Treuhandstiftung: Vorteile, Gründung und Steuern
Die Treuhandstiftung, auch bekannt als treuhänderische Stiftung, ist eine praxisbewährte Form der Stiftungsorganisation. Sie eignet sich besonders für Stifterinnen und Stifter, die ihr Vermögen nachhaltig für einen bestimmten Zweck einsetzen möchten, ohne den Aufwand einer staatlich anerkannten rechtsfähigen Stiftung.
Die treuhänderische Stiftung ist zudem unter den Begriffen unselbstständige oder fiduziarische Stiftung bekannt.

Treuhänderische Stiftung ist nicht rechtsfähig
Im Unterschied zu einer rechtsfähigen Stiftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, ist eine treuhänderische Stiftung zivilrechtlich nicht selbst rechtsfähig. Das bedeutet, sie ist keine eigenständige juristische Person und kann somit nicht selbst Rechte und Pflichten begründen. Sie unterliegt dennoch den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des Stiftungsrechts.
Vielmehr schließt der Stifter einen Treuhandvertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person, dem Treuhänder. Dieser verwaltet das Stiftungsvermögen im eigenen Namen, aber ausschließlich im Sinne des Stifterwillens. Daraus folgt, dass für die Entstehung einer Treuhandstiftung zwei verschiedene Personen erforderlich sind.
Gründung einer Treuhandstiftung
Zur Gründung einer Treuhandstiftung wendet der Stifter sein Vermögen einer bereits bestehenden juristischen oder einer natürlichen Person – dem Treuhänder – zu. Dieser verwaltet das Vermögen dauerhaft als wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen und verwendet es ausschließlich zur Verwirklichung des Stifterwillens.
Wer eine treuhänderische Stiftung gründen möchte, sollte beachten, dass ein Treuhänder mit dem Vermögen also nicht machen kann, was er will. Vielmehr muss er sich strikt an den Stifterwillen halten. In der Regel wird in einer Treuhandvereinbarung auch bestimmt, dass das Stiftungsvermögen dauerhaft zu erhalten ist und die Erträge des Vermögens für den Stiftungszweck verwendet werden. Dies erfolgt häufig im Rahmen übergreifender Konzepte für Vermögen, Stiftung und Nachfolge. Eine Treuhandstiftung zu gründen lässt sich also flexibel und ohne behördliches Anerkennungsverfahren umsetzen.
Vorteile einer Treuhandstiftung
Ein wesentlicher Vorteil der Treuhandstiftung liegt in ihrer hohen Flexibilität: Im Unterschied zur rechtsfähigen Stiftung unterliegt sie keiner staatlichen Stiftungsaufsicht. Dadurch entfällt ein erheblicher Teil der behördlichen Kontrolle, was insbesondere für Stifter mit individuellem Förderwillen und dynamischen Projekten attraktiv ist. Zudem kann eine Treuhandstiftung in der Regel mit einem vergleichsweise niedrigen Anfangsvermögen gegründet werden. Das macht sie besonders für kleinere Vermögen interessant, die dennoch langfristig und zweckgebunden eingesetzt werden sollen.
Weniger Verwaltungsaufwand und hohe Gestaltungsfreiheit
Die Gründung und laufende Verwaltung einer treuhänderischen Stiftung ist deutlich unkomplizierter als bei einer rechtsfähigen Stiftung. Formale Anforderungen, wie etwa die Zustimmung einer Stiftungsaufsicht oder komplexe Berichts- und Genehmigungspflichten, entfallen meist. Der Stifter kann gemeinsam mit dem Treuhänder individuell festlegen, wie die Stiftung ausgestaltet wird – etwa durch Regelungen zu Gremien, Entscheidungsbefugnissen oder zur Mittelverwendung.
Weitere Vorteile im Überblick:
- Schnelle Umsetzung: Eine Treuhandstiftung gründen lässt sich in wenigen Wochen realisieren, da kein Anerkennungsverfahren erforderlich ist.
- Niedrige Einstiegshürden: Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe für das Stiftungsvermögen.
- Steuerliche Vorteile: Bei entsprechender Ausgestaltung kann die Stiftung als Körperschaft gelten und steuerbegünstigt agieren (z. B. bei Spenden).
- Vertraulichkeit: Da keine Eintragung ins Stiftungsverzeichnis erfolgt, bleibt die Existenz der Stiftung oft außerhalb der öffentlichen Wahrnehmung.
- Hohe Anpassungsfähigkeit: Satzungsänderungen oder Zweckanpassungen können unkompliziert mit dem Treuhänder abgestimmt werden.
Treuhandstiftung als Körperschaftsteuersubjekt
Trotz fehlender Rechtsfähigkeit kann eine unselbstständige (Treuhand-)Stiftung ein eigenständiges Körperschaftsteuersubjekt darstellen. Dies hat zur Folge, dass sie dann wie eine „normale“ rechtsfähige Stiftung behandelt wird.
Interessant wird diese Möglichkeit, wenn man den sogenannten erweiterten Sonderausgabenabzug wahrnehmen will. Dieser ermöglicht es dem Stifter, Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von bis zu 1 Million Euro (bei verheirateten, zusammenveranlagten Ehepartnern 2 Millionen Euro) innerhalb von 10 Jahren als Sonderausgaben abzusetzen.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Treuhandstiftung
Wann eine Treuhandstiftung steuerrechtlich als „richtige“ Stiftung anerkannt wird, hängt von besonderen Faktoren ab, die im Einzelfall beachtet werden müssen, z.B. ob die Treuhandstiftung ein eigenes Willensbildungsgremium hat oder nicht.
Es lohnt sich also, sich vor der Errichtung einer Stiftung umfassend beraten zu lassen. Gerne helfen Ihnen unsere Stiftungsexperten herauszufinden, welches Stiftungsmodell für Sie das Richtige ist.
Ihr Anwalt für Treuhandstiftungen
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Ihre kompetenten Ansprechpartner bei uns erreichen Sie am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder telefonisch (069 76 75 77 85 24).
Häufig gestellte Fragen zur Treuhandstiftung
Welche alternativen Bezeichnungen gibt es für die Treuhandstiftung?
Die Treuhandstiftung ist auch unter den Bezeichnungen treuhänderische Stiftung, unselbstständige Stiftung und fiduziarische Stiftung bekannt. Von einer fiduziarischen Stiftung spricht man jedoch nur, wenn das Treuhandvermögen wiederum von einer rechtsfähigen Stiftung verwaltet wird.
Was unterscheidet eine Treuhandstiftung von einer rechtsfähigen Stiftung?
Anders als eine selbstständige, rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist, ist eine Treuhandstiftung zivilrechtlich kein eigener Rechtsträger. Vielmehr besteht in der Regel zwischen Stifter und Treuhänder ein Rechtsverhältnis, der sogenannte Treuhandvertrag.
Welche Personen sind für die Gründung einer Treuhandstiftung erforderlich?
Für die Entstehung einer Treuhandstiftung sind zwei verschiedene Personen erforderlich: der Stifter und der Treuhänder. Der Stifter wendet sein Vermögen einer bereits bestehenden juristischen oder einer natürlichen Person – dem Treuhänder – zu.
Wie erfolgt die Gründung einer Treuhandstiftung?
Zur Gründung einer Treuhandstiftung wendet der Stifter sein Vermögen einer bereits bestehenden juristischen oder einer natürlichen Person – dem Treuhänder – zu. Dieser verwaltet das Vermögen dauerhaft als wirtschaftlich getrenntes Sondervermögen und verwendet es ausschließlich zur Verwirklichung des Stifterwillens.
Welche Bindungen bestehen für den Treuhänder?
Ein Treuhänder kann mit dem Vermögen nicht machen, was er will. Vielmehr muss er sich strikt an den Stifterwillen halten. In der Regel wird in einer Treuhandvereinbarung auch bestimmt, dass das Stiftungsvermögen dauerhaft zu erhalten ist und die Erträge des Vermögens für den Stiftungszweck verwendet werden.
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