Treuhandstiftung: Vorteile, Gründung und Steuern
Bekannt ist die Treuhandstiftung auch unter den Bezeichnungen
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treuhänderische Stiftung,
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unselbstständige Stiftung und
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fiduziarische Stiftung.
Von einer fiduziarischen Stiftung spricht man jedoch nur, wenn das Treuhandvermögen wiederum von einer rechtsfähigen Stiftung verwaltet wird.
Treuhänderische Stiftung ist nicht rechtsfähig
Anders als eine selbstständige, rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, ist eine Treuhandstiftung zivilrechtlich kein eigener Rechtsträger.
Vielmehr besteht in der Regel zwischen Stifter und Treuhänder ein Rechtsverhältnis, der sogenannte Treuhandvertrag. Daraus folgt, dass für die Entstehung einer Treuhandstiftung zwei verschiedene Personen erforderlich sind.
Gründung einer Treuhandstiftung
Zur Gründung einer Treuhandstiftung wendet der Stifter sein Vermögen einer bereits bestehenden juristischen oder einer natürlichen Person – dem Treuhänder – zu. Dieser verwaltet das Vermögen dauerhaft als wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen und verwendet es ausschließlich zur Verwirklichung des Stifterwillens.
Ein Treuhänder kann mit dem Vermögen also nicht machen, was er will. Vielmehr muss er sich strikt an den Stifterwillen halten. In der Regel wird in einer Treuhandvereinbarung auch bestimmt, dass das Stiftungsvermögen dauerhaft zu erhalten ist und die Erträge des Vermögens für den Stiftungszweck verwendet werden.
Vorteile einer Treuhandstiftung
Vorteil einer solchen Treuhandstiftung ist ganz klar deren Flexibilität: Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung unterliegt sie keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Außerdem kann sie in der Regel mit relativ niedrigem Stiftungsvermögen errichtet werden.
Treuhandstiftung als Körperschaftsteuersubjekt
Trotz fehlender Rechtsfähigkeit kann eine unselbstständige (Treuhand-)Stiftung ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt darstellen. Dies hat zur Folge, dass sie dann wie eine „normale“ rechtsfähige Stiftung behandelt wird.
Interessant wird diese Möglichkeit, wenn man den sogenannten erweiterten Sonderausgabenabzug wahrnehmen will. Dieser ermöglicht es dem Stifter, Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von bis zu 1 Million Euro (bei verheirateten, zusammenveranlagten Ehepartnern 2 Millionen Euro) innerhalb von 10 Jahren als Sonderausgaben abzusetzen.
Wir helfen bei der Stiftungsgründung
Wann eine Treuhandstiftung steuerrechtlich als „richtige“ Stiftung anerkannt wird, hängt von besonderen Faktoren ab, die im Einzelfall beachtet werden müssen, z.B. ob die Treuhandstiftung ein eigenes Willensbildungsgremium hat oder nicht.
Es lohnt sich also, sich vor der Errichtung einer Stiftung umfassend beraten zu lassen. Gerne helfen Ihnen unsere Stiftungsexperten herauszufinden, welches Stiftungsmodell für Sie das Richtige ist.
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