Kanzlei für die Gründung einer Stiftung

Stiftung gründen: Satzung, Rechtsform, Kosten

Umfassende Beratung zu Kosten, Satzungsgestaltung und Stiftungrecht bei der Stiftungsgründung

Die unterschiedlichsten Motive veranlassen Menschen, Verbände, Vereine, Unternehmen sowie die öffentliche Hand zur Gründung einer Stiftung. Natürliche Personen sind häufig von dem Wunsch geleitet, mit der Gründung ihrer Stiftung etwas Gutes zu tun. Sie errichten deswegen meist gemeinnützige Stiftungen. Ähnliches gilt für die öffentliche Hand, Verbände und Unternehmen. Auch sie möchten mit der Gründung einer Stiftung das Allgemeinwohl fördern. Für Verbände und Unternehmen ist allerdings häufig auch der mit der Gründung einer Stiftung einhergehende Marketingeffekt interessant. Die Gründung einer Familienstiftung bietet sich schließlich in Fällen der Vermögensnachfolge und Unternehmensnachfolge an.

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Beratung zur Gründung einer Stiftung

Stiftung gründen: die einzelnen Schritte

1. Ist die Rechtsform Stiftung geeignet?

Die Gründung Ihrer Stiftung beginnt mit der Vorüberlegung, ob die Rechtsform Stiftung für das von Ihnen geplante Vorhaben überhaupt geeignet ist. Mit unserer jahrelangen Erfahrung im Stiftungsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung. Sind Sie schließlich davon überzeugt, eine Stiftung gründen zu wollen, entscheiden wir gemeinsam mit Ihnen, welche Art von Stiftung Ihren Vorstellungen am besten entspricht und auch in steuerrechtlicher Hinsicht am besten zu Ihnen passt.

2. Vermögensübertragung und Zeitpunkt der Stiftungsgründung planen

Im Zuge der Gründung einer Stiftung muss durch das Stiftungsgeschäft Vermögen auf die Stiftung übertragen werden. Dabei sollte man unbedingt die konkrete Vermögenssituation des Stifters im Blick zu behalten:

  • Welches Vermögen soll zum Zeitpunkt der Gründung auf die Stiftung übergehen?
  • Welches Vermögen möchte sich der Stifter zurückbehalten?
  • Sind Zwischenschritte sinnvoll, d.h. beispielsweise einerseits die Übertragung des Vermögens (z.B. Immobilien), andererseits aber die Zurückbehaltung eines Nutzungsrechtes (z.B. Wohnrecht)?
  • Wie ist zu verfahren, wenn nicht nur Privatvermögen existiert, sondern auch Betriebsvermögen, also z.B. Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften?

Auch der Zeitpunkt des Vermögensübergangs ist von großer Bedeutung: Stifter sollten darauf achten, nicht schon zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung das gesamte Vermögen aus der Hand zu geben. Zunächst sollte nur ein Teil davon übertragen werden. Man spricht dann vom sog. Anstiften. Die übrigen Vermögenswerte können dann z.B. im Todesfall nachfolgen. Aus steuerlicher Sicht kann der umgekehrte Weg sinnvoller sein, d.h. eine Erhöhung der zu Lebzeiten übergehenden Vermögenswerte zu Lasten des Anteils, der der Stiftung erst im Todesfall zugewendet wird.

Die Gründung einer Stiftung von Todes wegen, also meist durch Testament, ist übrigens fast nie ratsam. Diverse rechtliche und steuerliche Gründe sprechen dagegen. Eine Stiftung von Todes wegen wird meist nur deswegen gegründet, weil sich der Stifter zu Lebzeiten nicht ausreichend Gedanken über die Stiftungsgründung gemacht hat. Die Gründung einer Stiftung sollte jedoch schon zu Lebzeiten richtig in die Wege geleitet werden!

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3. Gestaltung der Stiftungssatzung

Der wichtigste Schritt im Prozess einer Stiftungserrichtung ist die Gestaltung einer geeigneten Stiftungssatzung. Entscheidend ist, dass die Satzung auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten ist. Das gilt bei der Gründung einer Stiftung noch viel mehr als bei allen anderen Rechtsformen, da (jedenfalls im Fall einer rechtsfähigen Stiftung) die Stiftungssatzung nach Errichtung oft nur schwer zu ändern ist. Diesen Punkt übersehen viele Stifter, die sich vorschnell auf Satzungsmuster verlassen, die beispielsweise die Stiftungsaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Das beste Stiftungsprojekt wird scheitern, wenn die Beteiligten nach Jahren erkennen müssen, dass ihre Satzung nicht an veränderte Umstände angepasst werden kann oder auch sonst zu starr konstruiert ist.

Je nach Lebenssituation und tatsächlichem Stiftungsprojekt können der Entwurf und die Abstimmung der Satzung mit Ihnen wenige Tage bis hin zu mehreren Monaten dauern.

4. Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht

Ist die individuelle Stiftungssatzung aufgesetzt, folgt die Abstimmung mit der Stiftungsaufsichtsbehörde. Im Fall einer sorgfältig gestalteten Satzung ist das in der Regel eine bloße Formalität. Bei komplexen und großen Stiftungsgründungen, aber auch umgekehrt bei der Gründung einer Stiftung mit sehr geringem Stiftungsvermögen oder bei Stiftungen mit nicht liquidem Vermögen (z.B. reines Immobilienvermögen), kann die Abstimmung aber auch länger dauern. Unser Anliegen in der Diskussion mit der Aufsichtsbehörde ist es in jedem Fall, die Vorstellungen des Stifters weitestgehend durchzusetzen.

Für die Gründung einer Treuhandstiftung ist übrigens keine Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde erforderlich. Da ein Stiftungsprojekt an einem ungeeigneten Treuhänder scheitern kann, ist bei der Wahl des Stiftungstreuhänders, der die Treuhandstiftung verwaltet, äußerst sorgfältig vorzugehen. Gerne sprechen wir entsprechende Empfehlungen aus.

5. Abstimmung mit dem Finanzamt

Auch die Abstimmung mit dem Finanzamt ist in der Regel Formsache. Gleichwohl darf sie auf dem Weg zur Stiftungsgründung auf keinen Fall vergessen werden, da ansonsten später steuerliche Probleme drohen. Dies gilt vor allem für die Gründung einer Stiftung, die gemeinnützige Zwecke verfolgt und die von Gesetzes wegen umfassend steuerlich privilegiert ist.

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Der Startschuss: Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde

Die Stiftung ist als selbständige juristische Person gegründet, sobald sie die Stiftungsaufsichtsbehörde förmlich anerkannt hat. Den entsprechenden Antrag stellen wir für Sie. Die Gründung der Stiftung ist damit abgeschlossen. Die Stiftung kann nun ihre Arbeit aufnehmen.

Kosten einer Stiftungsgründung

Wie viel die Gründung einer Stiftung kostet, kommt immer auf den Einzelfall an. Die Errichtung einer Stiftung, die eindeutig gemeinnützige Zwecke verfolgt und mit einem ausreichenden Geldbetrag in bar ausgestattet wird, kostet z.B. weit weniger als die Errichtung einer Stiftung, die mit wenig ertragreichem Immobilienvermögen ausgestattet werden soll. Im ersteren Fall wird die Abstimmung mit den zuständigen Behörden auch viel schneller vonstatten gehen als im zweiten Fall. Auch das senkt die Kosten.

Zeitintensiv sind stets die individuellen Beratungsleistungen rund um die Stiftungserrichtung, zu Themen wie z.B.

  • Wahl der richtigen Stiftungsart
  • Steuerliche Optimierung
  • Auswirkungen der Stiftungserrichtung auf die Familie des Stifters

Manchmal kann es für einen Unternehmer auch sinnvoll sein, zwei Stiftungen zu errichten (Doppelstiftungsmodell). Der Aufwand dafür ist dann größer als bei Errichtung nur einer einzigen Stiftung. Gleichzeitig lassen sich durch eine gründliche und auf den Einzelfall abstellende Beratung  ggf. enorme Steuervorteile erzielen. Und am Ende des Tages kommt es für den Stifter ja nicht darauf an, ob er bei der Errichtung ein paar tausend Euro Beratungskosten gespart hat, sondern darauf, ob sich sein Vorhaben insgesamt und unter Berücksichtigung der Beratungskosten gelohnt hat. Und daran arbeiten wir gerne.

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Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 85 24

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