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Gemeinnützige Organisationen professionalisieren seit Jahren ihr Fundraising – aus gutem Grund: Das Risiko, bei der Finanzierung von gemeinnützigen Organisationen sowohl rechtliche als auch steuerliche Fallstricke zu übersehen, ist groß.
Die Abgrenzung von echtem und unechtem Zuschuss und besonders die Abgrenzung zwischen Spende und Sponsoring führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Der Unterschied zwischen einer Spende und einer steuerpflichtigen Sponsoringeinnahme wird häufig an Details ausgemacht, wie z.B. der Verlinkung der Homepage des Sponsors auf der Homepage der gemeinnützigen Organisation. Die dramatischen steuerlichen Auswirkungen einer falschen Einordnung werden dabei oftmals unterschätzt. An die Unterscheidung zwischen Sponsoring und Spende schließen sich außerdem rechtliche Fragen an, beispielsweise ob eine Zuwendungsbescheinigung ausgestellt werden darf.
Gemeinnützigen Organisationen stellen sich beim Thema Spenden und Sponsoring häufig Fragen wie
Diese Fragen beantwortet Rechtsanwältin Alice Romisch im Video:
Gemeinnützige Körperschaften gehen in der Praxis die unterschiedlichsten Arten von Kooperationen mit Unternehmen ein, die zahlreiche steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Gefahren bergen. Vor Vertragsschluss ist daher die umfassende Prüfung der beabsichtigten Partnerschaft unerlässlich. Das gilt sowohl für die gesponserte gemeinnützige Organisation als auch für den Sponsor selbst. Auf beiden Seiten können sich nämlich durch unbedachte Vertragsgestaltungen oder durch eine vertragswidrige tatsächliche Vertragsdurchführung steuerlich unerwünschte Folgen ergeben. Fehler in solchen Fragen kosten schnell eine Menge Geld.
Eine besondere Herausforderung ist die Abstimmung der Interessen des Förderers und des Empfängers. Diese können durchaus unterschiedlich sein: Für den Förderer kann es interessanter sein, die Geldzuwendungen als Sponsoring auszugestalten, damit die Gelder für sein Unternehmen unbegrenzt als Betriebsausgabe berücksichtigt werden können. Der gemeinnützige Empfänger möchte die Gelder möglichst steuerfrei empfangen, wofür sich jedoch in erster Linie eine Spende anbietet.
Oft lassen sich die unterschiedlichen Interessen von Förderer und Empfänger aber in Gleichklang bringen. Das Sponsoring lässt sich nämlich auch so gestalten, dass der Sponsor die Ausgabe als Betriebsausgabe geltend machen kann, während der Empfänger die Einnahmen steuerfrei in einer seiner steuerbegünstigten Sphären vereinnahmt.
Ein in der Praxis häufiger anzutreffendes Minenfeld sind daneben „Spenden“ durch GmbHs, deren Gesellschafter der unterstützten Organisation auf welche Art und Weise auch immer „nahe stehen“. Das Finanzamt kann eine solche Spende als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandeln. Diese würde den Spendenabzug auf der Seite der GmbH ausschließen.
Auch die umsatzsteuerrechtliche Einordnung des Sponsorings bereitet oft Probleme. Dabei sind insbesondere die Bemessungsgrundlage problematisch sowie die Frage, ob bei gemeinnützigen Organisationen die Werbeleistungen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Hinzu kommen Fragen des Vorsteuerabzugs, die bei NPOs wegen der verschiedenen Buchhaltungssphären äußerst kompliziert sein können.
Das Recht des Sponsorings ist aber nicht nur kompliziert und fehleranfällig; es bietet auch lukrative Gestaltungsspielräume. Viele gemeinnützige Organisationen sind z.B. dazu übergegangen, Werberechte gegen Entgelt auf einen Dritten oder gar eine eigene Tochtergesellschaft zu übertragen. Richtig gestaltet lassen sich so in vielen Fällen des Sponsorings für alle Beteiligten interessante steuerliche Vorteile generieren. Um diese Chancen ergreifen zu können, bedarf es allerdings eines rechtlich und steuerlich einwandfreien Sponsoringkonzepts, in das sich die einzelnen Unternehmenskooperationen einfügen sollten.
Was heißt das konkret?
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Spenden haben gegenüber dem Sponsoring den Vorteil, dass sie von der Organisation stets steuerfrei vereinnahmt werden können. Außerdem erhält der Spender von der gemeinnützigen Organisation eine Zuwendungsbestätigung, durch die er die Spende bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerlich geltend machen kann.
Neben einfachen Geldspenden gibt es sogenannte Aufwandsspenden und Sachspenden, die jeweils steuerlichen Besonderheiten unterliegen. So ist bei Sachspenden z.B. zu klären, ob diese aus dem Privatvermögen oder aus dem Betriebsvermögen stammen. Je nach dem hat die Spende einen anderen Wert, der in die Spendenbescheinigung mit aufzunehmen ist. Auch Mitgliedsbeiträge an Vereine können übrigens Spenden sein bzw. wie Spenden zu behandeln sein.
Die gemeinnützige Organisation trägt die Verantwortung dafür, dass für vereinnahmte Spenden ordnungsgemäße Spendenbescheinigungen erstellt werden. Werden Spendenbescheinigungen falsch ausgestellt, haftet die gemeinnützige Organisation im Rahmen der Spendenhaftung. Das bedeutet, dass sie dem Finanzamt in pauschaler Höhe den Steuerschaden ausgleichen muss, der entstanden ist, weil dem Spender vom Finanzamt aufgrund der falschen Zuwendungsbestätigung fälschlicherweise ein steuerlicher Abzug gewährt wurde.
Die gemeinnützige Organisation muss die erhaltenen Spenden selbstverständlich auch zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke verwenden. Tut sie dies nicht, droht neben dem Entzug der Gemeinnützigkeit ebenfalls die Spendenhaftung.
Die Haftung für Fehler, die der NPO bei der Entgegennahme von Spenden unterlaufen, ist das eine. Daneben droht der Organisation meist ein erheblicher Reputationsschaden. Auf dem stark umkämpften Spendenmarkt kann es sich eine NPO nicht erlauben, Spenden fehlzuverwenden oder fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
NPOs beschränken sich allerdings nicht mehr auf Spenden und Sponsoring. Zunehmend halten alternative Finanzierungsformen Einzug in den deutschen dritten Sektor. Begriffe wie
beschreiben z.B. vielversprechende moderne Ansätze, um Financiers und zeitliches Engagement für gemeinnützige Initiativen zu gewinnen. Nicht immer lassen sie sich in das traditionelle Kleid des Gemeinnützigkeitsrechts zwängen. Aber was nicht passt, kann häufig doch passend gemacht werden.
Auch das grenzüberschreitende Fundraising nimmt seit Jahren zu. Nicht nur übernehmen deutsche Fundraiser Erfahrungswerte und Best–Practice-Empfehlungen von ihren Kollegen im Ausland, auch grenzüberschreitendes Sponsoring und Spenden ist heute selbstverständlich.
Wie auch immer Sie sich finanzieren: Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Fundraising- und Finanzierungsaktivitäten an die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts und Spendenrechts anzupassen. Das gilt speziell auch für das Einwerben von Mitteln aus dem Mutterland des Fundraisings, den USA.
Beratung von Sponsor und Empfänger
Beratung von Spender und Empfänger
Wann immer Gelder fließen, ist eines sicher: Rechtlich und steuerlich müssen die Finanzierungsmaßnahmen vorab geprüft und richtig gestaltet sein. Nur so kann die Nonprofit-Organisation langfristig und finanziell abgesichert planen. Wir prüfen daher gerne die von Ihnen ins Auge gefassten Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Spendenrecht und dem Recht des Sponsorings und erarbeiten mit Ihnen und Ihren Fundraisern gemeinsam ggf. weitere alternative Finanzierungsmodelle. Dabei kommt Ihnen auch unser nachgewiesenes Know-how auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts und unsere Expertise aus der rechtlichen und steuerlichen Beratung zahlreicher (Online-)Spendenplattformen zugute.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Spendenrecht, Sponsoring und Zuschüsse sind
Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 80).
31.01.2023 - Alexander Keppler
Steuerliche Ausnahmeregeln zum Krieg in der Ukraine werden verlängert
Immer griffbereit: Erster Kommentar zum gesamten Gemeinnützigkeitsrecht, herausgegeben von Stefan Winheller (u.a.)
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