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Steuererleichterungen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Update vom 17.02.2017:

Mit Schreiben vom 22.09.2015 hatte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zahlreiche Steuererleichterungen für Maßnahmen der Flüchtlingshilfe beschlossen. Die Erleichterungen galten für Maßnahmen, die vom 01.08.2015 bis zum 31.12.2016 durchgeführt wurden. Mit Schreiben vom 06.12.2016 hat das BMF im Einvernehmen mit den Bundesländern den Anwendungszeitraum nun bis zum 31.12.2018 verlängert.

BMF-Schreiben vom 06.12.2016, IV C 4 – S 2223/07/0015 :015, DOK 2016/0916258b

Das Thema Flüchtlinge beherrscht viele aktuelle Nachrichten und Diskussionen deutschlandweit. Wir sehen Menschen, die Flüchtlingen helfen, und wir sehen Menschen, die gegen die Aufnahme von weiteren Flüchtlingen demonstrieren. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 22.09.2015 im Einvernehmen mit den Bundesländern Steuererleichterungen beschlossen.

Vereinfachter Spendennachweis genügt

Das BMF hat mit Schreiben vom 22.09.2015 einige Erleichterungen für die Flüchtlingshilfe festgesetzt: So gestattet das BMF für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen die Verwendung des vereinfachten Zuwendungsnachweises. Als Spendennachweis genügen daher auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.

Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist allerdings hinzuweisen.

Auch an nicht gemeinnützige Organisationen darf gespendet werden

Auch nicht gemeinnützigen Organisationen wird gestattet, auf Treuhandkonten Spenden zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge zu sammeln. Die Zuwendungen an diese Sammelstellen sind steuerlich abziehbar, wenn die Gelder der Sammlung an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Normalerweise können Spenden nur dann steuerlich abgezogen werden, wenn sie unmittelbar der gemeinnützigen Organisation zugewendet werden. Davon macht das BMF also eine Ausnahme.

Ferner sieht das BMF Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei der Unterstützung von Flüchtlingen vor. So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Alle gemeinnützigen Organisationen dürften ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, so das BMF. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen wurden.

Arbeitslohnspende als Alternative zur Sach- und Geldspende

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gestattet das BMF schließlich die sog. Arbeitslohnspende. So können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes zu Gunsten einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

Aufsichtsratsmitglieder können vor Fälligkeit oder Auszahlung der Vergütung auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und so für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.

Schenkungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge sind ferner von der Schenkungsteuer befreit.

Ähnliche Erleichterungen für Balkanhochwasser und Haiti

Erleichterungen dieser Art sind nichts Ungewöhnliches. Vergleichbare Steuererleichterungen gewährte das BMF z.B. bereits im Zusammenhang mit dem Balkanhochwasser und den Erdbeben in Haiti und Nepal

BMF, Schreiben v. 22.09.2015 – Az. IV C 4 – S 2223/07/0015:015

Weiterlesen:
Hilfe für die Erdbebenopfer in Nepal durch gelockerte Steuerregelungen
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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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