderfall Vorstand: Warum ohne Satzungsgrundlage nichts fließen darf
Bei Vorständen gelten strengere Regeln. Nach § 27 Abs. 3 BGB sind Vorstandsmitglieder eines Vereins unentgeltlich tätig. Für Stiftungen ordnet § 84a BGB seit der Stiftungsrechtsreform dasselbe an. Von diesem Grundsatz kann nur abgewichen werden, wenn die Satzung eine Vergütung ausdrücklich zulässt (§ 40 BGB). Der reine Auslagenersatz nach § 670 BGB bleibt auch ohne Satzungsregelung möglich. Jede Vergütung für die Organstellung als solche setzt grundsätzlich eine entsprechende Satzungsgrundlage voraus.
Für gemeinnützige Organisationen ist das kein Formalismus, sondern ein Gemeinnützigkeitsrisiko. Zahlt der Verein dem Vorstand ohne Satzungsermächtigung eine Vergütung, verstößt er gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und riskiert eine Mittelfehlverwendung. Die Folgen reichen von Rückforderungsansprüchen gegen die Empfänger über den möglichen Verlust der Gemeinnützigkeit bis hin zu einer persönlichen Haftung und einer Strafbarkeit wegen Untreue (§ 266 StGB). Und selbst mit Satzungsgrundlage gilt: Die Vergütung muss angemessen bleiben; unverhältnismäßig hohe Zahlungen sind gemeinnützigkeitsschädlich, Maßstab ist ein Drittvergleich nach Aufgabe, Zeitaufwand und Verantwortung.
Wenn aus dem Ehrenamt eine Beschäftigung wird: Mindestlohn, Sozialversicherung, Gemeinnützigkeit
Solange ein echtes Ehrenamt vorliegt, ist kein Mindestlohn zu zahlen: § 22 Abs. 3 MiLoG nimmt ehrenamtlich Tätige ausdrücklich aus. Kippt die Tätigkeit jedoch in ein Arbeitsverhältnis, gilt der gesetzliche Mindestlohn rückwirkend, mit entsprechenden Nachzahlungsansprüchen.
Noch größer ist meist das sozialversicherungsrechtliche Risiko. Wird die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung (§ 7 SGB IV) eingestuft, sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen; rückwirkend, mit Säumniszuschlägen und dem Risiko einer Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Die Sozialgerichte handhaben den Ehrenamtsbegriff dabei zunehmend restriktiv: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 9.10.2025) hat die Linie bestätigt, dass professionell organisierte Leitungsämter mit substanzieller Vergütung – im Streitfall ein Verbandspräsident, der die laufenden Geschäfte führte und den Verband nach außen vertrat – als abhängige Beschäftigung zu behandeln sein können. Der entscheidende Hebel liegt in der Höhe der Aufwandsentschädigung: Sie sollte sich eng am tatsächlichen Aufwand orientieren.
Für die gemeinnützige Organisation kommt eine dritte Ebene hinzu: Wo unangemessene Zahlungen fließen oder Strukturen dauerhaft nicht sauber eingeordnet sind, steht auch die Gemeinnützigkeit im Feuer. Die arbeits-, sozial- und gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung greift hier ineinander – ein Grund, warum Fehleinordnungen im Nonprofit-Bereich besonders teuer werden können.
Haftung und Unfallschutz: Was für Ehrenamtliche gilt
Ehrenamtliche stehen haftungsrechtlich nicht schutzlos da. Nach § 31a BGB haften Organmitglieder und besondere Vertreter – etwa Vorstandsmitglieder – dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung erhalten, die 3.300 Euro jährlich nicht übersteigt. Dieser Betrag wurde zum 1. Januar 2026 von zuvor 840 Euro deutlich angehoben. Für einfache Vereinsmitglieder gilt über § 31b BGB dasselbe Haftungsprivileg. Werden Ehrenamtliche von Dritten in Anspruch genommen, können sie vom Verein die Freistellung verlangen.
Ergänzend besteht in vielen Bereichen Schutz über die gesetzliche Unfallversicherung. Zahlreiche ehrenamtlich Tätige, etwa in Wohlfahrtspflege, Rettungsdiensten, im Gesundheitswesen oder in kirchlichen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, sind nach § 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert und genießen damit einen Schutz wie Arbeitnehmer, weil sie im Interesse der Allgemeinheit tätig werden. Der Versicherungsschutz hängt aber stets von der jeweiligen Tätigkeit und Einsatzorganisation ab. Welche Konstellation im Einzelfall greift und ob eine ergänzende Absicherung sinnvoll ist, sollte die Organisation aktiv prüfen.
Typische Irrtümer rund um das Ehrenamt
- „Wer eine Aufwandsentschädigung zahlt, macht aus dem Ehrenamt ein Arbeitsverhältnis.“
Nein. Eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Freibeträge steht dem Ehrenamt nicht entgegen (BAG, 29.8.2012 – 10 AZR 499/11). - „Ehrenamtliche dürfen keine Weisungen bekommen.“
Doch. Koordination, Einweisung und Dienstpläne sind zulässig; erst eine arbeitgebertypische, umfassende Weisungsbindung samt Entgelt lässt ein Arbeitsverhältnis entstehen. - „Der Vorstand darf immer wenigstens die Ehrenamtspauschale erhalten.“
Nein. Jede Zahlung für die Tätigkeit selbst braucht eine Satzungsgrundlage; ohne sie droht die Gemeinnützigkeit zu kippen. - „Steht Ehrenamt im Vertrag, ist es auch eines.“
Nein. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung, nicht die Bezeichnung. - „Für Ehrenamtliche gilt der Mindestlohn ohnehin nicht.“
Nur beim echten Ehrenamt (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Liegt in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis vor, ist der Mindestlohn rückwirkend geschuldet.
Checkliste: So halten gemeinnützige Organisationen das Ehrenamt rechtssicher
- Ehrenamtsvereinbarung schließen:
die unentgeltliche, ideelle Natur, die Freiwilligkeit und den fehlenden Entgeltcharakter schriftlich festhalten und arbeitsvertragstypische Formulierungen vermeiden. - Zahlungen sauber einordnen:
zwischen belegtem Auslagenersatz (§ 670 BGB) und pauschaler Aufwandsentschädigung trennen und die Freibeträge (960 € bzw. 3.300 €) einhalten. - Höhe am Aufwand ausrichten:
die Aufwandsentschädigung eng am tatsächlichen Einsatz orientieren, um sozialversicherungsrechtliche Risiken zu vermeiden. - Vorstandsvergütung nur mit Satzungsgrundlage:
vor jeder Zahlung an Organmitglieder die Satzung prüfen und die Angemessenheit dokumentieren. - Weisung und Eingliederung im Blick behalten:
bei stark eingebundenen, faktisch wie Personal geführten Kräften den Status kritisch prüfen. - Haftung und Unfallschutz regeln:
auf das Haftungsprivileg (§§ 31a, 31b BGB) achten und den Unfallversicherungsschutz der Ehrenamtlichen prüfen.
Wie WINHELLER Nonprofits beim Thema Ehrenamt unterstützt
WINHELLER ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Kanzlei mit einem besonderen Schwerpunkt auf gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Vereine und Bildungsträger. Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht sind mit den Besonderheiten und speziellen arbeits- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen, die an gemeinnützige Organisationen gestellt werden, vertraut und verbinden Arbeitsrecht mit fundiertem Wissen im Gemeinnützigkeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Gerade beim Thema Ehrenamt greifen diese Bereiche eng ineinander und bedürfen eine rechtsgebietsübergreifende Expertise, über die WINHELLER verfügt.
Wir unterstützen Sie insbesondere bei:
- der rechtssicheren Gestaltung von Ehrenamtsvereinbarungen und der Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis;
- der Ausgestaltung von Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung und den steuerfreien Pauschalen;
- satzungsfester Vorstandsvergütung und der Sicherung Ihrer Gemeinnützigkeit;
- der Beurteilung sozialversicherungs- und mindestlohnrechtlicher Risiken, auch im Statusfeststellungsverfahren;
- Haftungs- und Versicherungsfragen rund um ehrenamtlich Tätige.
Wenn Sie prüfen möchten, ob der Einsatz Ihrer Ehrenamtlichen und Ihre Vergütungsstrukturen rechtssicher aufgestellt sind, unterstützen wir Sie gerne mit einer auf Ihre Organisation zugeschnittenen Beratung.
Ihr Anwalt für Fragen zum Ehrenamt
Ob Abgrenzung von Ehrenamt und Arbeitsverhältnis, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung, satzungsfeste Vorstandsvergütung oder Statusfeststellungsverfahren: Unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie beim rechtssicheren Einsatz Ihrer Ehrenamtlichen.
Rufen Sie uns an unter 069 / 76 75 77 85 29 oder schreiben Sie an info@winheller.com. Gemeinsam finden wir eine praxistaugliche Lösung für Ihren Verein, Ihre Stiftung oder Ihre gemeinnützige GmbH.
Sie benötigen Unterstützung?
Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.
Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 29
FAQ | Häufig gestellte Fragen zum Ehrenamt
Was ist der Unterschied zwischen Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung?
Der Auslagenersatz (§ 670 BGB) erstattet konkrete, nachgewiesene Kosten wie Fahrt-, Porto- oder Materialkosten. Er ist immer zulässig und braucht keine Satzungsgrundlage, erfasst aber nicht die eingesetzte Arbeitszeit. Die Aufwandsentschädigung ist dagegen eine pauschale Anerkennung für den Zeiteinsatz – sie sollte sich eng am tatsächlichen Aufwand orientieren.
Darf ein Vereinsvorstand eine Vergütung erhalten?
Nur, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt. Nach § 27 Abs. 3 BGB (für Stiftungen § 84a BGB) sind Organmitglieder unentgeltlich tätig; abweichende Regelungen erfordern eine Satzungsgrundlage (§ 40 BGB). Zahlungen ohne diese Grundlage verstoßen gegen das Selbstlosigkeitsgebot (§ 55 AO) und gefährden die Gemeinnützigkeit. Reiner Auslagenersatz bleibt zulässig.
Wann ist ein Ehrenamt sozialversicherungspflichtig?
Wenn die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV einzuordnen ist. Die Sozialgerichte legen den Ehrenamtsbegriff zunehmend restriktiv aus: Professionell organisierte Leitungsämter mit substanzieller Vergütung können als Beschäftigung gelten (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.10.2025). Folge sind rückwirkende Beitragsnachzahlungen samt Säumniszuschlägen.
Gilt der Mindestlohn für ehrenamtlich Tätige?
Nein – § 22 Abs. 3 MiLoG nimmt ehrenamtlich Tätige ausdrücklich aus. Stellt sich die Tätigkeit jedoch als Arbeitsverhältnis dar, ist der gesetzliche Mindestlohn rückwirkend geschuldet, mit entsprechenden Nachzahlungsansprüchen.
Haften Ehrenamtliche für Fehler im Verein?
Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Das Haftungsprivileg der §§ 31a, 31b BGB gilt für Organmitglieder und Vereinsmitglieder, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von höchstens 3.300 Euro jährlich erhalten. Werden sie von Dritten in Anspruch genommen, können sie vom Verein Freistellung verlangen.
